BGer 5A_529/2015 |
BGer 5A_529/2015 vom 06.07.2015 |
{T 0/2}
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5A_529/2015
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Urteil vom 6. Juli 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 1. Juni 2015 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik V.________ abgewiesen hat,
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in Erwägung, |
dass das Verwaltungsgericht gestützt auf ein ärztliches Gutachten und nach Anhörung der Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung erwog, die Beschwerdeführerin leide an einer ... mit gegenwärtig ..., die Beschwerdeführerin habe keine Krankheits- und Behandlungseinsicht, die Behandlung mit Neuroleptika sei zu ihrem Schutz und zum Schutz ihrer unmittelbaren Familie jedoch dringend notwendig,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 23. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Juli 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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