BGer 8C_228/2015 |
BGer 8C_228/2015 vom 01.07.2015 |
{T 0/2}
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8C_228/2015
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Verfügung vom 1. Juli 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Lanz.
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Verfahrensbeteiligte |
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
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Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 9. März 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Solothurn gegen die vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 9. März 2015 verfügte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von A.________ erhobenen kantonalen Beschwerde,
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in die Verfügung des Versicherungsgerichts vom 12. Juni 2015, mit der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgehoben wird,
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in Erwägung, |
dass das Verfahren damit gegenstandslos geworden ist,
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dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
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dass es sich rechtfertigt, keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 und Art. 68 BGG),
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verfügt der Einzelrichter: |
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Juli 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Lanz
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