BGer 6B_404/2015 |
BGer 6B_404/2015 vom 17.06.2015 |
{T 0/2}
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6B_404/2015
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Urteil vom 17. Juni 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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2. Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Üble Nachrede,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. Januar 2015.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung: |
1. Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügungen vom 23. April und 26. Mai 2015 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 10. Juni 2015 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die Beschwerdeführerin beide Verfügungen erhielt, zahlte sie den Kostenvorschuss innert Frist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juni 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Oberholzer
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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