BGer 2C_533/2015 |
BGer 2C_533/2015 vom 24.06.2015 |
{T 0/2}
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2C_533/2015
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Urteil vom 24. Juni 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat.
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Gegenstand
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Staatshaftung; Zwischenverfügung Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. Juni 2015.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. A.________ ist der Auffassung, dass er im Zusammenhang mit der Bezahlung von Krankenkassen-Prämien im Zeitraum 1. Oktober 2011 bis Dezember 2013 Schaden erlitten habe; bei gehöriger Information durch die Krankenkasse selber und das ausdrücklich angefragte Bundesamt für Gesundheit hätten im Ausmass von Fr. 10'965.-- tiefere Prämien bezahlt werden müssen. In diesem Zusammenhang machte er mit Klage vom 22. November 2014 beim Bundesgericht eine Schadenersatzforderung gegen das Bundesamt für Gesundheit und den Generalsekretär des Eidgenössischen Departements des Innern geltend. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2E_1/2014 vom 11. Dezember 2014 auf die Klage mit der Begründung nicht ein, dass die Klage nicht zulässig sei, um Forderungen gegen den Bund wegen behaupteten widerrechtlichen Verhaltens von Bundesämtern oder Generalsekretären eines Departements geltend zu machen; zuständig sei das Eidgenössische Finanzdepartement, das darüber mit Verfügung befinde, wogegen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen dessen Urteil - unter einschränkenden Bedingungen - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben werden könne. Zusätzlich wurde dargelegt, dass Schadenersatzforderungen nicht gegenüber einzelnen Behördemitgliedern, Beamten oder Arbeitskräften, sondern einzig gegenüber dem Bund selber geltend zu machen seien. Das Bundesgericht überwies in dem Sinn die Sache an das Eidgenössische Finanzdepartement. Ausnahmsweise verzichtete es angesichts der verfahrensrechtlichen Umstände in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten.
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1.2. In einem an A.________ adressierten Schreiben vom 28. Januar 2015 nahm das Eidgenössische Finanzdepartement zum Schadenersatzbegehren Stellung. Es wies auf die Notwendigkeit gewisser Präzisierungen hin und setzte dem Betroffenen Frist bis 6. März 2015 zur Gesuchsergänzung oder für einen allfälligen Gesuchsrückzug. Gemäss Mitteilung vom 9. April 2015 hat es ein Verfahren nach dem Verantwortlichkeitsgesetz eröffnet.
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1.3. Mit als "Beschwerde mit Schadenersatzforderung" bezeichneter Eingabe vom 9. Mai 2015 gelangte A.________ an das Bundesverwaltungsgericht. Er machte einen Gesamtschaden von Fr. 78'989.-- geltend. Unter Hinweis auf Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG und das Bundesgerichtsurteil 2E_1/2014 hielt er fest, die Umstände rechtfertigten es ohne Zweifel auch heute, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, wofür er und seine Gattin sich sehr bedankten. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies ihn mit Schreiben vom 18. Mai 2015 unter anderem darauf hin, dass eine Beschwerde nur gegen eine Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements über das Schadenersatzbegehren gegeben sei und nicht erkennbar sei, ob eine solche schon vorliege. Es wurde Frist bis zum 10. Juni 2015 angesetzt, um eine allfällige Verfügung des Finanzdepartements einzureichen. Ebenfalls wurde erwähnt, dass die Kosten eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen sind und von dieser ein Kostenvorschuss erhoben wird. In seinem Antwortschreiben vom 26. Mai 2015 führte A.________ unter anderem aus, "Mit dem BG-Urteil 11.12.2014 idem als Präzedenzfall, anerkenne ich ebenso keine Gerichts- und andere Kosten." Weiter stand im Schreiben: "Wir verzichten auf weitere Inkassoschritte."
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1.4. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 (Eingang beim Bundesgericht am 18. Juni 2015) erklärt A.________ "Opposition" gegen die "absolut unakzeptierbare Zwischenverfügung 02. Juni 2015 des Bundesverwaltungsgerichtes BVG St. Gallen". Er stellt verschiedene Anträge. Gleichentags ist A.________ auch an das Bundesverwaltungsgericht gelangt und hat dort unter anderem ein Ausstandsbegehren gestellt.
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2.
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2.1. Die angefochtene Zwischenverfügung hat nebst der Bekanntgabe des Spruchkörpers des Bundesverwaltungsgerichts namentlich die Aufforderung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zum Gegenstand. Was den Spruchkörper betrifft, hat der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz selber ein Ausstandsbegehren eingereicht; insofern bilden Ziff. 1 und 2 der Zwischenverfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
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2.3. Der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift vom 12. Juni 2015 lässt sich keine nachvollziehbare Begründung in Bezug auf die angefochtene Zwischenverfügung entnehmen; sie genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass es ihm jederzeit freisteht, die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde mit unmissverständlicher, an dieses adressierter schriftlicher Erklärung zurückzuziehen, sollte dies seinem Willen entsprechen.
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2.5. Das Bundesgericht verzichtet umständehalber gestützt auf Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG noch einmal darauf, vom unterliegenden Beschwerdeführer Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Finanz departement und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juni 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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