BGer 1C_330/2015 |
BGer 1C_330/2015 vom 19.06.2015 |
{T 0/2}
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1C_330/2015
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Urteil vom 19. Juni 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer.
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Gegenstand
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Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 über die Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG).
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In Erwägung, |
dass A.________ mit Eingabe vom 16. Juni (Postaufgabe: 17. Juni) 2015 Beschwerde gegen die eingangs genannte Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 betreffend die am 26. September 2014 erfolgte Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) beim Bundesgericht erhoben hat;
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dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass der Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);
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dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen ist;
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dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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