Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_443/2015
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Urteil vom 18. Juni 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchter Betrug usw.; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 17. März 2015.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Nachdem der Beschwerdeführer Berufung gegen ein Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland eingereicht hatte, wurde er mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 16. Februar 2015 vorgeladen und zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Obwohl er die Verfügung am 14. Oktober 2014 erhielt, blieb er der Berufungsverhandlung am 16. Februar 2015 unentschuldigt fern.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er könne wegen Krankheit nicht an der Verhandlung vom 26. Februar 2015 teilnehmen. Dem Schreiben lag ein Arztzeugnis bei, in welchem dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 17. bis zum 27. Februar 2015 attestiert wurde.
Das Obergericht des Kantons Bern schrieb das Verfahren mit Beschluss vom 17. März 2015 als durch Rückzug der Berufung erledigt ab. Es stellte fest, der zum persönlichen Erscheinen verpflichtete Beschwerdeführer sei der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2015 unentschuldigt ferngeblieben. Sein Schreiben vom 20. Februar 2015 habe er zu spät eingereicht, und das Arztzeugnis beziehe sich zudem auf einen falschen Verhandlungstermin bzw. auf einen nicht relevanten Zeitraum (Beschluss S. 3 E. 4).
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 17. März 2015 sei aufzuheben.
2.
Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil können vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1; 137 IV 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei darüber orientiert gewesen, dass es ihm durch Krankheit den ganzen Februar 2015 über nicht möglich war, an Verhandlungen teilzunehmen. Aus welchem Aktenstück sich dies ergeben soll, sagt er nicht. Jedenfalls bestreitet er nicht, dass er das Obergericht am 20. Februar 2015 und somit verspätet über seine Arbeitsunfähigkeit informierte und dass das von ihm dem Obergericht eingereichte Arztzeugnis nicht für den massgebenden 16. Februar 2015 galt. Aus welchem Grund das Obergericht bei dieser Sachlage das Berufungsverfahren nicht hätte abschreiben dürfen, vermag er nicht auszuführen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Oberholzer
Der Gerichtsschreiber: Monn