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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_428/2015
Urteil vom 17. Juni 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung und Genugtuung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2015.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Gegen den Beschwerdeführer wurde ab Anfang November 2012 ein Strafverfahren unter anderem wegen des Verdachts der Förderung der Prostitution geführt. Am 16. Dezember 2014 stellte das Untersuchungsamt Altstätten der Staatsanwaltschaft St. Gallen das Verfahren ein. Es verweigerte eine Genugtuung und sprach für beschlagnahme und verloren gegangene Gegenstände sowie für Beschädigungen anlässlich einer Hausdurchsuchung eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- zu. Für die private Verteidigung durch einen der beiden Rechtsanwälte entschädigte es den Beschwerdeführer mit Fr. 3'565.10.
Der Beschwerdeführer führte Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und beantragte, es seien ihm eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- sowie Entschädigungen von Fr. 49'980.75 für den erlittenen Sachschaden und von Fr. 6'718.-- für den Verteidiger zuzusprechen. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde am 24. Februar 2015 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, die Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2014 sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss in einer Beschwerde ans Bundesgericht unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz dargelegt werden, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Dabei muss sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid der letzten kantonalen Instanz beziehen, weil nur dieser Gegenstand einer Beschwerde ans Bundesgericht sein kann (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die letzte kantonale Instanz ist im vorliegenden Fall die Anklagekammer.
Zur Hauptsache kritisiert der Beschwerdeführer das gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft geführte Verfahren. Damit ist er von vornherein nicht zu hören.
Soweit er sich auf die Anklagekammer bezieht, genügen die Vorbringen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Er macht geltend, die Anklagekammer habe Art. 429 StPO verkannt, gesetzwidrig entschieden, das Recht zu seinem Schaden bundesrechtswidrig gebeugt, die Beweislast umgekehrt und die Beweise nicht gesichert, ihre Pflicht zur Aufklärung nicht wahrgenommen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Inwieweit diese Rügen berechtigt sein und die Erwägungen der Anklagekammer gegen das Recht verstossen könnten, sagt er jedoch nicht.
Von vornherein unverständlich ist schliesslich die Rüge, dem Beschwerdeführer sei "der Weg über ein ordentliches Gericht zum Einklagen meiner Ansprüche verwehrt" worden (Beschwerde S. 2). Seine Ansprüche wurden durch die Anklagekammer geprüft, und diese ist ein ordentliches Gericht.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Oberholzer
Der Gerichtsschreiber: Monn