BGer 9C_882/2014
 
BGer 9C_882/2014 vom 23.06.2015
{T 0/2}
9C_882/2014
 
Urteil vom 23. Juni 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2014.
 
Sachverhalt:
A. Der 1968 geborenen A.________ meldete sich im Dezember 2008 unter Hinweis auf einen am 2. Juni 2008 erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2009 zu (Invaliditätsgrad von 100 %). Im Januar 2012 leitete sie ein Revisionsverfahren ein. Dabei wurde ihr u.a. der Bericht des Kreisarztes der SUVA, Dr. med. B.________, vom 30. November 2010 zugestellt. Nach weiteren Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle unter Hinweis auf einen verbesserten Gesundheitszustand einen Invaliditätsgrad von 34 % und hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 19. März 2013 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Oktober 2014 ab mit der substituierten Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen.
C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 15. Oktober 2014 sei ihm auch weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
 
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Das kantonale Gericht ist der Auffassung, der Bericht des Kreisarztes vom 30. November 2010 sei bereits vor Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2011 erstattet worden, weshalb sich daraus kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ableiten lasse. Indessen sei die rentenzusprechende Verfügung zweifellos unrichtig gewesen und im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung zu ziehen. Es hat - gestützt auf den Bericht des Kreisarztes vom 30. November 2010 und unter Verweis auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 27. November 2012 - für leidensangepasste Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgestellt und einen Invaliditätsgrad von 30 % ermittelt. Folglich hat es die auf Ende April 2013 angeordnete Rentenaufhebung mit substituierter Begründung bestätigt.
Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig erfolgte.
 
3.
3.1. 
3.1.1. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Mit der gleichen Begründung kann die Beschwerdeinstanz die zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung schützen (SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4).
3.1.2. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis; Urteile 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3; 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1). Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteile 9C_877/2011 vom 22. Mai 2012 E. 3.1; 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Plädoyer 2011/1 S. 65, 9C_760/2010 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
3.2. Ob die Verwaltung bei der Rentenzusprache den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38, I 457/04 E. 2.2 und 4.1) und andere bundesrechtliche Vorschriften beachtet hat, ist frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteile 9C_397/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.2; 9C_941/2008 vom 18. Februar 2009 E. 3.2).
3.3. Die Vorinstanz hat festgestellt, Grundlage für die Rentenzusprache sei das Gutachten des Centers D.________ vom 28. Mai 2010 gewesen. Darin sei festgehalten worden, eine Präzisierung des nach abgeschlossener chirurgischer Behandlung zu erwartenden Zumutbarkeitsprofils sei noch nicht möglich; damit hätten die Experten des Centers D.________ eine Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten vom (geplanten) chirurgischen Eingriff am linken Kniegelenk abhängig gemacht. Dem Bericht der Klinik E.________ vom 29. Oktober 2010 (am 3. November 2010 in die Akten der IV-Stelle eingegangen) sei zu entnehmen gewesen, dass von einer derartigen Operation abgesehen werde. Die Verfügung vom 13. Januar 2011 habe somit auf der unzutreffenden Annahme beruht, dass in Bezug auf das linke Knie noch chirurgischer Handlungsbedarf bestehe.
3.4. Diese Feststellungen werden nicht bestritten und sind auch nicht offensichtlich unrichtig; sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Sie genügen indessen nicht für die Qualifikation der ursprünglichen Rentenzusprache als zweifellos unrichtig. Es bleibt zu ergänzen und berücksichtigen, dass im interdisziplinären Gutachten des Centers D.________ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einerseits die Beschwerden im Zusammenhang mit dem linken Kniegelenk und anderseits persistierende Thoraxschmerzen nach stumpfem Thoraxtrauma und Minithorakotomie mit Adhäsiolyse genannt wurden. Die Experten attestierten für den Zeitpunkt der Gutachtenserstellung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielten sowohl im Knie- als auch im Thoraxbereich eine weitere Behandlung für erforderlich und gingen davon aus, dass erst nach deren Fortführung wieder eine Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei; folglich empfahlen sie auch eine Reevaluation nach Ablauf eines Jahres. Bei diesen ärztlichen Einschätzungen gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge tragen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteil 8C_25/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1; vgl. auch Urteil 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). Der Regionale Ärztliche Dienst hielt das Gutachten denn auch für überzeugend. Somit kann - selbst wenn das Gutachten des Centers D.________ nicht in allen Teilen gleichermassen überzeugt - nicht gesagt werden, dass die Rentenzusprache auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruht habe oder dass der Verzicht auf weitere Abklärungen eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle (E. 3.1.2).
Daran ändert nichts, dass die Ärzte der Klinik E.________ rund ein halbes Jahr nach Erstellung des Gutachtens von einer Knieoperation abrieten und ein rein konservatives Vorgehen empfahlen, zumal sie in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2010 ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit attestierten. Damit scheidet die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 13. Januar 2011 mangels zweifelloser Unrichtigkeit aus.
 
3.5.
3.5.1. Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, dass die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten mit dem Bericht des Kreisarztes vom 30. November 2010 und somit bereits vor der am 13. Januar 2011 erfolgten Rentenzusprache feststand. Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird von der IV-Stelle nicht geltend gemacht; sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Mit Blick auf den massgeblichen Vergleichszeitpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; SVR 2015 IV Nr. 6 S. 13, 9C_350/2014 E. 2.2; 2012 IV Nr. 12 S. 61, 9C_226/2011 E. 4.3.1) steht somit fest, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und folglich auch eine revisionsweise Rentenherabsetzung resp. -aufhebung (Art. 17 Abs. 1 ATSG) ausgeschlossen ist.
3.5.2. Dass die Invalidenrente des Versicherten unter einem anderen Titel (Art. 53 Abs. 1 ATSG, lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) herabgesetzt resp. aufgehoben werden könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der IV-Stelle nicht geltend gemacht. Somit bleibt es beim bisherigen Rentenanspruch; die Beschwerde ist begründet.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2014 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 19. März 2013 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat über den 30. April 2013 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Juni 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Dormann