Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_315/2015 {T 0/2}
Urteil vom 8. Juli 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 12. März 2015.
Nach Einsicht
in die Verfügung vom 1. Februar 2014 und den Einspracheentscheid vom 13. August 2014, worin die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) A.________ für die verbleibenden Folgen des am 28. Juni 2008 erlittenen Unfalls nebst der davor bereits rechtskräftig verfügten Integritätsentschädigung eine ab 1. Februar 2014 laufende Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zugesprochen hat,
in den Entscheid vom 12. März 2015, mit welchem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von A.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde abgewiesen hat,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher A.________ beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 Ingress S. 133; 138 V 318 E. 6 S. 320),
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; Urteil 8C_381/2015 vom 12. Juni 2015),
dass die SUVA zum Ergebnis gelangt ist, der Fallabschluss sei zulässig und es bestehe aufgrund organischer Unfallfolgen eine Erwerbsunfähigkeit von 20 %, hingegen seien die psychischen Beschwerden nicht adäquat unfallkausal und vermöchten somit keinen Leistungsanspruch zu begründen,
dass die Vorinstanz die dagegen erhobene Beschwerde mit ausführlicher Begründung abgewiesen hat,
dass sich die letztinstanzliche Beschwerde nur noch auf die organi-schen Unfallfolgen bezieht und dabei weitestgehend wortwörtlich der Beschwerde an die Vorinstanz entspricht, worauf hier von vornherein nicht weiter eingegangen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. und E. 2.3 S. 246 f.; Urteil 8C_96/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3.2),
dass es an einer den Begründungsanforderungen genügenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt und sich die Beschwerde mit der Frage der Adäquanz der psychischen Problematik überhaupt nicht befasst,
dass auf die demnach unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den Entscheid der Vorinstanz, nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Lanz