Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_174/2015
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Urteil vom 30. Juni 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
Verband A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verband B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Ramoni,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 29. Januar 2015.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. September 2013 bestätigte, dass der Verein C.________ das einzige indische Vollmitglied des Weltverbands sei, womit der Status der Beschwerdeführerin als offizielle Vertreterin Indiens endete;
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2013 mit Berufungseingabe vom 10. März 2014 beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Berufung anfocht;
dass das Schiedsgericht mit Entscheid vom 29. Januar 2015 auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eintrat;
dass das Schiedsgericht seinen Entscheid damit begründete, dass es einerseits an der Zuständigkeit fehle und die Berufung der Beschwerdeführerin andererseits verspätet erhoben worden sei;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit elektronischer Eingabe vom 20. März 2015 erklärte, den Schiedsentscheid des TAS vom 29. Januar 2015 mit Beschwerde anzufechten;
dass gegen den Entscheid eines internationalen Schiedsgerichts allein die Rügen zulässig sind, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei das Bundesgericht bei einer Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid nur Rügen prüft, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (Art. 77 Abs. 3 BGG);
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die beschwerdeführende Partei darzulegen hat, dass jede von ihnen Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen);
dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern dem Schiedsgericht hinsichtlich seiner Eventualbegründung, wonach die Berufung verspätet erhoben worden sei, eine Rechtsverletzung nach Art. 190 Abs. 2 IPRG vorzuwerfen wäre;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführerin der Entscheid auf dem elektronischen Weg zu eröffnen ist (Art. 39 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 des Reglements des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdeführerin auf dem elektronischen Weg.
Lausanne, 30. Juni 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann