Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_902/2014
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Urteil vom 9. Juli 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (unentgeltliche Rechtspflege; kantonales Verfahren),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2014.
Sachverhalt:
A.
Am 27. Mai 2014 erhob die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) Klage gegen A.________ mit den Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 56'348.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2014 zu bezahlen, und es sei ihr in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes C.________ (Zahlungsbefehl vom xxx) vollumfänglich Rechtsöffnung zu erteilen. Zur Begründung machte sie eine Überentschädigung der A.________ im Zeitraum vom 23. September 2003 bis 27. Februar 2006, für welchen sie ihr Invaliden- und Kinderrenten ausgerichtet hatte, infolge nachträglich zugesprochener Wartezeittaggelder der Invalidenversicherung geltend.
A.a. Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich setzte A.________ eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort (Verfügung vom 5. Juni 2014), welche es auf Begehren hin bis 1. September 2014 und schliesslich letztmals bis 1. Oktober 2014 erstreckte.
Am 9. Juli 2014 stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt B.________. Mit Verfügung vom 21. August 2014 wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Substantiierung ab.
A.b. Am 1. Oktober 2014 (Postaufgabe) reichten sowohl A.________ persönlich als auch der sie vertretende Rechtsanwalt B.________ (in ihrem Namen) eine Klageantwort ein. Das kantonale Sozialversicherungsgericht ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an; gleichzeitig wies es darauf hin, dass es nur die Klageantwort des Rechtsvertreters berücksichtige (Verfügung vom 15. Oktober 2014). In dieser wurden die Abweisung der Klage, die Aufhebung der Betreibung und eventualiter die Neuberechnung der bereits verrechneten Überbrückungszuschüsse und der Überentschädigung sowie (erneut) die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragt. Mit Verfügung vom 14. November 2014 wies das kantonale Sozialversicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit ab (Dispositiv-Ziffer 1) und setzte A.________ Frist zur Stellungnahme (Dispositiv-Ziffer 2).
B.
A.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren:
"1. Ziffer 1 der Verfügung vom 14. November 2014 sei aufzuheben.
2. Es sei der Versicherten die unentgeltliche Rechtsvertretung und die unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz zu gewähren.
3. Es sei der Versicherten für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als Rechtsvertreter einzusetzen.
4. Es sei festzustellen, dass die vorliegende Rückforderung verjährt ist.
5. Es sei festzustellen, dass vorliegend über eine Rückforderung der Klägerin und die sich dabei stellenden Rechtsfragen bereits rechtskräftig entschieden ist (res iudicata)."
Die BVK enthält sich in ihrer Stellungnahme eines formellen Antrages. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen.
Von der ihr eingeräumten Möglichkeit, weitere Bemerkungen anzubringen, machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2015 Gebrauch.
Erwägungen:
1.
Anfechtungsgegenstand bildet die Zwischenverfügung vom 14. November 2014. Darin hat das Sozialversicherungsgericht einzig über das von A.________ eingereichte Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das kantonale Verfahren in ablehnendem Sinne entschieden.
2.
2.1. Eine selbständig eröffnete Verfügung, mit der im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und/oder Verbeiständung abgewiesen wird, stellt praxisgemäss einen Zwischenentscheid dar, welcher geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2). Auf die in der Beschwerde enthaltenen Begehren, die sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im kantonalen Verfahren richten (Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2), ist daher einzutreten.
2.2. Demgegenüber sind die Rechtsbegehren Ziffer 4 und 5, mit welchen die Beschwerdeführerin Feststellungen zu den Fragen der Verjährung und der res iudicata beantragt, unzulässig, weil sie über den Streitgegenstand hinausgehen. Daran vermag die in der Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, wonach es "unsinnig" wäre, wenn sich das Bundesgericht über die aufgeworfenen Fragen nicht verbindlich äussern würde, nichts zu ändern. Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können nur Rechtsverhältnisse sein, über welche die letzte zuständige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Urteil 2C_669/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 4.1). Auf die Begehren, die nicht die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung betreffen, ist deshalb nicht einzutreten.
3.
3.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2). Für das erstinstanzliche berufsvorsorgerechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in § 16 des kantonalen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; LS 212.81) vorgesehen.
3.2. Die normative Frage, ob ein Rechtsmittel aussichtslos ist, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136; Urteile 9C_196/2012 vom 20. April 2012 E. 6.1 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.3). Rechtsbegehren sind aussichtslos, wenn deren Gewinnaussichten deutlich geringer sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 131 I 113 E. 3.7.3 S. 122 f.; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., je mit Hinweisen). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob die im kantonalen Verfahren gestellten Begehren zu schützen seien, sondern lediglich, ob der verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von Vornherein unbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a S. 115; vgl. auch Urteil 4A_131/2012 vom 28. August 2012 E. 2).
3.3. Die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen. Sofern das Verfahren nicht eine besondere Rücksichtnahme auf die Parteirolle verlangt, beurteilt sich die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beklagten im Grundsatz nicht anders als für den Kläger; auch vom Beklagten kann erwartet werden, dass er offensichtlich berechtigte Ansprüche anerkennt und nicht sinnlos prozessiert. Im Rechtsmittelverfahren freilich präsentiert sich die Situation anders: Hier kann die Rechtsposition des Rechtsmittelbeklagten kaum als aussichtslos bezeichnet werden, wenn sie in erster Instanz vom Gericht geschützt worden ist. In der Regel ist daher die Nichtaussichtslosigkeit der Begehren des Rechtsmittelbeklagten zu bejahen (BGE 139 III 475 E. 2.3 S. 477 mit Hinweisen).
4.
4.1. Streitig in materieller Hinsicht ist unter den Parteien eine von der BVK gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückforderung infolge Überentschädigung in der Höhe von Fr. 56'348.50. Die BVK begründet ihr Begehren damit, dass sie der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 23. September 2003 bis 27. Februar 2006 Invaliden- und Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 56'348.50 ausgerichtet und die Beschwerdeführerin für den gleichen Zeitraum nachträglich Wartezeittagelder der Invalidenversicherung zugesprochen erhalten habe. Da diese den mutmasslich entgangenen Verdienst überstiegen, habe kein Anspruch auf Leistungen der BVK bestanden. Durch die nachträgliche Zusprache von Wartezeittaggeldern der Invalidenversicherung habe sich eine Überentschädigung im Sinne von Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) ergeben.
4.2. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte zur Begründung, weshalb es einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung verneinte, aus, ihre Argumentation gehe "weitgehend am Kern der Sache vorbei" und vermöge "die Begründetheit der Rückforderung kaum zu erschüttern". Sie habe zur eigentlichen Überentschädigungsberechnung keine Stellung genommen, sondern lediglich eine "eigene Aufstellung" in Aussicht gestellt, diese aber nicht eingereicht.
4.3. Die entsprechende vorinstanzliche Erwägung trägt einzig der von Rechtsanwalt B.________ verfassten Rechtsschrift vom 1. Oktober 2014 Rechnung und lässt die von der Beschwerdeführerin persönlich eingereichte Klageantwort selben Datums, welche eine Zusammenstellung der den streitigen Zeitraum betreffenden Zahlungen enthält, ausser acht. Denn das kantonale Sozialversicherungsgericht vertritt, wie sich aus seiner Verfügung vom 15. Oktober 2014 ergibt, den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe ihre Prozessführungsbefugnis mit Vollmacht vom 18. September 2014 auf den Vertreter übertragen, wofür es sich auf die Bestimmung des Art. 68 ZPO (vgl. § 28 GSVGer.) beruft. Entgegen dem kantonalen Entscheid ist indessen nicht einzusehen, weshalb die Beauftragung eines Rechtsvertreters etwas an der Befugnis der Partei, in eigenem Namen Prozesshandlungen vorzunehmen, ändern sollte. Aus dem Wortlaut von Art. 68 ZPO kann nicht abgeleitet werden, dass Handlungen des Vertretenen neben seinem Vertreter ausgeschlossen wären (vgl. Tanja Domej, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer und andere, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 68 ZPO; François Bohnet, in: Code de procédure civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 30 zu Art. 68 ZPO). Dieser Punkt braucht indessen aufgrund des nachfolgend Dargelegten nicht näher geprüft zu werden.
5.
5.1. In der Klageantwort vom 1. Oktober 2014 erhebt der Rechtsvertreter die Einrede der Verjährung nach Art. 35a Abs. 2 BVG.
5.2. Nach Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG (in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG betreffend die weitergehende berufliche Vorsorge) verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung.
5.3. Die BVK richtete der Beschwerdeführerin in der Zeit von September 2003 bis Februar 2006 Invaliden- und Kinderrenten aus. Ihren Rückforderungsanspruch machte sie mit Schreiben vom 27. November 2013, Betreibungsbegehren vom 13. Mai 2014 und anschliessend mit Klage vom 27. Mai 2014 geltend. Zwischen der Ausrichtung der Leistungen, deren Rückerstattung verlangt wird, und den von der BVK eingeleiteten Schritten sind demnach mehr als fünf Jahre vergangen. Dementsprechend scheint ihr Vorbringen - unabhängig davon, ob es sich bei Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG um eine Verjährungs- oder eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. dazu auch SVR 2015 BVG Nr. 26 S. 98, 9C_216/2014 E. 4.2.1 mit Hinweis; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 411 f. Rz. 1119; Bettina Kahil-Wolff, in: BVG und FZG, Schneider und andere, 2010, N. 12 zu Art. 35a BVG) - jedenfalls nicht von vornherein unbegründet (vgl. zur genannten Bestimmung im Zusammenhang mit einer Meldepflichtverletzung auch Urteil 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.2).
5.4. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, die in der Klageantwort gestellten Begehren seien aussichtslos.
6.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung, insbesondere die von ihr noch offen gelassene Frage der Bedürftigkeit, entscheide.
7.
Die unterliegende Vorinstanz resp. der Kanton Zürich hat keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG), jedoch der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juli 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann