BGer 6B_488/2015
 
BGer 6B_488/2015 vom 17.06.2015
{T 0/2}
6B_488/2015
 
Verfügung vom 17. Juni 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Andreas Schärer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Dall'O,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015.
 
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. Juni 2015 zurückgezogen
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Oberholzer
Der Gerichtsschreiber: Monn