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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_139/2015 {T 0/2}
Urteil vom 3. Juli 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 13. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
Die 1980 geborene A.________ arbeitete ab Mitte März 2012 als Mitarbeiterin in der Pflege im Alters- und Pflegeheim B.________ und war damit bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) unter anderem obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. September 2012 wurde ein von ihr gelenkter Personenwagen von hinten gerammt. Die erstbehandelnden Ärzte am Spital C.________ stellten die Diagnosen einer Commotio cerebri, einer Halswirbelsäulen- und einer Brustwirbelsäulen-Kontusion. Die Allianz erbrachte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Nach Einsicht in eine von Gutachtern der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) verfasste polydisziplinäre Expertise vom 3. Dezember 2013 stellte die Allianz ihre Leistungen mit Verfügung vom 27. März 2014 rückwirkend ab 30. November 2013 wegen mangelnder Kausalität zwischen dem versicherten Unfall und den weiterhin bestehenden Beschwerden ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 25. Juli 2014).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Januar 2015 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Allianz zu verpflichten, bis zum 31. Oktober 2014 Versicherungsleistungen zu erbringen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. November 2013 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen, insbesondere die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität; Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Beurteilung der Adäquanz nach HWS-Distorsionen und die von der Praxis dazu entwickelten Prüfungskriterien (BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127 und E. 10.3 S. 130). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Stellungnahmen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1.
3.1.1. Das kantonale Gericht hat die vorhandene medizinische Dokumentation einer einlässlichen, gründlichen Prüfung unterzogen und ist dabei zum Schluss gelangt, dass sich angesichts der ein vollständiges Bild vermittelnden und eine zuverlässige Beurteilung erlaubenden Aktenlage die Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 30. November 2013 nicht beanstanden liesse. Als aufgrund des asim-Gutachtens vom 3. Dezember 2013 erstellt erachtete es insbesondere, dass der Gesundheitszustand, wie er sich ohne Unfall entwickelt hätte (Status quo sine), spätestens Ende August 2013 wieder erreicht worden und die somatischen unfallbedingten Beschwerden vollständig abgeklungen seien. Von weiteren medizinischen Untersuchungen dürfe in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden.
3.1.2. Nachdem die natürliche Unfallkausalität der im relevanten Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden als nicht gegeben erachtet worden war, finden sich im angefochtenen Entscheid auch Überlegungen zur überdies - selbst nach der in BGE 134 V 109 präzisierten Schleudertrauma-Praxis - fehlenden adäquaten Kausalität. Ausgehend von einem mittelschweren Ereignis im eigentlichen mittleren Bereich erkannte das kantonale Gericht, dass die massgebenden Adäquanzkriterien nicht in hinreichend gehäufter oder ausgeprägter Weise erfüllt seien, namentlich nicht von einer besonderen Art und Schwere der erlittenen Verletzungen ausgegangen werden könne.
3.2. Die Beschwerdeführerin erachtet den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und hält den Untersuchungsgrundsatz als durch die Vorinstanz verletzt. Die Diagnosen der Gutachter der asim, insbesondere diejenigen der psychiatrischen Teilgutachterin D.________ vom 12. September 2013, beruhten auf blossen Annahmen. Das genüge nicht, um einen Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen und diesen objektivierbar nachzuweisen. Die Gutachter hätten in diesem Sinne nicht objektivierbar feststellen können, ob alle somatischen Verletzungen der Versicherten ausgeheilt und die Schmerzen körperlicher oder psychischer Natur seien. Sie hätten zu wenig nach deren Ursachen gesucht. Wenn sie nicht auf die Darstellung der Betroffenen vertrauen wollten, hätten die Ärzte die Explorandin über Monate hinweg sehen und sich ein regelmässiges Bild ihres Gesundheitszustandes machen müssen. Das Gutachten beruhe hingegen nur auf einer Momentaufnahme, was nicht genüge. Entgegen den Schlussfolgerungen im Gutachten habe zum hier relevanten Zeitpunkt noch kein Endzustand vorliegen können, weil sonst eine Besserung - wie sie sich bis im November 2014 tatsächlich gezeigt habe - nicht hätte eintreten können.
4.
4.1.
4.1.1. Organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen liegen vor, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden können (BGE 134 V 109 E. 9 S. 122) und die Untersuchungsmethoden zudem wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen).
4.1.2. Im Gutachten vom 3. Dezember 2013 wurde unter anderem festgestellt, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 12. September 2012 eine HWS-Distorsion QTF II erlitten. Gemäss gutachterlichen Erkenntnissen habe eine dauerhafte strukturelle - und damit bildgebend nachweisbare - Schädigung im Bereich der Hals- und/oder Brustwirbelsäule nach rheumatologischer und neurologischer Beurteilung nicht stattgefunden. Auch die Beschwerdeführerin selbst behauptet nicht, sie leide an objektivierbaren organischen Unfallfolgen. Insbesondere liegen keine ärztlichen Zeugnisse, Berichte oder Gutachten vor, die dem asim-Gutachten begründet widersprechen würden.
4.1.3. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere einzelne Diagnosen (bspw. "Phobie bezüglich Lenken eines Fahrzeugs" ICD-10: F40.2) im asim-Gutachten als unrichtig - ohne dazu eine anderslautende fachärztliche Meinungsäusserung zu präsentieren - und verkennt, dass bei Vorliegen einer HWS-Distorsion und äquivalenten Verletzungen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen), da es bisher wissenschaftlich nicht möglich ist, bei einem Unfall mit einer entsprechenden Verletzung einen eventuellen Nachweis von organischen Störungen im Bereich der Halswirbelsäule zu erbringen (BGE 134 V 109 E. 7.2 S. 119). Es ist daher letztlich irrelevant, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen körperlicher Art sind oder nicht, soweit bildgebend - wie vorliegend - keine Befunde erhoben werden können. Sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114), entscheidet sich an der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges, ob weiterhin eine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht.
Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie über den 30. November 2013 hinaus im genannten Sinne behandlungsbedürftig war.
4.2. Das kantonale Gericht hat die Adäquanz nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 überprüft. Die Beschwerdeführerin bringt nichts gegen die vorinstanzliche Argumentation vor. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in der Kritik am Gutachten vom 3. Dezember 2013. Damit ist den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen wird, nichts hinzuzufügen.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, erledigt. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer