BGer 2D_30/2015 |
BGer 2D_30/2015 vom 19.06.2015 |
{T 0/2}
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2D_30/2015
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Urteil vom 19. Juni 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinderat U.________,
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Kantonales Steueramt Aargau.
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Gegenstand
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Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2013 und 2014,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, des Kantons Aargau vom 22. Mai 2015.
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Erwägungen: |
1. A.________ ersuchte den Gemeinderat U.________ um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2013 und 2014. Der Gemeinderat entschied am 16. Februar 2015, auf das Erlassgesuch für die provisorischen Kantons- und Gemeindesteuern 2014 nicht einzutreten und dasjenige für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 abzuweisen. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, des Kantons Aargau mit Urteil des Einzelrichters vom 22. Mai 2015 ab.
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2. Das angefochtene Urteil hat den Erlass von Abgaben zum Gegenstand, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG) und als bundesrechtliches Rechtsmittel nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 ff. BGG), welches Rechtsmittel der Beschwerdeführer in Einklang mit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Spezialverwaltungsgerichts denn auch ergriffen hat.
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Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); es muss, anhand der Erwägungen der Vorinstanz, klar und detailliert dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletze (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen). Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Fehlt es an einem festen Rechtsanspruch auf Steuererlass, wie das für den Kanton Aargau der Fall ist (Urteil 2D_42/2014 und 2D_43/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.2), trifft die Verweigerung des Steuererlasses den Steuerpflichtigen nicht in rechtlich geschützten Interessen und ist dieser weitgehend zur Erhebung von Rügen betreffend die Erlassfrage selber nicht legitimiert (nebst dem vorerwähnten Urteil 2D_42/2014 und 2D_43/2014 E. 2.2 etwa Urteil 2D_27/2014 und 2D_28/2014 vom 4. April 2014 E. 2; BGE 133 I 185).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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