Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_897/2014
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Verfügung vom 22. Juni 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Winiger.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna,
gegen
Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH, Einsprachekommission Weiterbildungstitel,
Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH, Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung, TK.
Gegenstand
Anrechenbare Weiterbildung für den Schwerpunkt Ophthalmologie,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 27. August 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 1. Oktober 2014 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 27. August 2014 betreffend Anrechenbare Weiterbildung für den Schwerpunkt Ophthalmologie,
in die Verfügung vom 4. Mai 2015, womit das vorliegende Verfahren bis zum 15. Juni 2015 vorläufig sistiert worden ist,
in das Schreiben von A.________ vom 15. Juni 2015, womit die Beschwerde vom 1. Oktober 2014 unter Hinweis auf die Zustellung der Wiedererwägung durch den Beschwerdegegner vom 11. Juni 2015 vorbehaltlos zurückgezogen wird,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters als Einzelrichter abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist,
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG) und keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 BGG),
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Winiger