BGer 2C_1000/2014
 
BGer 2C_1000/2014 vom 07.07.2015
{T 0/2}
2C_1000/2014
 
Urteil vom 7. Juli 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Genner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Bildung, Kultur und Sport des
Kantons Aargau,
Regierungsrat des Kantons Aargau.
Gegenstand
Ausbildungsbeiträge,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer,
vom 18. September 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Das angefochtene Urteil wurde als Endentscheid von einer letztinstanzlich zuständigen kantonalen Gerichtsbehörde erlassen. Es betrifft Geldleistungen des Staates an eine Privatperson und damit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Indessen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf welche kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG). Der Begriff der Subvention umfasst alle geldwerten Vorteile, welche Empfängern ausserhalb der Verwaltung gewährt werden; auch Stipendien fallen unter den Subventionsbegriff ( THOMAS HÄBERLI, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2011, N. 196 zu Art. 83 BGG; Urteile 2C_360/2012 vom 17. August 2012 E. 1.1; 2C_244/2008 vom 5. Juni 2009 E. 2.2).
1.2. Ob ein (grundsätzlicher) Anspruch auf Subvention im Sinn von Art. 83 lit. k BGG besteht, hängt davon ab, ob der betreffende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die im Einzelfall beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (Urteile 2C_461/2011 vom 9. November 2011 E. 1; 2C_762/2008 vom 8. Mai 2009 E. 1.1; BGE 118 V 16 E. 3a S. 19). Gemäss § 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. September 2006 über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG/AG; SAR 471.200) leistet der Kanton Beiträge in Form von Stipendien und Darlehen an die Kosten von Ausbildungen, sofern die zumutbaren Leistungen der Auszubildenden und der ihnen nahestehenden Personen zusammen mit allfälligen Beiträgen Dritter nicht ausreichen. § 3 Abs. 1 StipG/AG normiert die Anspruchsvoraussetzungen. Danach hat Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wer gesuchsberechtigt ist (lit. a), stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau hat und keine Ausbildungsbeiträge anderer Kantone bezieht (lit. b), eine beitragsberechtigte Ausbildung an einer dafür vom Kanton anerkannten Ausbildungsstätte durchläuft (lit. c), die Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt (lit. d) und einen Unterstützungsbedarf hat (lit. e). Das Kriterium des Unterstützungsbedarfs erscheint für die Beitragsberechtigung ausschlaggebend. Gemäss § 9 StipG/AG hat Unterstützungsbedarf, wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Zurechnung sonstiger zumutbarer Eigen- und Fremdleistungen sowie Beiträgen Dritter für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht aufkommen kann.
1.3. Die gesetzlich normierte Anspruchsberechtigung bezieht sich generell auf Ausbildungsbeiträge (vgl. § 3 Abs. 1 StipG/AG); diese werden gemäss § 1 StipG/AG in Form von Stipendien und Darlehen ausgerichtet. Somit besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Stipendien, weshalb die Ausnahme nach Art. 83 lit. k BBG diesbezüglich nicht greift.
1.4. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung; die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist somit gegeben.
1.5. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Verweigerung von Stipendien für das Ausbildungsjahr 2013/14 bestätigt wird.
 
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Allerdings prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht in allen Teilen.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 f.).
2.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Die Bestimmung zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. So kann sich die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht auf Tatsachen stützen, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gebildet hatten, wenn die Vorinstanz ein neues rechtliches Argument anführt, mit dem die Partei zuvor nicht konfrontiert worden war (vgl. Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.4.2). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129).
 
3.
3.1. Wie in E. 1.2 dargelegt, knüpft der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge in erster Linie am Unterstützungsbedarf an. Ein solcher liegt gemäss § 9 StipG/AG vor, wenn eine gesuchstellende Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Zurechnung sonstiger zumutbarer Eigen- und Fremdleistungen sowie Beiträgen Dritter für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht aufkommen kann.
a)ein allfälliger Elternbeitrag gemäss § 24 Abs. 2 StipV;
b) tatsächlich erzielte und zumutbarerweise erzielbare Einkünfte der gesuchstellenden Person und ihrer Partnerin oder ihres Partners;
c) weitere Einkünfte wie Erwerbsersatz, Unterhaltsbeiträge, Renten und Ergänzungsleistungen;
d) Leistungen und Zuwendungen Dritter, namentlich von Privatpersonen, Gemeinden und Stiftungen.
3.2. § 16 StipG/AG regelt die Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei der gesuchstellenden Person, ihrem Ehegatten oder ihrer Ehegattin und ihrem Partner oder ihrer Partnerin gemäss § 15 Abs. 1 lit. b StipG/AG werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit aktuellen Belegen ermittelt. Fehlen solche oder sind diese zu wenig aussagekräftig, wird auf ältere Belege, insbesondere auf die letzte definitive Steuerveranlagung, abgestellt (§ 16 Abs. 1 StipG/AG). Bei den Eltern wird in der Regel auf die letzte definitive Steuerveranlagung abgestellt. Fehlt eine solche oder liegt die veranlagte Periode mehr als drei Jahre zurück, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von der gesuchstellenden Person anders nachzuweisen; in diesem Fall sind soweit möglich die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bei erheblichen Veränderungen gegenüber der definitiven Steuerveranlagung kann in Ausnahmefällen ebenfalls auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt werden (§ 16 Abs. 2 StipG/AG).
 
4.
4.1. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Ausbildungsfinanzierung in erster Linie Aufgabe der auszubildenden Person, ihrer Eltern und anderer Drittpersonen sei, soweit ihnen das zugemutet werden könne. Deswegen würden die elterlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich immer berücksichtigt, unabhängig von der zivilrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 328 Abs. 1 ZGB. Dies folge aus dem in § 1 StipG verankerten Subsidiaritätsprinzip, wonach staatliche Ausbildungsbeiträge lediglich eine Ergänzung zur privaten Finanzierung darstellen würden.
4.2. Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung an, der aargauische Gesetzgeber habe mit dem am 1. August 2007 in Kraft getretenen Stipendiengesetz die Unterscheidung zwischen sogenannt elternunabhängigen Gesuchstellenden und solchen, die gemäss Art. 277 ZGB noch einen zivilrechtlichen Anspruch auf elterliche Unterhaltsbeiträge hätten, bewusst aufgegeben. Dies gehe auch aus der Gesetzesbotschaft hervor, in der festgehalten werde, dass die elterlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich immer berücksichtigt und Beitragsgesuche abgelehnt würden, wenn die Eltern über bedeutende finanzielle Mittel verfügen würden. Es werde auch nicht geprüft, ob die gesuchstellende Person ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern habe und wer allenfalls die Verantwortung für ein gestörtes Verhältnis trage. Die Erfahrung zeige, dass Eltern die Ausbildung ihrer Kinder in der Regel bereitwillig unterstützen würden, wenn die finanziellen Verhältnisse es zuliessen. Es sei daher nicht willkürlich, wenn der Kanton Aargau davon ausgehe, dass Eltern auch nach Ablauf der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht ihre Kinder nach Möglichkeit unterstützen würden.
4.3. Der Beschwerdeführer macht - soweit auf seine Rügen eingegangen werden kann - eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV und des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend. Er beanstandet hauptsächlich, dass nach dem aargauischen Stipendienrecht die elterlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich immer berücksichtigt werden, unabhängig von der zivilrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 328 Abs. 1 ZGB. In seinem Fall bestünden keine solchen Pflichten, weshalb er keine Möglichkeit habe, die stipendienrechtlich vorausgesetzte Unterstützungsleistung auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Seit dem Abschluss seiner Lehre im Jahr 2004, im Alter von 20 Jahren, habe er das Elternhaus gegen den Willen seiner Eltern verlassen und sei von diesen seither nicht mehr finanziell unterstützt worden.
 
5.
5.1. Der Regierungsrat legte in seinem Entscheid vom 2. April 2014 dar, dass der Beschwerdeführer selbst ohne Anrechnung von 35 % des Einkünfteüberschusses der Eltern (Elternbeitrag im Sinn von § 24 Abs. 2 StipV/AG) keinen Unterstützungsbedarf aufweisen würde. Der Unterstützungsbedarf errechne sich aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten (Fr. 29'701.--) einerseits und den vom Beschwerdeführer zu erbringenden Eigenleistungen (Fr. 13'000.--), dem anrechenbaren Elternbeitrag (Fr. 54'996.--) sowie den von einer privaten Stiftung erhaltenen Stipendien (Fr. 18'000.--) andererseits. Daraus resultiere ein hoher Finanzierungsüberschuss von Fr. 56'295.--, was die Zusprechung von Ausbildungsbeiträgen, auch in Form von Darlehen, grundsätzlich ausschliesse. Selbst ohne Anrechnung der Elternbeiträge verbleibe noch ein Überschuss von Fr. 1'299.--.
5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Berechnung - abgesehen von der Anrechnung des Elternbeitrags - insofern, als ihm gestützt auf § 28 Abs. 3 und 4 StipV/AG Fr. 10'000.-- als zumutbarerweise erzielbares Vermögen an seine Einkünfte angerechnet wurden. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern diese Regelung rechtsungleich oder gar willkürlich angewendet worden sein soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Wenn ihm aufgrund seiner beiden abgeschlossenen Ausbildungen als Kaufmann und als Polizist zugemutet wird, eigenes Vermögen zu bilden und zu erhalten, verstösst dies nicht gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV. Zudem hat die Vorinstanz anhand der konkreten Umstände dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, im Hinblick auf sein Biologiestudium Ersparnisse im anzurechnenden Betrag zu bilden. Nicht gerügt wird vom Beschwerdeführer die vom Regierungsrat vorgenommene Aufrechnung von jährlich erzielbaren Einkünften im Umfange von Fr. 3'000.--, welche von der Vorinstanz nicht geprüft wurde. Auf diesen Punkt ist daher vorliegend nicht einzugehen.
5.3. Die Frage, ob in der Anrechnung eines Elternbeitrags trotz fehlender Unterhalts- oder Unterstützungspflicht der Eltern eine Verletzung des Rechtsgleichheits- oder des Willkürverbots liegt, kann hier offen bleiben. Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid vom 2. April 2014 einlässlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer selbst ohne Anrechnung des Elternbeitrags in der Höhe von Fr. 54'996.-- keinen Unterstützungsbedarf aufweisen würde (vgl. E. 5.1). Die Berechnung des Regierungsrates wurde von der Vorinstanz bestätigt und insoweit vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Stipendienberechnung der Vorinstanzen, soweit sie vorliegend zu überprüfen war, vor der Bundesverfassung standhält.
 
6.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Genner