BGer 5A_482/2015 |
BGer 5A_482/2015 vom 17.06.2015 |
{T 0/2}
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5A_482/2015
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Urteil vom 17. Juni 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Dr. med. B.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (gestützt auf Art. 426 i.V.m. Art. 429ZGB am 1. Juni 2015 angeordnete) ärztliche fürsorgerische Unterbringung in der Privatklinik U.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Unterbringungsfrist am 12. Juli 2015 ablaufe,
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in Erwägung, |
dass das Obergericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund ärztlicher Berichte) erwog, die an ... leidende, bereits mehrmals hospitalisierte Beschwerdeführerin habe keine Krankheits- oder Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie sich bei sofortiger Entlassung selbst gefährden würde (weitere Dekompensation mit der Notwendigkeit einer erneuten Einweisung),
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 5. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juni 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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