Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_643/2015
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Urteil vom 26. Juni 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifiziete Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Willkür, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Januar 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 13. Januar 2015 im Berufungsverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 13. Januar 2015 sei aufzuheben. Er strebt einen Freispruch und eventualiter eine Herabsetzung der Strafe an.
2.
Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil können vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1; 137 IV 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.
Der Beschwerdeführer bemängelt den Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausging. Indessen beschränkt er sich auf unzulässige appellatorische Kritik, aus der nicht ersichtlich ist, dass und inwieweit die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen wäre.
So macht der Beschwerdeführer z.B. geltend, im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz habe er nie etwas zugegeben, sondern immer betont, dass er sich nicht strafbar gemacht habe. Gegebenenfalls sei er "falsch verstanden" worden (Beschwerde S. 3). Indessen stützt sich die Vorinstanz an der von ihm bemängelten Stelle auf seine eigene Aussage, wonach es klar sei, dass es bei den Gesprächen um Drogenhandel gehe, und er seine Landsleute ja auch ermuntert habe, "dies nicht zu machen" (Urteil S. 25). Inwieweit man diese klare Aussage falsch verstehen könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.
An einer anderen Stelle zitiert die Vorinstanz den Beschwerdeführer, der auf den Vorhalt der Polizei, er wisse genau, was eine Person verkauft habe, antwortete, "es ist das gleiche was sie meinen". Daraus schloss die Vorinstanz, dass er um die Herkunft des Geldes gewusst habe (Urteil S. 26). Demgegenüber vermag die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe eigentlich erklären wollen, dass es ihm "einfach egal" sei, was der Polizist für eine Meinung habe (Beschwerde S. 3), nicht zu überzeugen. Mit derartigen Vorbringen kann eine Willkürrüge nicht begründet werden.
3.
In Bezug auf die Strafzumessung macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe wichtige Sachen nicht beachtet und falsch verstanden und übertrieben (Beschwerde S. 2). Zum einen sei er nicht der Chef der Drogengruppe gewesen. Und zum anderen gehe die Vorinstanz einerseits beim Schuldpunkt von einem Geständnis aus und lege ihm anderseits beim Strafpunkt zur Last, kein Geständnis abgelegt zu haben, was unlogisch sei (Beschwerde S. 4).
Die Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Zum einen hat die Vorinstanz bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer keine hohe Stellung innerhalb der Bande hatte (Urteil S. 40). Zum anderen hat sie ausgeführt, der Beschwerdeführer habe regelmässig erst nach Vorhalt einer erdrückenden Beweislage ein taktisch motiviertes Geständnis abgelegt, wobei er seine Aussagen im Nachhinein wiederholt widerrufen habe. Von einem Geständnis, welches auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lasse, könne keine Rede sein (Urteil S. 40). Beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwieweit die ausgesprochene Strafe gegen das Recht verstossen könnte.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn