BGer 8C_130/2015 |
BGer 8C_130/2015 vom 18.06.2015 |
{T 0/2}
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8C_130/2015
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Urteil vom 18. Juni 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn,
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Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 12. Januar 2015.
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Sachverhalt: |
A. A.________ (Jahrgang 1964) ist ausgebildete Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin FH. Am 1. Dezember 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf ein "Blackout nach diversesten massiven Ausschlusserfahrungen" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere nach Einholung eines Gutachtens der Frau Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Februar 2012, und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit zwei Verfügungen vom 10. März 2014 eine halbe Rente, basierend auf einem IV-Grad von 50 %, zu.
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ sinngemäss beantragte, die Rentenverfügungen seien aufzuheben, es seien diverse Strafverfahren zu eröffnen und es sei ihr Schadenersatz sowie Wiedergutmachung bzw. Genugtuung zu entrichten, ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 12. Januar 2015).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt dem Sinn nach das Rechtsbegehren, vorinstanzlicher Entscheid und Rentenverfügungen seien aufzuheben und es sei - nach Beizug der Expertise einer Fachperson für Hochbegabung und Hochsensibilität - festzustellen, dass sie gesund, voll integrationsfähig und daher nicht rentenberechtigt sei; ausserdem seien die Verfahrenskosten zurückzuerstatten sowie Schadenersatz und Genugtuung zu leisten, es seien Strafverfahren gegen die fallführenden Personen (verschiedener Behörden) einzuleiten und die Stärkung der Rechtslage von versicherten Personen zu prüfen.
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Das kantonale Gericht und die IV-Stelle schliessen ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen: |
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids oder Erlasses hat. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt es auf die Beschwerde nicht ein (vgl. dazu E. 3 hiernach).
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2. Die formellen Gültigkeitserfordernisse des vorinstanzlichen Verfahrens prüft das Bundesgericht ebenfalls von Amtes wegen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, wenn das kantonale Versicherungsgericht in der Sache entschieden hat, obschon es an einer Eintretensvoraussetzung fehlte (BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95 mit Hinweis; vgl. auch BGE 123 V 280 E. 1 S. 283).
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2.1. Nach dem kraft Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG auch in Streitigkeiten betreffend eine Rente der Invalidenversicherung anwendbaren Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde ans kantonale Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE 134 II 120 E. 2.1 S. 122; 133 II 400 E. 2.2 S. 404; SVR 2009 BVG Nr. 27, 8C_539/2008 E. 2.1). Ein schutzwürdiges Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung des Rechtsmittels der beschwerdeführenden Person bringen würde, indem ihr ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil durch den angefochtenen Entscheid erspart bliebe (BGE 137 II 40 E. 2.3 S. 43; Urteil 4A_134/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.1).
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2.2. |
2.2.1. Das kantonale Gericht bejaht einen ideellen Nachteil durch die Rentenverfügungen, weil bei deren Bestand die Versicherte zu Unrecht als invalid und arbeitsunfähig gelten würde, und es sieht auch ein schutzwürdiges Interesse im Bedürfnis der Beschwerdeführerin, nicht als Rentenbezügerin zu gelten, damit ihr die Stellensuche nicht erschwert wird. Ausserdem sei ohne Eintreten eine Prüfung der Zulässigkeit des Rentenverzichts nicht möglich. Mit dieser Begründung tritt das kantonale Gericht bezüglich der Rentenzusprechung auf die Beschwerde ein. Soweit weitergehend, tritt es auf das Rechtsmittel nicht ein.
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2.2.2. Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG ist der Verzicht auf Leistungen nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird. Die Beschwerdeführerin hatte im Verwaltungsverfahren und auch in ihren Beschwerdeschriften stets deutlich gemacht, dass sie keine oder allenfalls lediglich eine befristete Rente der Invalidenversicherung wolle. Sie ist jedoch Sozialhilfebezügerin, weshalb sie mit Blick auf die Regelung in Art. 23 Abs. 2 ATSG von vornherein nicht auf die ihr zugesprochene Invalidenrente verzichten kann, weil die zuständige Sozialhilfebehörde ihrerseits ein schutzwürdiges Interesse an den Rentenzahlungen der Invalidenversicherung hat. Ob sich die Beschwerdeführerin zur Anhebung eines Prozesses gegen die Rentenverfügungen ihrerseits tatsächlich erfolgreich auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verwaltungsakte berufen kann, erscheint deshalb zweifelhaft. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. Denn so oder anders würde sich im Ergebnis nichts an der Rentenzusprechung ändern. Wäre nämlich die Vorinstanz auf die Beschwerde der Versicherten nicht eingetreten, hätten die Rentenverfügungen vom 10. März 2014 Bestand. Eine materielle Überprüfung, welche vom kantonalen Gericht - wie sich nachfolgend zeigt - korrekt durchgeführt worden ist, ergibt überdies, dass die Rentenverfügungen zu Recht ergangen sind. Sowohl bei einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel als auch bei dessen Abweisung bliebe es deshalb im Ergebnis bei der von der Versicherten bekämpften Rentenzusprechung.
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3. |
3.1. Im Verfahren vor Bundesgericht ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ebenfalls nur berechtigt, wer unter anderem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; E. 1 hiervor). Wie für den Prozess vor dem kantonalen Gericht kann letztinstanzlich ebenso offen bleiben, ob ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen ist, da die Versicherte aus den gleichen Gründen so oder anders nicht das von ihr gewünschte Ergebnis (Verneinung eines Rentenanspruchs und Feststellung einer Hochbegabung) erzielen kann (vgl. E. 6.2 hiernach).
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3.2. Das kantonale Gericht ist auf die Rechtsbegehren bezüglich Schadenersatz- sowie Genugtuungsansprüche und Einleitung von Strafverfahren nicht eingetreten. Da es die Beschwerdeführerin unterlässt, sich mit den für das diesbezügliche Nichteintreten (mangels Anfechtungsobjektes) massgebenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, und insbesondere in keiner Weise darlegt, weshalb (auch) in diesen Punkten auf ihre Beschwerde hätte eingetreten werden müssen, fehlt es an einer sachbezogenen Begründung des Rechtsmittels (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), weshalb das Bundesgericht insoweit auf das Rechtsmittel nicht eintreten kann.
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3.3. Auf die weiteren Anträge, welche nicht die Rentenfrage in casu betreffen, so namentlich die Gesuche um (allgemeine) Prüfung der rechtlichen Grundlagen, die den Schutz von besonders begabten und besonders sensiblen Menschen sichern, und um Vorbereitung einer Gesetzesvorlage zur Verfassungsänderung für den Schutz vor Diskriminierung bei besonderen Begabungen, und um Prüfung der Stärkung der Rechtslage "zum Schutz von Klienten und Klientinnen der öffentlichen Instanzen vor Willkür, Machtmissbrauch und Diskriminierung", kann das Bundesgericht mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht eintreten.
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4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen tatsächlichen Feststellungen kann es nur abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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5. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen zur Invalidität im Allgemeinen ([vgl. Art. 4 IVG in Verbindung mit] Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (mit dem hierfür erforderlichen Invaliditätsgrad von mindestens 40 %; Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 252). Darauf wird verwiesen.
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6. |
6.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere aber gestützt auf das psychiatrische Gutachten der Frau Dr. med. B.________ vom 23. Februar 2012, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin infolge einer kombinierten Persönlichkeitsstörung als Sozialpädagogin oder Sozialarbeiterin, aber auch in den übrigen Berufsfeldern, lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich führt gemäss vorinstanzlichem Entscheid zu einem 50%igen Invaliditätsgrad, weshalb der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zu bestätigen sei.
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6.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine Fachperson für Hochbegabung und Hochsensibilität beizuziehen. Eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen besteht allerdings nicht, da davon keine neuen, im Zusammenhang mit der Rentenfrage erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Schon im psychiatrischen Gutachten vom 23. Februar 2012 wird deutlich gemacht, dass "das mögliche Vorliegen einer Hochbegabung (...) keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit" hätte: Nicht eine überdurchschnittliche Intelligenz, sondern der Schweregrad einer zusätzlich vorliegenden psychischen Störung führe zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn also die weder von der IV-Stelle noch von der Vorinstanz angezweifelten Fähigkeiten fachgerecht auf eine Hochbegabung und Hochsensibilität bzw. überdurchschnittliche Intelligenz zurückgeführt werden könnten, wäre dies kein konkretes Indiz, welches gegen die Zuverlässigkeit der Expertise der Frau Dr. med. B.________ sprechen würde. Der Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden, soweit sie in der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und im Bestehen einer Hochbegabung einen Widerspruch sieht. Das kantonale Gericht setzt sich hinsichtlich des Gesundheitsschadens und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Übrigen einlässlich mit den im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen der Versicherten auseinander und legt in Nachachtung seiner Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung willkürfrei dar, dass in jeder Erwerbstätigkeit bloss eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
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6.3. Aus der ausführlichen Beschwerdeschrift geht zusammenfassend hervor, dass sich die Versicherte durch die Rentenzusprechung diskriminiert sieht. Sie möchte als gesund gelten und ihrer Hochbegabung soll mittels Verneinung eines Rentenanspruchs Rechnung getragen werden. Bei ihrer Argumentation übersieht sie allerdings, dass sie gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ATSG auf Versicherungsleistungen sehr wohl verzichten könnte, wenn durch einen solchen Verzicht keine schutzwürdigen Interessen Dritter beeinträchtigt wären. Sobald also namentlich die finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von Leistungen der Sozialhilfebehörde wegfallen wird, kommt ein Verzicht auf Rentenleistungen - unabhängig von der medizinischen Diagnose - in Betracht. Dies steht im Übrigen mit dem ursprünglichen Ansinnen der Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung, Hilfe der Invalidenversicherung nur als Übergangslösung in Anspruch nehmen zu wollen, bis sie ihre Berufspläne für eine selbstständige Erwerbstätigkeit "mit dem Verfassen von Literatur, Beratung von hochbegabten und hochsensiblen Kindern und Jugendlichen und ihren Betreuenden und für eine künstlerische Tätigkeit" (Zitat aus der Beschwerdeschrift, S. 12), im Einklang.
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Es erübrigt sich, im Einzelnen auf die Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen. Denn ihre Bestrebungen laufen unter den gegebenen Umständen darauf hinaus, dass sie ein Wahlrecht zwischen Leistungen der Invalidenversicherung und solchen der Sozialhilfebehörde ausüben möchte. Einem solchen Wahlrecht steht Art. 23 Abs. 2 ATSG klar entgegen. Darüber kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht durch Berufung auf die Menschenrechte und die Bundesverfassung hinwegsetzen.
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7. Die Invaliditätsbemessung wird schliesslich rein rechnerisch nicht angefochten, ebenso wenig der Rentenbeginn. Damit hat es bei der kantonalgerichtlichen Bestätigung des Invaliditätsgrades von 50 %, des Anspruchs auf eine halbe Rente und des Rentenbeginns ab 1. Juni 2012 sein Bewenden.
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8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Juni 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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