BGer 6B_439/2015
 
BGer 6B_439/2015 vom 09.07.2015
{T 0/2}
6B_439/2015
 
Urteil vom 9. Juli 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
A.D.________,
handelnd durch B.D.________ und C.D.________,
und diese vertreten durch Advokatin Sabrina Stoll,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
2. X.________,
vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung (fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015.
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
5.
 
6.
 
7.
 
 Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Aurf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Jametti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld