BGer 2D_36/2015
 
BGer 2D_36/2015 vom 08.07.2015
{T 0/2}
2D_36/2015
 
Urteil vom 8. Juli 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Erlass von Gerichtsgebühren,
Verfassungsbeschwerde gegen
die Verfügung des Präsidenten des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 8. Juni 2015.
 
Erwägungen:
Am 2. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde von A.________ betreffend eine Verwarnung wegen geringfügiger Verkehrsregelverletzung ab. Das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Betroffenen, wobei es die Gerichtsgebühr wegen dessen bescheidenen finanziellen Verhältnissen auf Fr. 500.-- reduzierte.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller