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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_717/2014
Urteil vom 29. Juni 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
Hotel A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Armand Brand und Roger Hofer,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Lukas Handschin,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Organisationsmängelverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 21. November 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Hotel A.________ AG (Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________, welche hauptsächlich die Verwaltung des Hotels A.________ in Baden bezweckt.
B.B.________ (Beschwerdeführerin) ist Verwaltungsratsmitglied und Aktionärin der Hotel A.________ AG.
Weitere Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft sind Dr. C.________ (Präsident), D.B.________ und E.B.________.
D.B.________ und E.B.________ sind weiter die (einzigen) Gesellschafter der Kollektivgesellschaft E.B.________ & Co.
A.b. Am 24. Dezember 2013 schloss die Hotel A.________ AG mit der E.B.________ & Co. einen Mietvertrag über die Hotel- und Restauranträumlichkeiten im A.________ ab.
Mit Eingabe vom 19. September 2014 reichte B.B.________ Strafanzeige gegen Dr. C.________ ein wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB zum Nachteil der Hotel A.________ AG im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrags mit der E.B.________ & Co.
In der Folge eröffnete die Aargauer Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 unter der Nummer B-3/2014/121105884 ein Strafverfahren gegen Dr. C.________.
B.
B.a. Mit Gesuch vom 29. Oktober 2014 stellte B.B.________ dem Handelsgericht des Kantons Aargau die folgenden Rechtsbegehren gegen die Hotel A.________ AG:
"1. Es sei der Gesuchsgegnerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen Herr Dr. C.________ ein Sachwalter zu bestellen.
2. Der Sachwalter sei damit zu beauftragen, alle Rechte und Pflichten, die der Gesuchsgegnerin im Strafverfahren gegen Herr Dr. C.________ zukommen, im alleinigen Interesse der Gesuchsgegnerin wahrzunehmen, namentlich und insbesondere:
2.1. Der Sachwalter sei zu beauftragen, sämtliche Rechte und Pflichten der Gesuchsgegnerin im obig erwähnten Strafverfahren wahrzunehmen, insbesondere allenfalls Rechtsmittel zu ergreifen;
2.2. Der Sachwalter sei zu beauftragen, die Gesuchsgegnerin als Privatklägerschaft im obig erwähnten Strafverfahren zu konstituieren;
2.3. Der Sachwalter sei zu beauftragen, sämtliche Massnahmen zu ergreifen, um eine Kollusion von Beweismitteln zu verhindern bzw. Beweismittel für das obig erwähnte Strafverfahren zu sichern und der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen;
2.4. Der Sachwalter sei zu beauftragen, für die Gesuchsgegnerin vom obig erwähnten Strafverfahren als Zeuge bzw. Auskunftsperson auszusagen;
2.5. Der Sachwalter ist anzuweisen, alle übrigen mit dem Strafverfahren in einem Zusammenhang stehenden Massnahmen zu ergreifen.
2.6. Der Sachwalter ist schliesslich anzuweisen, bei seinem Vorgehen zu beachten, dass Dr. C.________, E.B.________ und D.B.________ einem qualifizierten Interessenkonflikt unterliegen.
3. Der Sachwalter sei sofort bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen Herr Dr. C.________, d.h. bis zur VolIstreckbarkeit des Entscheids, einzusetzen.
4. Eventualiter wird für den Fall, dass bei der Gesuchstellerin kein Interessenkonflikt angenommen wird, beantragt, dass für die in Ziff. 2 sowie die in den Ziff. 2.1. bis Ziff. 2.5. beschriebenen Funktionen der Gesuchstellerin Einzelunterschrift gewährt wird.
5. Es sei sofort ohne Anhörung der Gegenpartei aufgrund der Akten zu entscheiden.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. von 8% zulasten der Gesuchsgegnerin."
Zur Begründung führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, alle Verwaltungsratsmitglieder der Gesuchsgegnerin würden hinsichtlich der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit den Entscheiden im Strafverfahren gegen ihren Verwaltungsratspräsidenten Dr. C.________ einer Interessenkollision unterliegen. Diesbezüglich würde es der Gesuchsgegnerin mithin an einem vorgeschriebenen Organ gemäss Art. 731b Abs. 1 OR fehlen. Gestützt auf Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR dränge sich daher die richterliche Einsetzung eines Sachwalters auf.
Mit Gesuchsantwort vom 14. November 2014 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Gesellschaft sei in Bezug auf ihre Mitwirkungspflichten im Strafverfahren durchaus handlungsfähig. Die Verwaltungsratsmitglieder E.B.________ und D.B.________ würden keinem Interessenkonflikt unterliegen, da sie nicht Parteien des Strafverfahrens seien. Deshalb könnten sie die Rechte und Pflichten der Gesuchsgegnerin im Strafverfahren wahrnehmen. Zudem sei die Einsetzung eines Sachwalters unverhältnismässig. Eine mildere Massnahme bestünde darin, E.B.________ und D.B.________ durch den Verwaltungsratspräsidenten Dr. C.________ eine unwiderrufliche Vollmacht ausstellen zu lassen, so dass diese sämtliche Handlungen der Gesuchsgegnerin in Bezug auf das Strafverfahren vornehmen und gegenüber Dritten auftreten könnten. Schliesslich ginge es der Gesuchstellerin nur darum, im Namen der Gesuchsgegnerin adhäsionsweise Schadenersatzansprüche gegenüber einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern der Gesuchsgegnerin zu prüfen und nötigenfalls mit Klage durchzusetzen. Eine solche zweckwidrige Anwendung von Art. 731b OR verdiene keinen Rechtsschutz.
B.b. Mit Entscheid vom 21. November 2014 urteilte das Handelsgericht wie folgt:
"1.
1.1. In Gutheissung der Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt Dr. F.________ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens B-3/2014/121105884 gegen Dr. C.________ als Sachwalter der Gesuchsgegnerin eingesetzt.
1.2. Der Sachwalter ist im Strafverfahren B-3/2014/121105884 gegen Dr. C.________ ausschliesslich den Gesellschaftsinteressen der Gesuchsgegnerin verpflichtet.
1.3. Der Sachwalter hat dem Vizepräsidenten des Handelsgerichts per Ende jedes Quartals einen kurzen Bericht zu erstatten, in welchem er Rechenschaft über seine Mandatsführung ablegt und die aufgewendeten Stunden ausweist.
2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1. Die Gesuchsgegnerin hat dem Sachwalter bis spätestens 5. Dezember 2014 auf das Konto IBAN Nr.: xxx bei der Bank Z.________ auf Rechtsanwalt Dr. F.________, einen Kostenvorschuss von Fr. 40'000.00 zu leisten.
3.2. Es gilt kein Stillstand der Fristen (Art. 145 Abs. 21 lit. b ZPO).
4.
4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 werden den Parteien je hälftig, d.h. zu je Fr. 1'500.00, auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin ihren Anteil von Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen.
4.2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen."
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Dezember 2014 stellte die Hotel A.________ AG dem Bundesgericht folgende Anträge:
"1. Es sei der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2014, Geschäfts-Nr. HSU.2014.106, aufzuheben und es sei das Gesuch betreffend Einsetzung eines Sachwalters vollumfänglich abzuweisen;
2. Eventualiter sei Ziff. 1.2 des Dispositivs des Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2014, Geschäfts-Nr. HSU.2014.106, aufzuheben und es seien die Kompetenzen des Sachwalters im Strafverfahren gegen Herrn Dr. C.________ ausdrücklich festzusetzen, wobei der Sachwalter zu beauftragen sei, einzig die Rechte und Pflichten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin im Strafverfahren B-3/2014/121105884 gegen Herr Dr. C.________ wahrzunehmen und es sei dem Sachwalter zu untersagen, adhäsionsweise Schadenersatzansprüche im Namen der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin geltend zu machen.
AIles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (zuzüglich MWSt)."
B.B.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. Die Vorinstanz hat eine Vernehmlassung ohne Antragstellung eingereicht.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid, der von einem oberen kantonalen Gericht ergangen ist, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 2 lit. b und Art. 90 BGG). Sie ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 BGG) eingereicht worden und bei der Streitsache handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Gültigkeit der Vollmacht der Rechtsanwälte Brand und Hofer für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Ihre Einwände gehen jedoch fehl:
Nach Art. 40 Abs. 2 BGG haben sich die Parteivertreter und -vertreterinnen durch eine Vollmacht auszuweisen. Die Rechtsanwälte Brand und Hofer weisen sich vorliegend durch eine Vollmacht aus, die von Dr. C.________ unterzeichnet ist. Dieser ist im Handelsregister immer noch rechtmässig als Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift eingetragen und konnte damit die genannten Rechtsanwälte dazu ermächtigen, die Gesellschaft im vorliegenden Organisationsmängelverfahren zu vertreten.
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Verweisen). Wird überdies die Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts beantragt, muss die Partei, welche sich auf die unvollständige Sachverhaltsfeststellung beruft, nachweisen, dass sie entsprechende Behauptungen im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt hat, damit aber zu Unrecht nicht gehört wurde (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
1.4. Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, soweit sie unter dem Titel "II. Sachverhalt/Prozessgeschichte" eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung vorträgt, in der sie die Geschehnisse sowie den Verfahrensablauf aus eigener Sicht schildert. Sie weicht darin ohne Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen in zahlreichen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ab oder erweitert diese. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen eines Organisationsmangels bejaht.
2.1. Gemäss dem im Abschnitt über "Mängel in der Organisation der Gesellschaft" eingeordneten Art. 731b OR kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, falls der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt oder eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt ist (Abs. 1 Ingress). Der Richter kann insbesondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist (Abs. 1 Ziff. 1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Abs. 1 Ziff. 2) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Abs. 1 Ziff. 3).
Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber eine einheitliche Ordnung für die Behebung und Sanktionierung organisatorischer Mängel innerhalb einer Gesellschaft geschaffen (BGE 138 III 407 E. 2.2; 136 III 369 E. 11.4.1 mit Hinweisen). Die Bestimmung erfasst diejenigen Fälle, in denen eine zwingende gesetzliche Vorgabe hinsichtlich der Organisation der Gesellschaft nicht oder nicht mehr eingehalten wird. Sie bezieht sich sowohl auf das Fehlen als auch die nicht rechtsgenügende Zusammensetzung obligatorischer Gesellschaftsorgane (BGE 138 III 407 E. 2.2, 294 E. 3.1.2).
2.2. Zum Anwendungsbereich der nicht rechtsgenügenden Zusammensetzung des Organs zählen vor allem Fälle des Fehlens der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Mitglieder der Organe (z.B. des Verwaltungsratspräsidenten gemäss Art. 712 Abs. 1 OR), der mangelnden Unabhängigkeit bzw. Befähigung der Revisionsstelle (v.a. Art. 727b und 728 OR) oder der Nichterfüllung der gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse (Art. 718 Abs. 4 und Art. 730 Abs. 4 OR).
Eine nicht rechtsgenügende Zusammensetzung liegt aber etwa auch dann vor, wenn ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ nicht mehr handlungsfähig ist, so z.B. wenn aufgrund einer andauernden Pattsituation im Verwaltungsrat die Führung der Gesellschaft dauerhaft unmöglich geworden ist (Urteil 4A_522/2011 vom 13. Januar 2012 unter Hinweis auf die Botschaft vom 19. Dezember 2001 zur Revision des Obligationenrechts [GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht], BBl 2002, S. 3232).
2.3. In der Lehre wird sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Interessenkollisionen von Organwaltern in bestimmten Konstellationen zur Funktionsunfähigkeit eines Organs und damit zu einem Organisationsmangel i.S. von Art. 731b OR führen können (SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, Diss. Zürich, 2013, S. 102). Denn mit Art. 731b OR hat der Gesetzgeber auch die alten vormundschaftsrechtlichen Normen von aArt. 392 Ziff. 2 ZGB und aArt. 393 Ziff. 4 ZGB abgelöst (Botschaft, a.a.O., 3231), gemäss denen die Vormundschaftsbehörde für eine Gesellschaft unter bestimmten Umständen eine Beistandschaft errichten konnte, namentlich im Falle von Interessenkollisionen zwischen einer Gesellschaft und ihren Organen (vgl. BGE 126 III 499 E. 3a S. 501 f. m.H.; SCHNYDER/MURER, in: Berner Kommentar, 3. Aufl., 1984, N. 61 und 71 zu aArt. 393 ZGB).
2.4. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Strafanzeigerin B.B.________ und der Beschuldigte Dr. C.________ ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Strafverfahrens B-3/2014/121105884 hätten. Sie erwog sodann, dass sich die Frage stellen könne, ob der zwischen der Hotel A.________ AG und der E.B.________ & Co. abgeschlossene Mietvertrag vom 24. Dezember 2013 widerrechtlich und damit gemäss Art. 20 Abs. 1 OR nichtig sei, falls der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB erfüllt wäre. Da die einzigen Gesellschafter der Kollektivgesellschaft E.B.________ & Co., also E.B.________ und D.B.________ ein Interesse an der Rechtsgültigkeit des fraglichen Mietvertrags hätten, seien diese daran interessiert, dass das Strafverfahren gegen Dr. C.________ eingestellt bzw. dass dieser freigesprochen werde. Damit stünden neben der Strafanzeigerin und dem Beschuldigten Dr. C.________ auch die weiteren beiden Verwaltungsratsmitglieder in einem Interessenkonflikt, womit nach Auffassung der Vorinstanz keine Organwalter mehr vorhanden seien, welche die Hotel A.________ AG als Geschädigte im Strafverfahren B-3/2014/121105884 vertreten könnten. Die Hotel A.________ AG sei folglich in Bezug auf ihre Interessenvertretung im Strafverfahren gegen ihren Verwaltungsratspräsidenten handlungs- und prozessunfähig, womit ein Organisationsmangel i.S.v. Art. 731b OR vorliege.
2.5.
2.5.1. Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Erwägungen zunächst ein, dass ein Interessenkonflikt in Bezug auf eine Prozessführung nur dann zu einem Organisationsmangel i.S.v. Art. 731b OR führen könne, wenn ein Exekutivorgan zugleich die Kläger- als auch die Beklagtenseite vertrete. Im vorliegenden Fall trete der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin jedoch gerade nicht als Kläger gegen die Beschwerdegegnerin auf. Zudem richte sich die Klage bzw. Strafanzeige nicht gegen die Beschwerdeführerin als juristische Person, sondern einzig gegen den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin.
2.5.2. Dieser Einwand verfängt nicht. Ein sich zu einem Organisationsmangel verdichtender Interessenkonflikt liegt nicht nur dann vor, wenn ein Exekutivorgan zugleich die Kläger- als auch die Beklagtenseite vertritt, sondern immer dann, wenn die Gesellschaftsinteressen in einer bestimmten Angelegenheit deshalb nicht mehr unabhängig wahrgenommen und vertreten werden können, weil sämtliche Verwaltungsratsmitglieder gegenläufige Interessen verfolgen. Dass vorliegend der Verwaltungsratspräsident als Beschuldigter die Interessen der potentiell geschädigten Gesellschaft nicht mehr unabhängig wahrnehmen kann, liegt auf der Hand. Aber auch die beiden weiteren Verwaltungsratsmitglieder, die als Mieter gerade an jenem Geschäft beteiligt sind, dessen Abschluss die Beschwerdegegnerin zur Einreichung der Strafanzeige veranlasst hat, vermögen die Gesellschaft nicht mit der nötigen Unabhängigkeit zu vertreten. Damit verfügt die Gesellschaft aber über keine Organe, welche sie im fraglichen Strafverfahren unabhängig vertreten können.
Auch aus dem Urteil 4A_522/2011 vom 13. Januar 2012, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, lässt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes ableiten. In diesem Urteil ging es um den latenten Interessenkonflikt, der daraus resultiert, dass ein Organwalter einer Tochtergesellschaft auch im Verwaltungsrat der Muttergesellschaft sitzt (sog. Doppelorganschaft). Das Bundesgericht hielt fest, dass der Doppelorganschaft im Konzern ein latenter Interessenkonflikt des Organwalters gerade inhärent ist. Nachdem aber die Doppelorganschaft ein in der Konzernpraxis weit verbreitetes Mittel zur Durchsetzung der gesetzlich vorgesehenen Konzernleitung ist, kann der entsprechende Interessenkonflikt keinen Organisationsmangel i.S. von Art. 731b OR darstellen.
Eine solche konzernrechtliche Sondersituation liegt indessen im vorliegenden Fall gerade nicht vor. Die Vorinstanz hat mithin kein Bundesrecht verletzt, wenn sie aufgrund der Interessenkonflikte sämtlicher Verwaltungsratsmitglieder der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Organisationsmangels bejaht hat, der nur mit der vorübergehenden Einsetzung eines Sachwalters zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen im fraglichen Strafverfahren behoben werden kann.
2.6.
2.6.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass E.B.________ und D.B.________ entgegen der Auffassung der Vorinstanz in gar keinem Interessenkonflikt stünden. Denn der zwischen der E.B.________ & Co. und der Beschwerdeführerin abgeschlossene Mietvertrag bleibe selbst dann zivilrechtlich gültig, wenn sich der Verwaltungsratspräsident mit dem Abschluss dieses Vertrags einer ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB schuldig gemacht hätte. Zudem seien D.B.________ und E.B.________ selber nicht Parteien des Strafverfahrens und folglich nicht direkt betroffen. Es würden ihnen auch keine Sanktionen durch das eingeleitete Strafverfahren drohen.
2.6.2. Auch diese Einwände verfangen nicht. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht selbst an, dass die in der Strafanzeige behauptete strafbare Handlung gerade im Entscheid des Verwaltungsratspräsidenten Herr Dr. C.________ liege, die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin der E.B.________ & Co. zu vermieten, und dass auf der Basis dieses Verwaltungsratsentscheids der entsprechende Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der E.B.________ & Co. am 24. Dezember 2013 abgeschlossen worden sei. E.B.________ und D.B.________ sind damit als Vertragspartner direkt an jenem Geschäft beteiligt, mit dem der Verwaltungsratspräsident eine ungetreue Geschäftsbesorgung begangen haben könnte. Selbst wenn ihnen selbst keine direkten straf- oder zivilrechtlichen Nachteile drohen sollten, ist unter diesen Umständen höchst fraglich, ob E.B.________ und D.B.________ ausschliesslich die Gesellschaftsinteressen wahrnähmen, wenn sie mit der Vertretung der Beschwerdeführerin als Geschädigte im Strafverfahren betraut würden. Es ist damit nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz in der konkreten Situation auch einen Interessenkonflikt bei E.B.________ und D.B.________ angenommen hat, der sie von einer unabhängigen Vertretung der Beschwerdeführerin ausschliesst.
3.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich eventualiter geltend, die Kompetenzen des eingesetzten Sachwalters seien gerichtlich genauer zu definieren, wobei dem Sachwalter namentlich zu untersagen sei, adhäsionsweise Schadenersatzansprüche im Namen der Beschwerdeführerin geltend zu machen.
3.1. Art. 731b Abs. 1 OR gibt dem Gericht einen Ermessensspielraum, um eine mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles angemessene Massnahme treffen zu können (BGE 138 III 407 E. 2.4 S. 409, 294 E. 3.1.4 S. 298, 166 E. 3.5 S. 170; 136 III 369 E. 11.4.1 S. 371). Immerhin ist das Gericht bei der Auswahl der Massnahme an das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden (BGE 138 III 407 E. 2.4 S. 409, 294 E. 3.1.4 S. 299; 136 III 278 E. 2.2.2 S. 280).
3.2. Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt er die Dauer, für die die Ernennung gültig ist (Art. 731b Abs. 2 Satz 1 OR). Wird ein Sachwalter eingesetzt, sind zudem dessen Kompetenzen im Urteil zu bestimmen (so die Botschaft, a.a.O., S. 3232), wobei das Gericht auch bei der konkreten Instruktion des Sachwalters über ein Ermessen verfügt, das mit Blick auf die konkrete Situation pflichtgemäss auszuüben ist (vgl. auch Urteil 4A_354/2014 vom 16. Dezember 2013 E. 3).
3.3. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfügt das kantonale Sachgericht bei Ermessensentscheiden über einen weiten Handlungsspielraum. Das Bundesgericht überprüft Ermessensentscheide mit Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279; 135 III 121 E. 2 S. 123 f. mit Hinweisen).
3.4. Die Vorinstanz setzte einen Sachwalter ein, damit dieser die Beschwerdeführerin im Strafverfahren B-3/2014/121105884 als Geschädigte vertrete. Dabei ordnete die Vorinstanz an, dass der Sachwalter bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe ausschliesslich den Gesellschaftsinteressen verpflichtet sei. Damit erübrigten sich für die Vorinstanz weitere Handlungsanweisungen. Aufgrund seiner Verpflichtung zur getreuen und sorgfältigen Ausführung des Sachwaltermandats stehe es im Ermessen des Sachwalters zu entscheiden, welche Massnahmen aufgrund des Gesellschaftsinteresses der Beschwerdeführerin im Strafverfahren B-3/2014/121105884 gegen Dr. C.________ zu ergreifen seien. Es obliege damit auch dem Sachwalter und nicht etwa der Strafanzeigerin zu prüfen, ob adhäsionsweise Schadenersatzansprüche gegenüber einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern der Gesuchsgegnerin geltend gemacht werden müssten.
3.5. Dass die Vorinstanz mit diesen Erwägungen ihr Ermessen bei der Instruktion des Sachwalters missbraucht haben sollte, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen vor Bundesgericht nicht aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat das Sachwaltermandat hinreichend klar umschrieben, indem sie Dr. F.________ als Sachwalter zur Wahrnehmung der Gesellschaftsinteressen im Rahmen eines klar bestimmten Strafverfahrens verpflichtete. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich bei Dr. F.________ denn auch um einen Rechtsanwalt, der über ausgewiesene Kenntnisse und Erfahrungen sowohl in den Bereichen des Straf- und Strafprozessrechts als auch gesellschaftsrechtlichen Belangen verfüge. Damit ist sichergestellt, dass der eingesetzte Sachwalter die Interessen der Beschwerdeführerin situationsadäquat in jenem Rahmen wahrnehmen wird, wie er auch die Interessen anderer Geschädigter in anderen Strafverfahren wahrnehmen würde. Es kann nicht die Aufgabe des Gerichts sein, die möglichen Vorkehren im Strafverfahren im Einzelnen zu konkretisieren und etwa die adhäsionsweise Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zum Vornherein zu untersagen. Letzteres ist schon deshalb nicht möglich, weil die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durchaus im Interesse der Beschwerdeführerin liegen könnte. Weitere oder konkretere Handlungsanweisungen sind sodann beim Wissensstand im derzeitigen Verfahrenszeitpunkt gar nicht möglich. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz den Sachwalter denn auch zu Recht dazu verpflichtet, gegenüber dem Gericht regelmässig Bericht zu erstatten und Rechenschaft über seine Mandatsführung abzulegen. Damit hat sich die Vorinstanz vorbehalten, das Sachwaltermandat allenfalls in einem späteren Zeitpunkt anzupassen, zu konkretisieren oder bei Fehlentwicklungen gar aufzulösen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verstösst die Vorinstanz weder gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip noch gegen andere Normen des Bundesrechts, wenn sie dem Sachwalter keine weiteren Handlungsanweisungen erteilt hat. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Hurni