Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_624/2014
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Urteil vom 9. Juli 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
Bank A.________ Tbk.,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Eric Buis und Jeremias Widmer,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Limited,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix M. Mathis und Rechtsanwältin Sabina B. Schellenberg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Prätendentenstreit,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Bank C.________ (Schweiz) ist die Rechtsnachfolgerin der Bank C2.________ (Schweiz). Sie hinterlegte die Geldbeträge des Kontos Nr. xxx (Kontoinhaberin D.________ Holdings Ldt.) bei der Bank E.________, nachdem ihr das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 die Hinterlegung bewilligt hatte.
Dieses Guthaben wird sowohl von der indonesischen Bank A.________ Tbk. wie von der auf den Kaimaninseln domizilierten B.________ Ldt. beansprucht.
A.b. Die Bank A.________ Tbk. (Klägerin, Beschwerdeführerin) firmierte früher unter "Bank A2.________ Tbk." und ist eine in Indonesien, Jakarta, domizilierte Bank. Sie beansprucht die Berechtigung am hinterlegten Betrag gestützt auf eine Vereinbarung mit der D.________ Holdings Ldt. (D.________) vom 17. Februar 2006 (Asset Management Agreement, AMA).
Die B.________ Limited (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine auf den Kaimaninseln in George Town inkorporierte spezielle Zweckgesellschaft (special purpose vehicle), die von der englischen Bank F.________ (F.________) errichtet wurde. Sie beansprucht die Berechtigung am hinterlegten Betrag gestützt auf einen Kreditvertrag (Facility Agreement) und eine Sicherheitszession (Assignment Agreement) je vom 15. März 2006 mit der D.________ Holdings Ldt.
A.c. Im Jahre 2005 verlangte die indonesische Zentralbank als Aufsichtsbehörde über die Klägerin, dass diese Wertschriften im Umfang von mehr als USD 200 Mio. aus ihrer Bilanz entfernen müsse, da diese Papiere über kein Rating verfügten. Diese Wertschriften waren von zwei Aktionären der Klägerin - namentlich von G.________ - eingebracht worden. G.________ gründete darauf die D.________ Holdings Ldt. (D.________) mit dem Zweck, diese Wertschriften zu verkaufen.
Die Klägerin schloss am 17. Februar 2006 mit der D.________ das Asset Management Agreement (AMA), das den Verkauf der Wertschriften durch D.________ zum Gegenstand hat. Darin verpflichtete sich die D.________, einen Betrag von USD 200 Mio. auf das von ihr gehaltene Konto Nr. xxx bei der Bank C2.________ (Schweiz) in Zürich einzuzahlen und der Klägerin am Konto ein Pfandrecht einzuräumen. Das AMA wurde dem englischen Recht unterstellt; eine förmliche Ausfertigung der Pfandbestellung erfolgte nicht.
A.d. Die F.________ unterhielt seit 2003 eine Geschäftsbeziehung mit G.________. Sie gewährte der von diesem Kunden gegründeten D.________ indirekt ein Darlehen über USD 440 Mio. Sie gründete zu diesem Zweck die Beklagte, die mit der D.________ am 15. März 2006 einen Kreditvertrag - das Facility Agreement - über USD 440 Mio. abschloss; das Facility Agreement wurde englischem Recht unterstellt. Ebenfalls am 15. März 2006 schloss die Beklagte mit der D.________ ein Assignment Agreement, in dem die D.________ ihre Forderung gegenüber der Bank C2.________ in Bezug auf das Konto Nr. xxx als Sicherheit für das Darlehen zedierte; dieses Agreement wurde dem schweizerischen Recht unterstellt.
Nachdem die Bank C2.________ am gleichen Tag die Notifizierung der Abtretung bestätigt hatte, überwies die Beklagte den Betrag von USD 220 Mio. (unter Abzug der Gebühren) auf das Konto Nr. xxx der D.________ bei der Bank C2.________. Mit dem restlichen Darlehensbetrag von ebenfalls USD 220 Mio. sollte die D.________ von der Beklagten ausgegebene Notes kaufen, die im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit im Jahre 2026 einen Erlös von USD 440 Mio. erzielen würden.
B.
B.a. Am 1. März 2011 reichte die Bank A.________ Tbk. beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die B.________ Ldt. ein mit dem Begehren um Feststellung, dass sie am umstrittenen Guthaben berechtigt sei; eventualiter beantragte sie die Herausgabe des entsprechenden Betrags, subeventualiter die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und begehrte ihrerseits die Feststellung, dass sie am hinterlegten Betrag berechtigt sei.
Mit Urteil vom 1. September 2014 erkannte das Handelsgericht des Kantons Zürich was folgt:
"1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte am von der Bank C.________ (Schweiz) AG bei der Bank E.________, Konto lautend auf die Obergerichtskasse des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, IBAN-Nr. yyy, hinterlegten Betrag von USD 156'500'532.48 zuzüglich allfällig aufgelaufener Zinsen, abzüglich von CHF 244'545.--, welche durch die Verwertung im Rahmen der Betreibungen Nr. zzz1 und zzz2 des Betreibungsamtes Zürich 1 vom hinterlegten Betrag bezahlt wurden, berechtigt ist.
2. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, wird angewiesen,
nach Rechtskraft dieses Urteils den von der Bank C.________ (Schweiz) AG bei der Bank E.________, Konto lautend auf die Obergerichtskasse des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, IBAN-Nr. yyy, hinterlegten Betrag von USD 156'500'532.48 zuzüglich allfällig aufgelaufener Zinsen, abzüglich von CHF 244'545.--, welche durch die Verwertung im Rahmen der Betreibungen Nr. zzz1 und zzz2 des Betreibungsamtes Zürich 1 vom hinterlegten Betrag bezahlt wurden, an die Beklagte auszuzahlen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'200'000.--.
4. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus ihrer Kaution bezogen.
5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'040'000 zu bezahlen (...).
(...) "
Das Handelsgericht bejahte zunächst seine Zuständigkeit aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung und des Bezugs der Streitigkeit zum schweizerischen Recht und hielt auch die Feststellungsklage für zulässig. Zum Sachverhalt legte das Handelsgericht insbesondere dar, dass die umstrittene Transaktion in Zusammenhang steht mit kriminellen Machenschaften gewisser früherer Aktionäre der Klägerin, namentlich von G.________, der in der Folge von indonesischen Gerichten in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt wurde. In der rechtlichen Beurteilung hielt das Gericht zunächst - ohne das anwendbare Recht ausdrücklich zu bestimmen - fest, aus den von der Klägerin vorgebrachten Gründen lasse sich eine Nichtigkeit des Facility Agreement nicht herleiten. Zur Beurteilung der Streitfrage, ob das der Klägerin zustehende "equitable security interest" vor der Sicherungsabtretung an die Beklagte Vorrang beanspruchen könne, hielt das Gericht mit den Parteien das englische Recht für anwendbar. In Anwendung englischen Rechts gelangte das Handelsgericht zum Schluss, dass die Abtretung des Kontoguthabens an die Beklagte Vorrang habe vor dem mit dem AMA zugunsten der Klägerin begründeten "equitable security interest". Das Gericht kam sodann in Würdigung der Beweise zum Schluss, dass die Beklagte, als sie sich zur Sicherung ihrer Darlehensrückforderung die Ansprüche der Kontoinhaberin abtreten liess, keine Kenntnis vom AMA gehabt habe und auch nicht hätte haben müssen. Schliesslich hielt das Handelsgericht fest, die Klägerin bestreite den Anspruch der Beklagten aus dem Facility Agreement und dem Assignment Agreement abgesehen von der behaupteten Nichtigkeit nicht, womit der Anspruch der Beklagten auf die hinterlegten Mittel grundsätzlich ausgewiesen sei. Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen stützte sich das Gericht auf die Gebührenverordnung des Obergerichts und setzte die Gerichtsgebühr aufgrund des Streitwerts von knapp Fr. 145 Mio. fest, wobei es sich rechtfertige, die Gerichtsgebühr angesichts des Schwierigkeitsgrades und des Aufwandes um die Hälfte zu erhöhen (womit das Gericht auf einen Betrag von Fr. 1'200'000.-- gelangte). Die Parteientschädigung wurde unter Berücksichtigung der Anzahl eingereichter Rechtsschriften und Verhandlungen festgesetzt und die Grundgebühr unter Berücksichtigung des hohen Streitwerts um einen Drittel erhöht.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass sie an dem hinterlegten Betrag berechtigt sei; eventuell sei ihr dieser Betrag herauszugeben, subeventualiter die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, eine entsprechende Willenserklärung abzugeben (Ziffer 1a-c). Ausserdem sei die Obergerichtskasse anzuweisen, ihr den hinterlegten Betrag herauszugeben (Ziffer 2) und eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3). Subeventualiter seien Gerichtsgebühr und Parteientschädigung auf den Betrag von je höchstens Fr. 400'000.-- zu reduzieren.
Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe den Zweck des Facility Agreements willkürlich festgestellt und deshalb zu Unrecht Art. 20 OR und Art. 2 Abs. 2 ZGB als schweizerische Eingriffsnorm nicht angewendet und auch das ausländische Recht in Bezug auf den Vertragszweck nicht ermittelt bzw. das englische Recht willkürlich angewendet. Sie hält daran fest, dass die Beschwerdegegnerin um den Darlehenszweck gewusst habe, was zur Nichtigkeit des Facility Agreements führe und dass sich die D.________ übermässig gebunden habe. Sie rügt weiter eine Verletzung von Art. 16 IPRG, weil die Vorinstanz das englische Recht in verschiedener Hinsicht nicht ermittelt habe. In Bezug auf die Gerichtskosten rügt sie die Verletzung des Äquivalenzprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips in Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung. In einer abschliessenden Bemerkung hält die Beschwerdeführerin dafür, bei einer Gesamtbetrachtung erscheine stossend, den Standpunkt der Beschwerdegegnerin zu schützen, weil diese bei der Täuschung der indonesischen Aufsichtsbehörde mitgewirkt habe.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Antwort die Abweisung der Beschwerde, eventuell die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Die Parteien haben eine Replik bzw. Duplik eingereicht.
D.
Die am 12. Dezember 2014 verfügte Sicherstellung der Parteikosten in Höhe von Fr. 130'000.-- wurde von der Beschwerdeführerin geleistet.
Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der vorliegenden Beschwerde, die von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 29 Abs. 1 BGG), sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
Die Streitsache betrifft einen internationalen Sachverhalt, haben doch beide Parteien ihren Sitz im Ausland (BGE 137 III 481 E. 2.1 S. 483 m.H.). Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit namentlich aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien bejaht, zumal die Streitsache hinreichende Bezüge zur Schweiz aufweist. Dass sie damit Bundesrecht verletzt haben könnte, ist weder behauptet noch ersichtlich.
3.
Die Vorinstanz hat für die Beurteilung der strittigen Frage der besseren Berechtigung an den Guthaben des auf D.________ lautenden Kontos englisches Recht für anwendbar erklärt.
3.1. Das anwendbare Recht ist aufgrund einer Qualifizierung des Rechtsverhältnisses nach der
lex fori zu bestimmen (BGE 136 III 142 E. 3.2 S. 144 mit Verweisen).
Beide Parteien berufen sich für ihre - im Verhältnis zur Gegenpartei bessere - Berechtigung am umstrittenen Guthaben auf Verträge mit der Kontoinhaberin D.________. Da sich beide Parteien auf vertragliche Ansprüche berufen, wäre nach schweizerischem Recht zunächst die Gültigkeit und inhaltliche Tragweite dieser Ansprüche zu klären. Soweit sich beide Parteien auf gültige vertragliche Ansprüche gegenüber der D.________ am umstrittenen Guthaben stützen können, geht es nach schweizerischem Rechtsverständnis um den Vorrang dieser vertraglichen Ansprüche untereinander, also eine primär vertragsrechtliche Fragestellung.
3.2. Verträge unterstehen dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 116 IPRG).
3.2.1. Die
Beschwerdegegnerin hat im Facility Agreement vom 15. März 2006 der D.________ einen Kredit von insgesamt USD 440 Mio. gewährt, der in zwei gleiche Teile von je USD 220 Mio. aufgeteilt und je separater Regelung unterstellt wurde. Eine Hälfte "Loan A" war für den Erwerb von Papieren bestimmt und die hier in Frage stehende Hälfte "Loan B" von USD 220 Mio. (unter Abzug der Gebühren) sollte auf das Konto der D.________ überwiesen werden. Die D.________ als Kreditnehmerin ("borrower") verpflichtete sich, auf diesem Konto mindestens USD 220'875'000.-- zu halten, die zugunsten der Beschwerdegegnerin als "Original Lender" "subject to the Swiss Charge" sein sollten. Die Bestimmungen werden im angefochtenen Urteil wie folgt wiedergegeben:
"3.1 Purpose
(...)
(b) The Borrower shall apply all amounts borrowed by it under Loan B in paying the arrangement fee to the Arranger (as required by Clause 11.1 (Arrangement Fee) and towards funding part of the deposit of US$ 220'875'000 to be made by the Borrower with the Account Bank and to be subject to the Swiss Charge.
19.8 Deposit
The Borrower will ensure that, on any interest Payment Date, after accounting for the payment of any interest payable on such date in relation to Loan A and Loan B out of monies subjected to the Swiss Charge, the amount of the deposit which is subject to the Swiss Charge shall not be less than US$ 220'875'000 and the Borrower undertakes immediately to make any additional deposit necessary to procure that this requirement is satisfied."
Dabei definierten die Parteien das "Swiss Charge " als "law assignment agreement to be entered into between the Borrower and the Original Lender in relation to the Bank Acoount, substantially in the form circulated prior to signing this Agreement ".
In dieser Vereinbarung - also dem am selben Tag unterzeichneten Assignment Agreement vom 15. März 2006 - liess sich die Beklagte die Rückzahlung des Kredits als Sicherheit abtreten; für diese Forderungsabtretung erklärten die Parteien Schweizer Recht für anwendbar.
3.2.2. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid unterstellten die Vertragsparteien das Facility Agreement dem englischen Recht und das Assignment Agreement dem schweizerischen Recht. Der Abschluss des Assignment Agreement ist freilich im Facility Agreement vorgesehen und es wird darauf verwiesen. Für die Gültigkeit und Tragweite der Ansprüche der Beschwerdegegnerin am umstrittenen Guthaben ist daher das für das Facility Agreement anwendbar erklärte englische Recht massgebend. Eine allfällige (eigenständige) Bedeutung der dem schweizerischen Recht unterstellten Sicherungsabtretung ist nur zu prüfen, falls sich das Facility Agreement als ungültig erweisen sollte. Die Berechtigung der Beschwerdegegnerin am umstrittenen Guthaben richtet sich nach dem Facility Agreement, für das englisches Recht anwendbar ist.
3.2.3. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits leitet ihre Berechtigung an den umstrittenen Guthaben auf dem Konto der D.________ aus dem Asset Management Argreement vom 17. Februar 2006 (AMA) ab, das dem englischen Recht unterstellt wurde. Damit sollte das Problem der Klägerin mit den von der Aufsichtsbehörde beanstandeten, nicht werthaltigen Wertschriften geregelt werden. Nach Ziffer 5 AMA - deren Auslegung unter den Parteien streitig ist - garantierte die D.________ ("Manager") der Beschwerdeführerin ("Bank"), dass sie mindestens den Nennwert der Wertschriften erhalten werde.
Ziffer 5 AMA lautet wie folgt:
"5.1 The Manager hereby warrants that the Bank shall realise from the disposal of each of the Assets an amount which is at least the Face Value of each of the Assets by the respective maturity dates listed in the Schedule 1 herein.
5.2 As security for the warranty in clause 5.1 herein, the Manager shall within seven (7) days of the Commencement Date (or such other date as the parties may agree), place a sum of US$ 220.000.000.00 at its bank acount at bank C2.________ (Switzerland), Zurich (the "Security Deposit") and shall execute all documents effecting a pledge to bank C2.________ of the Security Deposit in favour of the Bank, in accordance to the form set out in Schedule 4 herein.
5.3 In the event that the amount realized from the disposal of any of the Assets is less than the Face Value of that Asset, the Bank shall be entitled to deduct from the Security Deposit the Shortfall. For this purpose, "Shortfall" means the difference between (i) the amount received by the Bank from the disposal of and dividends and interest arising from that Asset and (ii) the total of the Face Value of that Asset and the expenses the Bank in respect of such realisation and tax charges which would be payable by the Bank, if any. In the event that the Assets listed has a maturity longer than the pledge, the bank shall be entitled to deduct the Security Deposit for the same amount as the Face Value of the Asset on or before the maturity date of the pledge."
Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist die in Ziffer 5.2 vereinbarte Pfandbestellung unbestritten nicht erfolgt und die Beschwerdeführerin beruft sich für ihre Rechte am umstrittenen Guthaben ausschliesslich auf das AMA. Die Gültigkeit und Tragweite der vertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführerin richten sich somit nach englischem Recht.
3.3. Die Beschwerdegegnerin leitet ihre Rechte am umstrittenen Guthaben hauptsächlich, die Beschwerdeführerin ausschliesslich aus Verträgen mit der Kontoinhaberin D.________ ab, die dem englischen Recht unterstellt worden sind. Dieses privatautonom gewählte Recht ist damit auch für die Frage des Vorrangs der von den Parteien beanspruchten vertraglichen Rechte am umstrittenen Guthaben anwendbar. Die Vorinstanz hat für diese Streitfrage im Ergebnis zu Recht das englische Recht für anwendbar erklärt.
4.
Die Anwendung und Auslegung ausländischen Rechts kann das Bundesgericht, sofern der Entscheid wie vorliegend eine vermögensrechtliche Sache betrifft, nicht überprüfen (Art. 96 lit. b BGG
e contrario ). Das Bundesgericht kann sowohl die Feststellungen des Sachverhalts (Art. 105 Abs. 2 BGG) wie auch die Anwendung des englischen Rechts nur soweit prüfen, als eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots gerügt wird. Dabei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll (BGE 140 III 264 E. 2.3, 16 E. 1.3.1 S. 17 je mit Verweisen).
4.1. Die Vorinstanz hat zunächst den Standpunkt der Beschwerdeführerin verworfen, wonach das Facility Agreement und das Assignment Agreement vom 15. März 2006 ungültig seien, auf die sich die Beschwerdegegnerin für ihren Anspruch auf die umstrittenen Guthaben beruft. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde daran fest, dass diese Vereinbarungen der Beschwerdegegnerin mit der D.________ nichtig seien. Sie hält insbesondere daran fest, dass die Darlehensgewährung der Beschwerdegegnerin im Facility Agreement keinen anderen Zweck gehabt habe, als die indonesische Bankenaufsichtsbehörde zu täuschen. Sie leitet daraus ab, dass nach dem anwendbaren englischen Recht bzw. nach Normen des schweizerischen
Ordre public das Facility Agreement nichtig sei. Denn es sei mangels Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks rechtswidrig und habe überdies eine übermässige Bindung der D.________ bewirkt, die unsittlich sei.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie einen wirtschaftlichen Zweck des Facility Abkommens bejaht habe, sie habe ausserdem die Abklärung des englischen Rechts in Bezug auf den Vertragszweck unterlassen bzw. das englische Recht willkürlich angewendet und ihre prozessualen Vorbringen namentlich zur Kenntnis der Beschwerdegegnerin über den Darlehnszweck falsch festgestellt bzw. übertriebene Anforderungen an die Substanziierung gestellt. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe willkürliche Schlussfolgerungen über den wirtschaftlichen Nutzen für die D.________ gezogen und auch in dieser Hinsicht das englische Recht nicht ermittelt und Art. 27 ZGB als schweizerische Eingriffsnorm nicht angewendet.
4.2. Gemäss der Vorinstanz lag der Nutzen des Darlehens für die D.________ im Nachweis von Mitteln auf ihrem Konto. Nach der Ausgestaltung des Facility Agreements habe der Zweck des Darlehens nicht darin bestanden, der D.________ sofort eine weitere Investition der auf ihr Konto einbezahlten Mittel zu ermöglichen, um damit mehr Ertrag zu erwirtschaften als die Kosten der Darlehensaufnahme betrugen. Dies wäre allenfalls erst nach Ablauf des Kreditvertrages nach 20 Jahren der Fall gewesen, als das Konto freigegeben worden wäre und die D.________ die - nicht verkauften - Wertschriften hätte erwerben können. Im sofortigen Nachweis von Mitteln und der späteren Ermöglichung des Erwerbs der Wertschriften lag nach den Erwägungen der Vorinstanz der Nutzen des Darlehens für D.________. Ausserdem folgte die Vorinstanz der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht, wonach D.________ über die Darlehensbeträge gar nie habe verfügen können. Sie wies vielmehr darauf hin, dass das Pfandrecht der Beschwerdegegnerin an den mit der einen Hälfte erworbenen Notes im Jahre 2008 aufgehoben worden sei. Die Vorinstanz erwog sodann, die Klägerin zeige nicht auf, worauf sich ihre Auffassung zum angeblich einzigen Zweck des Darlehens - nämlich die indonesische Bankenaufsicht zu täuschen - stütze. Sie lege insbesondere nicht dar, wieso die Beschwerdegegnerin davon gewusst haben solle, sei doch nicht prozesskonform behauptet, dass die Beschwerdegegnerin auch nur Kenntnis vom AMA gehabt habe.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe bei ihrer Würdigung des Zwecks des Facility Agreements drei ausschlaggebende Punkte nicht berücksichtigt, dass nämlich erstens zum Erwerb der Wertschriften die Darlehenstranche "Loan A" ausgereicht hätte, da die dort gehaltenen Notes im Zeitpunkt der Fälligkeit im Jahre 2026 einen Erlös von USD 440 Mio. erzielen würden; dass zweitens das Kontoguthaben "Loan B" an die Beschwerdegegnerin zediert gewesen sei und damit der Nachweis nicht habe erbracht werden können, dass die D.________ über die entsprechenden Mittel verfüge, und schliesslich, dass der sofortige Nachweis von scheinbar vorhandenen Mitteln, über die in Wirklichkeit nicht verfügt werden könne und die lediglich dazu dienten, einem Dritten in widerrechtlicher Weise eine effektiv nicht bestehende Leistungsfähigkeit vorzutäuschen,
per se keinen erlaubten wirtschaftlichen Nutzen hätten, sondern eine absichtliche Täuschung und ein mutmasslich kriminelles Verhalten darstellten.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz in Würdigung der Beweise geschlossen, dass die Parteien des Facility Agreements insbesondere im Hinblick auf die angestrebte langfristige Realisierung von Wertsteigerungen der mit der ersten Kredithälfte erworbenen Papiere einen wirtschaftlichen Zweck verfolgten. Sie hat damit gerade verneint, dass das Facility Agreement insgesamt nur dazu diente, Dritten bzw. besonders der indonesischen Bankenaufsicht eine effektiv nicht vorhandene Kreditwürdigkeit vorzutäuschen. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen gewesen wäre, begründet nach konstanter Praxis keine Willkür. Wenn die Beschwerdeführerin versucht, eine freie Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung durch das Bundesgericht unter Berufung auf angebliche Erfahrungssätze zu begründen, verkennt sie, dass jede Beweiswürdigung auf Erfahrungswissen beruht. Mit ihrer appellatorischen Kritik vermag die Beschwerdeführerin Willkür in der Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen und namentlich nicht auszuweisen, inwiefern schlechterdings nicht vertretbar sein sollte anzunehmen, dem Facility Agreement sei ein wirtschaftlicher Zweck zuzuerkennen.
4.2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, dass die Vorinstanz eine übermässige Bindung von D.________ aus dem Facility Agreement verneint, die Anwendung von Art. 27 ZGB abgelehnt und die Ermittlung des englischen Rechts unterlassen hat. Sie hält daran fest, dass das Facility Agreement der D.________ zwar erhebliche Kosten und Risiken aufgeladen, ihr jedoch keinerlei Verfügungsmöglichkeiten belassen habe. Die Feststellung der Vorinstanz, der Nutzen bzw. der Zweck der Darlehensaufnahme für D.________ sei gewesen, Mittel auf dem Konto vorweisen zu können, die ihr nach 20 Jahre zur freien Verfügung stehen, beanstandet die Beschwerdeführerin als unzutreffend, widersprüchlich und willkürlich. Zur Begründung bringt sie vor, die Vorinstanz könne nicht erklären, was für einen erlaubten Nutzen die D.________ mit nominell auf ihren Namen lautenden Mitteln vorweisen könne, wenn diesen Mitteln eine Schuld in gleicher Höhe entgegenstehe, diese Mittel zur Sicherung abgetreten seien, die D.________ über die Mittel in keiner Weise verfügen könne und sie diese auch noch verzinsen müsse und alle Steuer- und Währungsrisiken trage. Sie hält weiter dafür, die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine übermässige Bindung der D.________, weil das Pfand an den Notes im Jahre 2008 freigegeben worden sei, denn der Vorgang habe zu keiner Verminderung der "Vertragsfessel" der D.________ führen können, weil das Pfand gegen andere Sicherheiten ausgetauscht worden sei. Mithin beruhe die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach auch deshalb keine übermässige Bindung der D.________ vorliege, weil das Pfandrecht 2008 aufgegeben worden sei, auf einer irrelevanten sowie aktenwidrigen bzw. willkürlichen Feststellung.
Mit diesen Vorbringen ist nicht ausgewiesen, inwiefern die beanstandeten Feststellungen verfassungsmässige Rechte verletzen sollten. Im Übrigen richtet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach hinter der D.________ der schwerreiche und zweifellos geschäfts- und investitionserfahrene G.________ stand, der auch den Vertragsmechanismus dirigiert habe, weshalb die D.________ nicht ohne weiteres als schwächere Vertragspartei zu betrachten war. Die Vorinstanz hat mit dieser Eventualbegründung schon die Voraussetzungen von Art. 27 ZGB als nicht erfüllt angesehen, was die Beurteilung dieser Bestimmung als Eingriffsnorm gegenstandslos macht. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich kritisiert, dass die Vorinstanz das massgebende englische Recht für die von ihr behauptete übermässige Bindung nicht ermittelt habe, verkennt sie, dass es ihr oblegen wäre, aufzuzeigen, inwiefern die behaupteten Umstände nach dem anwendbaren ausländischen Recht massgeblich sein sollen.
4.2.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie im Verfahren nicht aufgezeigt habe, worauf sich ihre Auffassung stütze, dass der von ihr behauptete einzige Zweck in der Täuschung der indonesischen Bankenaufsicht bestehe. Sie zitiert Rz. 153 ihrer Replik, in der sie behauptete und zum Beweis verstellte, dass die Hinterlegung der USD 220 Mio. der Bank of Indonesia angezeigt worden war, und in der sie vorbrachte, der wahre Hintergrund des fiktiven Darlehens habe darin bestanden, G.________ den Nachweis zu ermöglichen, dass D.________ die in Ziff. 5.2 AMA vorgesehene Hinterlegung vorgenommen habe. Sie bezieht sich dabei auf den letzten Teil dieser Passage, wo sie ausführte:
"Der einzige Zweck der Auszahlung der USD 220 Mio. war somit, dass G.________ bzw. D.________ der indonesischen Bankenaufsicht und der Klägerin vorspiegeln konnte, dass die USD 220 Mio. zur Verfügung stehen und gegebenenfalls als Sicherheit nach Massgabe des Asset Management Agreement beansprucht werden können, wie das von D.________ auch ausdrücklich im erwähnten Schreiben vom 23. Mai 2006 (act. 3/19) festgehalten wurde. Die Beklagte wusste das alles. "
Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit diesem letzten Satz habe sie rechtsgenügend behauptet, dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Zweck des Darlehens gehabt habe, und die Vorinstanz habe übermässige Anforderungen an die Substanziierung gestellt. Aus den zitierten Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich indessen - wie die Vorinstanz ohne Willkür festhielt - nicht, aus welchen Umständen sie ableitete, dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom angeblichen einzigen Darlehenszweck hatte. Die Vorinstanz musste diesen Schluss entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht von sich aus ziehen - und zwar nicht nur bei (willkürfrei verneinter) Kenntnis des AMA durch die Beschwerdegegnerin, sondern auch bei fehlender Kenntnis des AMA. Denn auch aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Stelle ihrer Replik sind keine Behauptungen über die Umstände ersichtlich, welche die Beschwerdegegnerin zur Kenntnis des angeblichen ausschliesslichen Zwecks der Täuschung der indonesischen Zentralbank hätten veranlassen müssen. Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ohnehin in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz erschöpfen, vermögen sie eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht auszuweisen.
4.3. Damit erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbehelflich, soweit sie sich gegen den Schluss der Vorinstanz richten, das Facility Agreement vom 15. März 2006, auf das sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Ansprüche am hinterlegten Guthaben beruft, sei gültig.
5.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil geschlossen, dass nach dem anwendbaren englischen Recht die Beschwerdegegnerin am umstrittenen Betrag besser berechtigt sei. Sie ist davon ausgegangen, dass im englischen Recht das Prinzip der Alterspriorität gelte, dass dieser Grundsatz jedoch wiederum durch das Prinzip des "purchase-money security interest" durchbrochen werde. Danach habe das Sicherungsrecht einer für den Erwerb eines Gegenstandes kreditgebenden Person Vorrang, wenn das Sicherungsrecht am zu erwerbenden Gegenstand vor Auszahlung des Darlehens errichtet worden sei. Für den konkreten Fall führte die Vorinstanz aus, es herrsche unter den Parteien Übereinstimmung, dass nach englischem Recht ein Konto bzw. eine entsprechende Forderung einen Vermögenswert darstelle, der mit einem "purchase-money security interest" gesichert werden könne, und die Beschwerdegegnerin habe diese Rechtslage genügend belegt. Sie kam zum Schluss, dass mit dem Assignment Agreement vom 15. März 2006 zugunsten der Beschwerdegegnerin ein "purchase-money security interest" begründet worden sei, das Vorrang habe vor dem im AMA zugunsten der Beschwerdeführerin begründeten "equitable security interest".
Dagegen rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das englische Recht nicht gehörig ermittelt und beanstandet zudem die tatsächliche und rechtliche Würdigung.
5.1. Hat ein Gericht seiner Beurteilung im Sinne von Art. 16 IPRG ausländisches Recht zugrunde zu legen, muss es das fremde Recht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so auslegen und anwenden, wie dies ein Gericht im ursprünglichen Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts tun würde. Der schweizerische Richter muss sich somit in das Rechtssystem des betreffenden Landes versetzen, ohne freilich Teil desselben zu sein. Er hat etwa - namentlich wenn er das massgebende Recht selbst erhebt - die in der fremden Rechtsordnung geltende Auslegungsmethodik oder eine allenfalls unterschiedliche Einordnung von Rechtsfiguren zu beachten. Dies entspricht der rechtsvergleichenden Grunderfahrung, dass zwar jede Gesellschaft ihrem Recht die gleichen Probleme aufgibt, dass aber die verschiedenen Rechtsordnungen diese Probleme auf sehr unterschiedliche Weise lösen, selbst wenn die Ergebnisse gleich sind. Daraus folgt, dass das schweizerische Gericht bei der Bestimmung der streitentscheidenden Rechtsfragen sowie der Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts nicht ohne Berücksichtigung der Eigenheiten der fremden Rechtsordnung von den in der inländischen Dogmatik verwendeten Denkkategorien und Argumentationsmustern ausgehen darf (BGE 126 III 492 E. 3c/aa S. 494 f. mit zahlreichen Hinweisen).
Das Recht - auch das ausländische - ist von Amtes wegen zu ermitteln und anzuwenden (Art. 57 ZPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 IPRG; BGE 140 III 456 E. 2.3 S. 458 f.). Bei der Ermittlung ausländischen Rechts kann aber die Mitwirkung der Parteien verlangt werden (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IPRG) und bei vermögensrechtlichen Ansprüchen der Nachweis den Parteien gar überbunden werden (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG). Wenn die Parteien Gutachten einreichen und diese sich zum Inhalt des ausländischen Rechts grundsätzlich übereinstimmend äussern und nur die Anwendung auf eine bestimmte Konstell ation strittig bleibt, kann das Gericht die unbestrittenen Grundsätze und Normen auf den Streitfall anwenden, soweit es sich nach einer Würdigung der Nachweise von der Richtigkeit der übereinstimmenden Rechtsdarstellung überzeugt hat (vgl. Urteile 4A_336/2008 vom 2. September 2008 E. 5.2; 5A_193/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 f.).
5.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Parteien übereinstimmend von der Priorität des "purchase-money security interest" ausgehen und Übereinstimmung auch darüber bestehe, dass nach englischem Recht ein Konto bzw. eine entsprechende Forderung danach gesichert werden kann. Von der Richtigkeit dieser übereinstimmenden Darstellung hat sich die Vorinstanz in Würdigung der Parteigutachten und der dortigen Nachweise überzeugen lassen. Sie konnte daher auf dieser Grundlage ohne Verletzung von Art. 16 IPRG die konkrete Rechtsfrage prüfen, ob die Voraussetzungen des "purchase-money security interest" für den mit dem Facility Agreement gewährten Kredit durch das Assignment Agreement erfüllt waren. Dass die Parteien dem Gericht die Rechtsgutachten zum englischen Recht von sich aus und ohne dass ihnen der Nachweis überbunden worden wäre einreichten, ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts.
5.3. Die Beschwerdeführerin widerspricht freilich der Feststellung der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt, wonach sie ebenfalls davon ausgegangen sei, dass ein Konto einen Vermögenswert darstelle, der im Sinne des "purchase-money security interest" gesichert werden könne. Ihre Ausführungen genügen den Anforderungen an die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung jedoch nicht, begnügt sie sich doch (u.a. S. 42) mit einem Verweis auf ihre Vorbringen im kantonalen Verfahren ohne darzutun, inwiefern die Vorinstanz diese Vorbringen in schlechterdings nicht zu vertretender Weise gewürdigt haben sollte. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, dass das Pfandrecht an den Notes freigegeben worden sei, und sie habe daher die "doctrine of marshalling" zu Unrecht nicht angewendet, genügt die Rechtsschrift den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin beruft sich insofern auf eine in anderem Zusammenhang (dem angeblich fehlenden bzw. rechtswidrigen Darlehenszweck) gemachte Behauptung im kantonalen Verfahren ohne darzulegen, inwiefern die neu bestellten Sicherheiten an die Stelle der unbestritten aufgehobenen getreten sein sollten bzw. die Vorinstanz in Willkür verfallen sein könnte, wenn sie nicht von einem blossen Ersatz der einen Sicherung durch eine andere ausging. Die Rügen, welche die Beschwerdeführerin gegen die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid erhebt, sind nicht zu hören.
5.4. Die Vorinstanz hat in Anwendung des von den Parteien im Grundsatz übereinstimmend vorgebrachten englischen Rechts geschlossen, dass aufgrund des mit dem Assignment Agreement zugunsten der Beschwerdegegnerin begründeten "purchase-money security interest" die an die Beschwerdegegnerin erfolgte Sicherungszession Vorrang hat vor dem im AMA zugunsten der Beschwerdeführerin begründeten "equitable security interest". Sie hat aus diesen Gründen die Berechtigung der Beschwerdeführerin am hinterlegten Betrag verneint und die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage einer allfälligen Kenntnis des AMA durch die Beschwerdegegnerin als unerheblich erklärt.
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte, wenn sie bei diesem Ergebnis annahm, es sei unerheblich, ob die Beschwerdegegnerin vom AMA Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen, als sie im Assignement Agreement das "purchase-money security interest" errichtete. Die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass die Beschwerdegegnerin das AMA nicht gekannt habe und nach den Umständen auch nicht habe kennen müssen, laufen damit ins Leere. Dass die Vorinstanz diese Frage in einer Eventualerwägung noch eingehend untersucht hat, ändert daran nichts.
5.5. Die Vorinstanz hat Art. 16 IPRG nicht verletzt, wenn sie aufgrund der übereinstimmenden Darlegungen der Parteien zum englischen Recht - die beide Parteien mit Gutachten stützten - und nach entsprechender Würdigung dieser Darlegungen den konkreten Streitfall entschied. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass sie dabei methodisch nicht die massgebenden Prinzipien des einschlägigen ausländischen Rechts beachtet hätte. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen die Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt - namentlich zur Auslegung der Parteivorbringen - rügt, genügen ihre Vorbringen den prozessualen Anforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Die Beschwerdeführerin beanstandet eventualiter die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtsgebühr und Parteientschädigung.
6.1. Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen (BGE 133 V 402 E. 3.1; 132 I 117 E. 4.2; Urteil 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin rügt denn auch keine Verletzung dieses Prinzips.
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV ; BGE 135 III 578 E. 6.1 mit Hinweis; Urteil 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 mit Hinweisen). Die Gebühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (Rechtsweggarantie, Art. 29a BV; Urteil 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1 mit Hinweis). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 135 III 578 E. 6.5). Das Bundesgericht greift bei der Auslegung kantonaler Normen nicht bereits dann ein, wenn sich die Gebühr als unangemessen erweist, sondern nur, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1; Urteile 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 ff.; 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1; je mit Hinweis).
6.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sich die hier verfügte Gebühr von Fr. 1'200'000.-- im Rahmen des Gebührenrahmens hält, den die massgebende kantonale Verordnung für einen in Schweizer Franken umgerechneten Streitwert von knapp Fr. 150 Mio. vorsieht. Sie beanstandet hingegen die Erhöhung der Grundgebühr von knapp Fr. 800'000.-- und hält dafür, die Grundgebühr hätte ermässigt werden müssen. Sie behauptet, die Gebühr stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zum Interesse der Beschwerdeführerin, der sich stellenden Rechtsfragen und dem Zeitaufwand des Gerichts. Den Umfang der Akten mit Rechtsschriften der Beschwerdeführerin von insgesamt 231 Seiten und Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin von insgesamt 193 sowie je 61 Beilagen pro Partei hält sie für einen wirtschaftsrechtlichen Prozess eher für gering. Ausserdem kritisiert sie, die Vorinstanz habe weder Abklärungen zum englischen Recht getroffen, noch habe sie ein Beweisverfahren zur Feststellung des Sachverhalts für notwendig erachtet.
6.3. Die Beschwerdeführerin legt mit diesen Vorbringen nicht dar und es ist auch nicht erkennbar, weshalb in einem Streit um Vermögenswerte von rund Fr. 150 Mio. eine Gebühr für die Leistung des beanspruchten Gerichts in Höhe von 1,2 Millionen - entsprechend weniger als 1 % des Streitwerts - in keinem vernünftigen Verhältnis zu den auf dem Spiele stehenden Interessen liegen soll. Die Beschwerdeführerin stellt denn auch nicht in Abrede, dass über die Streitsache materiell entschieden und damit Klarheit über den Streitgegenstand geschaffen wurde. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Ansicht vertritt, die Beurteilung des Streitfalles habe einen unterdurchschnittlichen Aufwand verursacht. Abgesehen davon, dass über den relativen Umfang von Rechtsschriften geteilte Ansichten möglich sind, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus der Anzahl Seiten von Rechtsschriften nicht auf die Schwierigkeit des Falles geschlossen werden - es ist gerade im Gegenteil eine Kunst und ein Zeichen fachlicher Kompetenz, wenn Rechtsschriften kurz gehalten werden. Die Abnahme von Beweisen erhöht sodann zwar den Aufwand und die Vorinstanz hätte auch einen etwas höheren Verwaltungsaufwand gehabt, wenn die Parteien nicht von sich aus Rechtsgutachten zum englischen Recht beigebracht hätten. Aber die Schwierigkeit der rechtlichen Beurteilung wird durch den Verzicht auf die Abnahme unerheblicher Beweise nicht vermindert und die Würdigung der Rechtsgutachten ist unabhängig davon in die Verantwortung des Gerichts gestellt, ob die Parteien zu deren Einreichung aufgefordert wurden oder nicht. Die Vorinstanz hat das Äquivalenzprinzip im vorliegenden Fall nicht verletzt, denn sie durfte den Schwierigkeitsgrad als überdurchschnittlich qualifizieren, da offensichtlich ist, dass fremdes Recht anzuwenden war auf Geschäftstransaktionen bzw. Verträge, die mindestens nicht als einfach bezeichnet werden können.
6.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann zu Recht nicht grundsätzlich, dass die Vorinstanz Art. 106 Abs. 1 ZPO zutreffend angewendet hat, wenn sie ihr als unterliegende Partei nicht nur die Gerichtskosten auferlegte, sondern der Beschwerdegegnerin auch eine Parteientschädigung zusprach, welche nach dem massgebenden kantonalen Tarif zu bemessen war (Art. 105 Abs. 2, Art. 96 ZPO ).
6.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und beanstandet, die Parteientschädigung sei willkürlich zu hoch festgesetzt worden. Sie erkennt dabei zutreffend, dass auch die Parteientschädigung streitwertabhängig ausgestaltet werden kann, zumal die Verantwortung der Rechtsvertretung höher ist, wenn es um objektiv hohe Vermögenswerte geht. Die Beschwerdeführerin rügt denn auch nicht, dass sich die Höhe der Parteientschädigung nicht im Rahmen des anwendbaren Tarifs hält. Sie macht vielmehr geltend, der Tarif sei willkürlich angewendet worden, denn die Erarbeitung von drei Rechtsschriften im Gesamtumfang von 193 Seiten und die Teilnahme an zwei kurzen Verhandlungen ergebe weit weniger, als einen Zeitaufwand von 2'971 Stunden, die sie für den Fall errechnet, dass ein Honorar nach Aufwand festgesetzt worden wäre, wobei sie einen Stundenansatz von Fr. 500.-- für angemessen hält. Sie rügt, die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'040'000.-- stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis sowohl zum Interessenwert wie auch zum notwendigen Zeitaufwand der Vertretung.
6.4.2. Die Höhe der Parteientschädigung kann zunächst offensichtlich nicht als unverhältnismässig angesehen werden, soweit sie ins Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes gestellt wird, entspricht sie doch nicht einmal 1 % dieses Wertes. Der Beschwerdeführerin kann jedoch auch nicht gefolgt werden, wenn sie der Ansicht zu sein scheint, der Vertretungsaufwand ihrer Gegenpartei beschränke sich auf die Redaktion von Rechtsschriften und die Teilnahme an Verhandlungen. Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass die vorliegende Streitsache umfangreiche Abklärungen erforderte, welche die üblichen Instruktionen und Abklärungen klar übersteigen.
6.5. Die Rügen gegen die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung sind unbegründet.
7.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat überdies der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Gerichtsgebühr und Parteientschädigung richten sich nach dem anwendbaren Tarif und werden nach dem Streitwert bemessen. Die Parteientschädigung wird der Beschwerdegegnerin aus dem von der Beschwerdeführerin bei der Bundesgerichtskasse sichergestellten Betrag ausgerichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 130'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird der Beschwerdegegnerin von der Bundesgerichtskasse aus dem sichergestellten Betrag ausbezahlt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Hurni