BGer 2C_897/2014 |
BGer 2C_897/2014 vom 22.06.2015 |
{T 0/2}
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2C_897/2014
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Verfügung vom 22. Juni 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Winiger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna,
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gegen
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Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH, Einsprachekommission Weiterbildungstitel,
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Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH, Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung, TK.
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Gegenstand
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Anrechenbare Weiterbildung für den Schwerpunkt Ophthalmologie,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 27. August 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 1. Oktober 2014 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 27. August 2014 betreffend Anrechenbare Weiterbildung für den Schwerpunkt Ophthalmologie,
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in die Verfügung vom 4. Mai 2015, womit das vorliegende Verfahren bis zum 15. Juni 2015 vorläufig sistiert worden ist,
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in das Schreiben von A.________ vom 15. Juni 2015, womit die Beschwerde vom 1. Oktober 2014 unter Hinweis auf die Zustellung der Wiedererwägung durch den Beschwerdegegner vom 11. Juni 2015 vorbehaltlos zurückgezogen wird,
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in Erwägung, |
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters als Einzelrichter abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist,
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dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG) und keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 BGG),
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verfügt der Einzelrichter: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
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3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juni 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Winiger
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