Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5D_193/2014
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Urteil vom 22. Juni 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.C.________,
2. D.C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bieri,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kosten (Dienstbarkeit),
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 2. September 2014.
Sachverhalt:
A.
A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) haben mit Kaufvertrag vom 8. Juli 2008 das Grundstück Grundbuch U.________ Parzelle xxx als Gesamteigentümer erworben. Zugunsten dieses Grundstücks ist ein Fusswegrecht zulasten der Parzelle yyy eingetragen. Es dient dazu, den jeweiligen Eigentümern der Parzelle xxx über die Ostseite entlang der Hausfassade über eine Breite von 0,5 Metern den Zugang zum südlichen Teil der Parzelle zu ermöglichen. Umgekehrt wurde zulasten der Parzelle xxx und zugunsten der Parzelle yyy ein Grenz- und Anbaurecht sowie ein Grenzbaurecht für die Erstellung eines Carports begründet. Die Parzelle yyy wurde mit Kaufvertrag vom 3. März 2011 von C.C.________ und D.C.________ (Beschwerdegegner) als Miteigentümer erworben.
Der Gemeinderat U.________ bewilligte am 23. September 2008 den Bau des Einfamilienhauses auf der Parzelle yyy mit der Auflage, die Carportzwischenbaute als geschlossene Garage zu erstellen. In der Folge planten die Beschwerdegegner den Bau einer Garage an die Westfassade ihres Einfamilienhauses, wobei gewisse Vorarbeiten bereits geleistet wurden.
B.
Am 20. Oktober 2011 ersuchten die Beschwerdeführer das Gerichtspräsidium Laufen burg darum, den Beschwerdegegnern vorsorglich zu verbieten, die geplante geschlossene Garage zu bauen bis zur Klärung von Bestand und Inhalt des Fusswegrechts und der Abklärung der Schäden und dem Abschluss allfälliger Reparaturarbeiten auf Parzelle Nr. xxx.
Nachdem das Gerichtspräsidium am 20. Oktober 2011 das beantragte Verbot wie verlangt superprovisorisch ausgesprochen hatte, bestätigte es dieses mit Entscheid vom 19. März 2012 und setzte den Beschwerdeführern Frist zur Klage im ordentlichen Verfahren.
C.
Mit Klage vom 12. Juni 2012 verlangten die Beschwerdeführer beim Gerichtspräsidium Laufenburg, den Beschwerdegegnern zu verbieten, auf dem Grundstück Nr. yyy unter Missachtung des Fusswegrechts eine geschlossene Garage direkt an der Grenze zum Grundstück Nr. xxx zu erstellen (Klagebegehren 1). Ausserdem beantragten sie, die Beschwerdegegner zu Schadenersatz für die Sanierung der Ostfassade des Hauses der Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 7'525.32 (Klagebegehren 2) und die Übernahme der Prozesskosten des Massnahmeverfahrens zu verpflichten (Klagebegehren 3).
Mit Entscheid vom 3. März 2014 hiess das Gerichtspräsidium die Klage gut und verbot den Beschwerdegegnern, unter Missachtung des Fusswegrechts eine geschlossene Garage direkt an die Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer zu erstellen. Hinsichtlich des Klagebegehrens 2 schrieb es das Verfahren infolge Klageanerkennung ab. Die Kosten des Massnahmeverfahrens auferlegte es den Beschwerdegegnern (Gerichtskosten Fr. 3'014.--; Parteikosten zuhanden der Beschwerdeführer Fr. 6'187.75). Ebenso verpflichtete es die Beschwerdegegner zur Bezahlung der Gerichtskosten des Hauptverfahrens (Fr. 3'243.70) und der entsprechenden Parteikosten der Beschwerdeführer (Fr. 8'019.20).
D.
Gegen diesen Entscheid führten die Beschwerdegegner am 4. April 2014 Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Sie verlangten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und beantragten, ihnen sei zu erlauben, eine geschlossene Garage bis an die Grenze zu erstellen, und das Fusswegrecht sei zu löschen oder eventualiter gegen eine angemessene Entschädigung abzulösen.
Mit Entscheid vom 2. September 2014 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut. In teilweiser Gutheissung von Klagebegehren 1 verbot es den Beschwerdegegnern, eine geschlossene Garage auf ihrem Grundstück so zu erstellen, dass das Fusswegrecht beeinträchtigt wird. Im Übrigen wies es Klagebegehren 1 ab. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegte es in der Folge den Parteien je zur Hälfte (Fr. 1'621.85) und die Parteikosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens schlug es wett. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'800.-- auferlegte es den Parteien ebenfalls je zur Hälfte und die zweitinstanzlichen Parteikosten schlug es wett.
E.
Am 26. November 2014 haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangen die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts hinsichtlich der erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten. Die Gerichtskosten für beide Instanzen seien vollständig den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Die Beschwerdegegner seien sodann zu verpflichten, den Beschwerdeführern Parteikostenersatz im Betrag von Fr. 8'019.20 für das erstinstanzliche, und von Fr. 3'687.40 für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Allenfalls sei die Sache zu neuer Kostenregelung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegner ersuchen um Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Dienstbarkeitssache, wobei einzig die Kostenregelung angefochten ist. Das Obergericht hat den Streitwert mit Fr. 27'525.-- angegeben (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), was von den Beschwerdeführern anerkannt wird. Da der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdeführer keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend machen (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 113 BGG). Sie ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Wollen die Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend machen, reicht es somit nicht aus, wenn sie die Lage aus ihrer eigenen Sicht darlegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnen. Vielmehr müssen sie im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen).
2.
Anlass zur Verfassungsbeschwerde gibt einzig die Verteilung der erst- und zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten.
2.1. Das Obergericht hat die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen. Zur Begründung hat es auf den Verfahrensausgang und Art. 106 Abs. 1 ZPO verwiesen.
2.2. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, das Obergericht habe Art. 106 ZPO willkürlich angewendet. Der Kostenentscheid des Obergerichts würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführer nur rund zur Hälfte durchgedrungen wären. Dies sei jedoch nicht der Fall. Sie hätten erstinstanzlich obsiegt. Das Obergericht habe am Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils lediglich sprachliche Korrekturen ohne materielle Konsequenzen vorgenommen, so dass sie auch vor Obergericht obsiegt hätten.
2.3. Mit Klagebegehren 1 ihrer Klage vom 12. Juni 2012 verlangten die Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern "sei zu verbieten, auf ihrem Grundstück GB U.________ Nr. yyy unter Missachtung des Fusswegrechts der Kläger eine geschlossene Garage direkt an die Grenze zum klägerischen Grundstück GB U.________ Nr. xxx zu erstellen". In Gutheissung der Klage hat das Gerichtspräsidium dieses Begehren praktisch wörtlich zum Dispositiv erhoben. Das Obergericht hat die entsprechende Dispositivziffer des erstinstanzlichen Urteils hingegen durch folgende Fassung ersetzt: "In teilweiser Gutheissung von Klagebegehren 1 wird den Beklagten verboten, eine geschlossene Garage auf ihrem Grundstück GB U.________ Nr. yyy so zu erstellen, dass das zu Gunsten des Grundstücks GB U.________ Nr. xxx bestehende Fusswegrecht beeinträchtigt wird." Im Übrigen wies es das Klagebegehren 1 ab.
Während das Gerichtspräsidium das Klagebegehren 1 demnach vollumfänglich gutgeheissen hat, tat dies das Obergericht nur teilweise. Dementsprechend hat es seine Formulierung auch nicht als blosse Umformulierung des vom Gerichtspräsidium Angeordneten verstanden. Begründet hat es seinen Entscheid wie folgt: Das Klagebegehren 1 der Beschwerdeführer sei zweideutig gewesen. Es könne bedeuten, dass sie den Bau jeglicher geschlossener Garage verbieten lassen wollten oder bloss den Bau einer solchen Garage, die die Ausübung des Wegrechts verunmögliche. Aus der Auslegung der Rechtsschriften ergebe sich, dass sie ersteres gewollt hätten. Gemäss Baubewilligungsentscheid dürften die Beschwerdegegner die Garage nur geschlossen und nicht offen erstellen. Die fraglichen Dienstbarkeiten seien erst nach dem Baubewilligungsentscheid begründet worden und dürften die Durchsetzung zwingenden öffentlichen Rechts nicht vereiteln. Den Beschwerdegegnern könne daher nicht generell der Bau einer geschlossenen Garage verboten werden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Bau einer geschlossenen Garage mit dem Fusswegrecht unvereinbar sei. Die Beschwerdeführer selber hätten auf die Möglichkeit des Einbaus von zwei Türen hingewiesen. Das Unterlassungsbegehren sei deshalb nur soweit gutzuheissen, als den Beschwerdegegnern zu verbieten sei, eine geschlossene Garage so zu erstellen, dass das Fusswegrecht beeinträchtigt werde.
Die Beschwerdeführer wenden vor Bundesgericht ein, das Obergericht habe am Dispositiv bloss sprachliche, aber keine inhaltlichen Korrekturen vorgenommen. Dass es sich um eine sprachliche Korrektur ohne inhaltliche Folgen handeln müsse, versuchen die Beschwerdeführer dadurch nachzuweisen, dass sich die Sachlage gar nicht so präsentieren könne, wie das Obergericht annehme. Sie werfen dem Obergericht in diesem Zusammenhang diverse Fehler in der Beurteilung der Sache vor und machen insbesondere geltend, aufgrund des knappen Freiraums zwischen den beiden Häusern sei es gar nicht möglich, eine geschlossene Garage so zu erstellen, dass das Fusswegrecht respektiert würde. Damit versuchen die Beschwerdeführer offensichtlich, unter dem Deckmantel der Kostenbeschwerde eine inhaltliche Korrektur oder zumindest eine Uminterpretation des angefochtenen Entscheids dahingehend zu erwirken, dass sie doch vollumfänglich obsiegt hätten (d.h. den Beschwerdegegnern der Bau jeder geschlossenen Garage verboten sei). Dies bedeutet zugleich: Würde das Bundesgericht den Kostenentscheid anhand der Rügen der Beschwerdeführer prüfen, müsste es sich notwendigerweise zum materiellen Inhalt des angefochtenen Entscheids äussern. Dies kann im Rahmen einer Kostenbeschwerde nicht angehen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Für die Beurteilung der Kostenbeschwerde ist demnach auf den Wortlaut des obergerichtlichen Dispositivs und die entsprechende Begründung abzustellen, die den Wortsinn des Dispositivs erhellt. Unter dieser Voraussetzung ist jedoch nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan, weshalb die obergerichtliche Kostenverteilung angesichts des teilweisen Unterliegens der Beschwerdeführer willkürlich sein soll.
2.4. Zusätzlich wenden die Beschwerdeführer ein, beim Kostenentscheid habe das Obergericht das Unterliegen der Beschwerdegegner hinsichtlich ihrer Anträge auf Löschung bzw. Ablösung des Fusswegrechts ausser Acht gelassen. Auch dies sei willkürlich.
Dieser Einwand betrifft einzig die obergerichtlichen Prozesskosten. Die Beschwerdegegner haben die fraglichen Anträge vor Obergericht erstmals gestellt, weshalb es auf sie nicht eingetreten ist.
Es wäre zwar denkbar gewesen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegner im Berufungsverfahren mit ihren neuen Anträgen unterlegen sind und dementsprechend die obergerichtlichen Kosten anders zu verteilen als diejenigen für das erstinstanzliche Verfahren. Dass eine andere Lösung als die getroffene möglich erscheint, begründet jedoch noch keine Willkür. Bei der Gewichtung und Bewertung, inwiefern eine Partei obsiegt hat oder unterlegen ist, besteht ein gewisser Spielraum. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nicht die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme eingeklagt war. Eine Bestimmung der anteilsmässigen Prozessgewinn- bzw. -verlustanteile kann diesfalls mit Schwierigkeiten verbunden sein, so dass ein gewisser Schematismus vor dem Willkürverbot standhält.
2.5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten, und zwar zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Zudem haben sie die Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen, wobei die Beschwerdeführer die Entschädigung wiederum zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen haben (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg