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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_514/2015
Urteil vom 18. Juni 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rüesch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug, Nötigung usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. April 2015.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erstattete gegen den Geschäftsführer einer Sicherheitsfirma Strafanzeige wegen Betrugs, Nötigung und Urkundenfälschung. Er sei nicht wie versprochen als Vollzeitangestellter mit entsprechender Entlöhnung eingestellt worden, sondern habe einen Teilzeitarbeitsvertrag erhalten, obwohl er anschliessend zu 100 % eingesetzt wurde. Weiter sei er zu angeblich obligatorischen und notwendigen ganztägigen Ausbildungen aufgeboten, jedoch für die aufgewendete Zeit nicht bezahlt worden. Bei einer Auflösung der Arbeitsstelle innert zweier Jahre hätte er für die Ausbildungskosten aufkommen sollen, mit welcher Regelung versucht worden sei, ihn von einer vorzeitigen Kündigung abzuhalten. Und schliesslich sei ihm ein schlechtes Arbeitszeugnis ausgestellt worden, obwohl er gute bis sehr gute Leistungen erbracht habe.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm die Strafuntersuchung am 6. Mai 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 16. April 2015 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 16. April 2015 sei aufzuheben. Er strebt eine Weiterführung der Ermittlungen an.
2.
Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV E. 1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zu seiner Legitimation und zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Dass er im kantonalen Verfahren eine solche gestellt hätte, ergibt sich im Übrigen nicht aus dem angefochtenen Beschluss. Gestützt auf die von ihm erhobenen Vorwürfe ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, um welche Zivilforderung es gehen könnte. Der Beschwerdeführer ist zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert.
3.
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (BGE 136 IV 31 E. 1.4). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist sie in der Beschwerde vorzubringen und klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm eine nicht mehr erstreckbare Frist von nur zehn Tagen eingeräumt, um eine Schrift von 124 Seiten in gedrängter Form zusammenzufassen (Beschwerde S. 10). Er legt indessen nicht nachvollziehbar dar, aus welchem Grund es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, die seiner Ansicht nach notwendigen "Informationen zum Fall" innert zehn Tagen so zusammenzufassen, dass die Ausführungen nur noch einen vernünftigen Umfang aufwiesen. In diesem Punkt genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Oberholzer
Der Gerichtsschreiber: Monn