BGer 5A_660/2014 |
BGer 5A_660/2014 vom 17.06.2015 |
{T 0/2}
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5A_660/2014
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Urteil vom 17. Juni 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Erbengemeinschaft B.A.________ sel., bestehend aus:
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1. C.________,
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2. D.A.________,
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3. E.________,
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4. F.A.________,
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5. G.________,
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6. H.________,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Abänderung des Scheidungsurteils (Unterhalt),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 30. April 2014.
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Sachverhalt: |
A. Die zwischen A.A.________, Jahrgang 1946, und B.A.________, Jahrgang 1943, am 26. Oktober 1973 geschlossene Ehe wurde am 18. Juni 1999 geschieden. A.A.________ wurde gemäss Abänderung des Scheidungsurteils durch das Kantonsgericht Freiburg vom 8. November 2001 namentlich verpflichtet, an den Unterhalt von B.A.________ monatlich Fr. 2'300.-- zu bezahlen.
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B. Am 31. August 2011 leitete A.A.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein und verlangte die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber B.A.________. Unmittelbarer Anlass war seine verminderte Leistungsfähigkeit infolge Pensionierung.
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C. Dagegen reichte B.A.________ beim Kantonsgericht Freiburg Berufung ein und verlangte die Abänderung des Urteils in dem Sinne, dass die Klage abgewiesen wird. A.A.________ schloss in seiner Berufungsantwort vom 13. November 2013 auf Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 30. April 2014 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut und verpflichtete A.A.________ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von Fr. 2'030.--.
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D. A.A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. August 2014 an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, den Unterhalt in Bestätigung des Urteils des Zivilgerichts vom 14. Juni 2013 auf Fr. 1'200.-- pro Monat festzusetzen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens ist B.A.________ verstorben, wie ihr Rechtsvertreter dies mitgeteilt hat. Deren Erben sind von Gesetzes wegen anstelle der ehemaligen Beschwerdegegnerin in den Prozess eingetreten (Art. 17 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG; Erbbescheinigung vom 2. April 2015). Auf Anfrage der Instruktionsrichterin hin hat der Beschwerdeführer erklärt, er halte an seinen Rechtsbegehren fest. Das bundesgerichtliche Verfahren ist folglich fortzusetzen.
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1.2. Angefochten ist der Endentscheid eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich über die Abänderung eines Scheidungsurteils bezüglich des nachehelichen Unterhalts und damit in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 90, Art. 75 und Art. 72 Abs. 1 BGG). Der gesetzliche Mindeststreitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht, richtet sich der Streitwert doch nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren und ist die Veränderung des Werts der Unterhaltsverpflichtung als Folge des Todes der Unterhaltsberechtigten nicht zu berücksichtigen (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; so bereits unter dem OG: BGE 87 II 192).
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1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden. Mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Der Beschwerdeführer muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).
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2. Der Beschwerdeführer verlangt eine öffentliche Beratung vor Bundesgericht. Die öffentliche Beratung ist in Art. 57-59 BGG geregelt. Eine mündliche Beratung ist vorgeschrieben, wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt (Art. 58 Abs. 1 lit. b BGG), aber auch wenn der Abteilungspräsident eine mündliche Beratung anordnet oder ein Richter des Spruchkörpers es verlangt (Art. 58 Abs. 1 lit. a BGG). In allen übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Wege der Aktenzirkulation (Art. 58 Abs. 2 BGG). Ein Anspruch der Parteien auf öffentliche Beratung besteht nicht.
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3. |
3.1. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse die nacheheliche Unterhaltsrente herabgesetzt werden. Der Begriff "Veränderung der Verhältnisse" bezieht sich auf die finanziellen Verhältnisse.
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3.2. Das Kantonsgericht ging von der beidseitig anerkannten Tatsache aus, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Scheidung ein monatliches Einkommen von Fr. 7'659.-- angerechnet wurde und dass sich dieses Gesamteinkommen heute zufolge Pensionierung um rund 30 % auf Fr. 5'431.90 reduziert hat. Indes hat das Kantonsgericht das Existenzminimum des Beschwerdeführers neu ermittelt. Das Bezirksgericht des Sensebezirks habe dieses fälschlicherweise so berechnet, als ob der Beschwerdeführer - wie im Scheidungszeitpunkt - in seiner Liegenschaft in U.________ geblieben wäre. Entgegen der Erstinstanz müsse auf seine aktuelle Situation abgestellt werden. Das Existenzminimum des Beschwerdeführers sei bei dieser Sichtweise auf Fr. 3'300.-- zu veranschlagen, woraus ein Überschuss von rund Fr. 2'100.-- resultiere. Im Berufungsverfahren unangefochten geblieben sei das Einkommen von B.A.________, welches daher mit der Erstinstanz auf Fr. 3'271.-- festzusetzen sei. Diesem stünden Auslagen von Fr. 5'301.40 gegenüber. Ihr monatliches Defizit belaufe sich mithin auf Fr. 2'030.40. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage sei, ihr Existenzminimum zu decken, ohne in sein eigenes einzugreifen. Das Kantonsgericht hat dabei auf die Ausführungen des Zivilgerichts des Sensebezirks verwiesen, das festgestellt hatte, dass sich die finanzielle Situation von B.A.________ seit der Scheidung - im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht verbessert habe.
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4. Anlass zur Beschwerde geben einzig die finanziellen Verhältnisse auf Seiten von B.A.________.
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4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor dem Kantonsgericht in der Berufungsantwort vom 13. November 2013, wie bereits vor dem Zivilgericht des Sensebezirks, prozessrechtlich korrekt vorgebracht, dass das Kapital aus der beruflichen Vorsorge sowie der Sparzins aus dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der neuen Festlegung des Unterhaltsbeitrags berücksichtigt werden müssten. Er wirft dem Kantonsgericht vor, zu Unrecht nicht auf diese Vorbringen eingegangen zu sein und rügt eine ungenaue, unvollständige Feststellung des massgebenden Sachverhalts.
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4.2. Der Vorwurf, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt unvollständig dargelegt, geht an der Sache vorbei. Unter der Herrschaft der Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist es die Sache der Parteien, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen sowie den Sachverhalt darzulegen und zu beweisen; das Gericht hat die zutreffenden Rechtssätze auf den behaupteten festgestellten Sachverhalt anzuwenden (BGE 115 II 464 E. 1 S. 465; Urteil 5A_672/2012 vom 3. April 2013 E. 6.1). Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass die Anforderungen an die Berufungsbegründung (s. dazu BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375) sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort gelten (Urteil 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4 Abs. 3, in: SZZP 2013 S. 30). Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist im eigenen Interesse gehalten, allfällige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren zu erneuern, Anträge im Beweispunkt zu stellen, nach Massgabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und neue Beweismittel vorzutragen, ihm nachteilige Sachverhaltsfeststellungen zu rügen und auf eigene Eventualstandpunkte hinzuweisen (Urteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.2; 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.4.1, in: FamPra.ch 2013 S. 728). Vorliegend ist mangels anderslautender Hinweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren seine Vorbringen in Bezug auf den Sparzins aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung und das Kapital aus der beruflichen Vorsorge in keiner Weise substanziiert hat, obschon das Zivilgericht des Sensebezirks das aktuelle massgebliche Einkommen von B.A.________ ziffernmässig festgelegt hatte. Auch ein Hinweis auf die massgeblichen Dokumente ist vor Kantonsgericht nicht erfolgt. Eine bloss allgemein gehaltene Kritik am erstinstanzlichen Entscheid vermag den Anforderungen an die Begründung der Berufung bzw. Berufungsantwort jedoch nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer kann dem Kantonsgericht daher nicht vorwerfen, auf seine pauschalen Vorbringen in diesem Punkt nicht eingegangen zu sein.
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5. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, er habe in seiner Berufungsantwort eine (relevante) Verbesserung des Einkommens von B.A.________ rechtsgenüglich geltend gemacht und bewiesen, hat sich als unzutreffend erwiesen (vgl. E. 4). Die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht vorgetragenen Konkretisierungen zum Sparzins aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung und zum Kapital aus der beruflichen Vorsorge sind neu. Neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können, sind unzulässig (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Das Rechtsmittel vor Bundesgericht soll der Partei nicht ermöglichen, vor der letzten kantonalen Instanz Versäumtes nachzuholen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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6. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das bundesgerichtliche Verfahren wird fortgesetzt.
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2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juni 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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