BGer 8C_228/2015
 
BGer 8C_228/2015 vom 01.07.2015
{T 0/2}
8C_228/2015
 
Verfügung vom 1. Juli 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Lanz.
 
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 9. März 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Solothurn gegen die vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 9. März 2015 verfügte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von A.________ erhobenen kantonalen Beschwerde,
in die Verfügung des Versicherungsgerichts vom 12. Juni 2015, mit der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgehoben wird,
 
in Erwägung,
dass das Verfahren damit gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass es sich rechtfertigt, keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 und Art. 68 BGG),
 
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Lanz