BGer 5A_511/2015 |
BGer 5A_511/2015 vom 29.06.2015 |
{T 0/2}
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5A_511/2015
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Urteil vom 29. Juni 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung Scheidungsurteil),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das u.a. ein Gesuch der Beschwerdeführerin (Berufungsbeklagte) um unentgeltliche Rechtspflege für ein Berufungsverfahren (betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils) abgewiesen und die Beschwerdeführerin (unter Säumnisandrohung) zur Einreichung einer Berufungsantwort innert 30 Tagen aufgefordert hat,
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in das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, |
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Zusprechung von Fr. 60'000.-- zufolge Überhaft anerkannt, wobei sie Fr. 20'000.-- erhalten habe und Fr. 40'000.-- sich noch bei ihrem Verteidiger befänden, ein zwischenzeitlicher Verbrauch der Fr. 20'000.-- sei weder dargelegt noch belegt, ebenso wenig äussere sich die Beschwerdeführerin zu den Fr. 40'000.--, sie verletze ihre Mitwirkungsobliegenheit im Rahmen des Armenrechtsverfahrens, ihr Armenrechtsgesuch sei daher abzuweisen, im Übrigen läge ohnehin keine Mittellosigkeit vor, sofern die Beschwerdeführerin über die Fr. 20'000.-- oder sogar über einen Mehrbetrag verfüge,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 15. Juni 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 15. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
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dass das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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