BGer 9C_893/2014 |
BGer 9C_893/2014 vom 19.06.2015 |
{T 0/2}
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9C_893/2014
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Urteil vom 19. Juni 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenversicherung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2014.
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Sachverhalt: |
A. Unter Hinweis auf eine psychische Krankheit meldete die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG die 1971 geborene A.________ im Februar 2012 zur Früherfassung und diese sich - nach entsprechender Aufforderung durch die IV-Stelle des Kantons Zürich - im März 2012 zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle führte verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine psychiatrische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 6. November 2012). Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 252) richtig dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Beurteilung der sog. Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG]). Darauf wird verwiesen.
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3. |
3.1. Die Vorinstanz erwog, der regionalärztliche Untersuchungsbericht des Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. November 2012 erfülle die praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten. Da der RAD-Arzt im Rahmen seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (50 %) invalidenversicherungsrechtlich unbeachtliche diagnoseunspezifische Überlagerungsfaktoren mitberücksichtigt habe, sei die Beweiswertigkeit nicht bloss deshalb in Frage gestellt, weil die IV-Stelle von dessen Einschätzung abgewichen sei. Ob die von Dr. B.________ gestellte Diagnose mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % vereinbar sei, könne im Ergebnis jedoch ohnehin offen bleiben, da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 50 % zu qualifizieren sei. Es resultiere deshalb selbst unter der für sie wohlwollenden Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % kein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 %.
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Die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung ermittelte die Vorinstanz aufgrund der bei Teilerwerbstätigen anwendbaren gemischten Methode, wobei sie den erwerblichen Bereich und den Haushaltsbereich je mit 50 % gewichtete.
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3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, weil sich das kantonale Gericht nicht mit dem Widerspruch auseinandergesetzt habe, dass die von Dr. B.________ gestellte Diagnose gemäss IV-Stelle nicht mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, es sei von einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen. Im Gesundheitsfall würde sie zudem als geschiedene Frau mit in Ausbildung stehenden Kindern, deren Ex-Mann sehr tiefe Unterhaltsbeitrage bezahle, in einem möglichst hohen Pensum erwerbstätig sein; dafür spreche bereits die allgemeine Lebenserfahrung. Gemäss Rechtsprechung (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195; Urteil I 1005/06 vom 16. November 2007 E. 4.3) handle es sich dabei um eine Tatsache, mit deren Existenz nach den Erfahrungen des Lebens so sehr zu rechnen sei, dass ihr Vorhandensein so lange vorausgesetzt werden dürfe, als nicht konkrete Hinweise für die Annahme des Gegenteils vorlägen.
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4. Soweit die Beschwerdeführerin den regionalärztlichen Untersuchungsbericht vom 6. November 2012 und die daraus von der Vorinstanz gezogenen Folgerungen beanstandet, verkennt sie, dass sowohl die Befunderhebung wie auch die darauf gestützte Diagnosestellung Tatfragen betreffen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche aufgrund der für das Bundesgericht geltenden Kognitionsregelung einer letztinstanzlichen Überprüfung weitestgehend entzogen sind (E. 1 hievor). Dass die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein sollten, legt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar.
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5. |
5.1. Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist ebenfalls eine Tatfrage, welche für das Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Eine Rechtsfrage liegt hingegen vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestützt wird (Urteil I 708/06 vom 23. November 2006, E. 3.1 und 3.2; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
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5.2. Die vorinstanzliche Beurteilung der hypothetischen Geschehensabläufe beruht nicht ausschliesslich auf der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auf konkreter Beweiswürdigung. Im Rahmen dieser Würdigung hat das kantonale Gericht insbesondere den Aussagen der Beschwerdeführerin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sowie jenen anlässlich des Standortgespräches vom 22. Juni 2012, wo sie gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle angegeben hatte, sie würde als Gesunde in einem Pensum von 50 % arbeiten, Gewicht beigemessen. Darüber hinaus trug die Vorinstanz dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war und die Arbeitspensen zudem sehr stark variierten. Inwieweit die Vorinstanz damit - wie behauptet - den Sachverhalt unvollständig festgestellt oder ihr Ermessen überschritten haben soll, ist weder ersichtlich noch seitens der Beschwerdeführerin dargetan.
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An diesem Ergebnis vermag ihr Hinweis auf das Urteil I 2005/06 vom 16. November 2007 nichts zu ändern. Zum einen leistete der Ehegatte im damaligen Sachverhalt - anders als hier - keine Unterhaltsbeiträge; zum anderen hat die Vorinstanz, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall gerade mehrere konkrete Hinweise genannt, welche gegen die von der Beschwerdeführerin angerufene, lediglich auf allgemeiner Lebenserfahrung gründende Annahme sprechen.
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6. In Anbetracht der nicht zu beanstandenden Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 50 % durfte die Vorinstanz offen lassen, ob die IV-Stelle zu Recht von der durch den RAD-Arzt vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (50 %) abgewichen ist; darin ist zudem keine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 BV zu erblicken. Dies umso weniger, als die Vorinstanz mit dem Hinweis auf die durch den RAD fälschlicherweise mitberücksichtigten diagnoseunspezifischen Überlagerungsfaktoren durchaus begründet hat, weshalb aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht auf die regionalärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen war.
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7. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird.
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8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Juni 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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