BGer 4D_35/2015
 
BGer 4D_35/2015 vom 06.07.2015
{T 0/2}
4D_35/2015
 
Urteil vom 6. Juli 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vor- und Zwischenentscheid,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 15. April 2015.
 
In Erwägung,
dass die Friedensrichterin des Kreises III des Kantons Aargau den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2015 aufforderte, für das von ihm eingeleitete Schlichtungsverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 160.-- zu leisten;
dass das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 23. März 2015 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies;
dass die Friedensrichterin am 1. April 2015 unter Bezugnahme auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Wesentlichen was folgt verfügte:
"Sollte der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege aufrecht erhalten werden, bitten wir Sie, die Dokumente in den nächsten 10 Tagen, spätestens bis am 14.4.2015 nachzureichen.";
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung an das Obergericht weiterzog, welches mit Entscheid vom 15. April 2015 auf die Beschwerde und das darin gestellte Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter Lienhard nicht eintrat, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies sowie das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit als gegenstandslos abschrieb;
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht verlangt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, eventuell nichtig zu erklären, und die Sache sei zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts das (erstinstanzliche) Verfahren vor der Friedensrichterin nicht abschliesst, weshalb es sich um einen Vor- und Zwischenentscheid handelt;
dass ein solcher gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzeigt, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen, und auch nicht erkennbar ist, weshalb die Überprüfung des Vor- und Zwischenentscheids nicht bis zum Endentscheid warten könnte;
dass die direkte Anfechtung gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG immerhin gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht indessen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn eine dahingehende Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass in den weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers zwar zahlreiche Gesetzes- und Verfassungsverletzungen beanstandet werden, allerdings kein hinreichender Bezug zum angefochtenen Entscheid des Obergerichts hergestellt wird und die Begründung den erwähnten Anforderungen damit offensichtlich nicht genügt;
dass auf die Beschwerde demnach gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz