Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
9C_396/2015
|
|
|
Urteil vom 10. Juli 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2015.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. März 2015 stellte die IV-Stelle Bern die Eingliederungsbemühungen für A.________ wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht ein.
B.
Dagegen erhob A.________ a m 26. März 2015 (Poststempel) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Beschwerde.
Mit Verfügung vom 27. März 2015 erhob das Gericht einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-. Nachdem die eingeschriebene Sendung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert worden war, setzte es dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. April 2015 eine Nachfrist bis zum 24. April 2015 an mit dem Hinweis, auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, wenn der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt werde. Auch diese eingeschriebene Sendung wurde nicht abgeholt und am 22. April 2015 mit B-Post zurückgeschickt.
Mit Entscheid vom 24. April 2015 trat das kantonale Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Dieses eingeschrieben versendete Erkenntnis wurde ebenfalls mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" (bis 6. Mai 2015) retourniert. Am 20. Mai 2015 wurde der Entscheid nochmals mit A-Post verschickt.
C.
Am 27. Mai 2015 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht, mit welcher er die Wiederaufnahme des (vorinstanzlichen) Verfahrens beantragt.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid vom 24. April 2015 gilt aufgrund der Zustellfiktion nach Art. 44 Abs. 2 BGG am 5. Mai 2015 als zugestellt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 S. 51; Urteil 4A_297/2011 vom 13. Februar 2013 E. 1; vgl. auch hinten E. 3.3). Die am 27. Mai 2015 eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.
Prozessthema ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2015 eingetreten ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122; 116 V 265 E. 2a S. 266; Urteil 9C_922/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1).
3.
3.1. Der angefochtene Nichteintretensentscheid stützt sich auf Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 105 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Nach letzterer Bestimmung hat im Beschwerdeverfahren in Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung die beschwerdeführende Partei einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten (Abs. 2). Bezahlt die Partei nicht fristgemäss den verlangten Betrag und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, so ist auf ihre Begehren nicht einzutreten (Abs. 4). Dabei ist nach der Lehre auf die Rechtsfolge des Nichteintretens hinzuweisen, sollte der Betrag nicht fristgemäss bezahlt werden (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N. 25 zu Art. 105 VRPG).
Es steht fest und ist unbestritten, dass der ein erstes Mal mit Verfügung vom 27. März 2015 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 700.- auch innert der mit Verfügung vom 14. April 2015 angesetzten Nachfrist mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen im Säumnisfall nicht bezahlt wurde. Beide eingeschrieben versendeten behördlichen Akte waren nach Ablauf der Abholungsfrist von acht bzw. sieben Tagen mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert worden.
3.2. Eine eingeschrieben versendete Kostenvorschussverfügung eines kantonalen Versicherungsgerichts gilt spätestens am siebenten Tag nach dem (ersten) erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Diese Zustellungsfiktion greift indessen nur Platz, wenn die Zustellung einer solchen Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war bzw. die Beschwerde führende Partei damit hatte rechnen müssen und ihr nach erfolglosem Zustellungsversuch tatsächlich eine postalische Abholungseinladung mit Fristangabe ordnungsgemäss in ihren Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt wurde, was im Sinne einer - widerlegbaren - Vermutung angenommen wird. Dies gilt namentlich dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Adressaten oder der Adressatin der Verfügung zu verfolgen (Urteil 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2). Es findet somit in Bezug auf die Ausstellung der Abholungseinladung eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, dass im Falle der Beweislosigkeit zuungunsten der Beschwerde führenden Person zu entscheiden ist, die den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet (Art. 38 Abs. 2bis ATSG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51; Urteil 9C_753/2007 vom 29. August 2008 mit Hinweisen). Die Vermutung gilt so lange, als nicht der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbracht ist (vgl. Urteile 8C_374/2014 vom 13. August 2014 E. 3.2, in: ARV 2014 S. 315, und 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2).
Die Vorinstanz ist - implizit - davon ausgegangen, die Vermutungsbasis, auf welcher die Zustellfiktion in Bezug auf die beiden Kostenvorschussverfügungen vom 27. März und 14. April 2015 beruht, dass tatsächlich jeweils eine Abholungseinladung in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt und das Zustelldatum korrekt registriert worden war, sei gegeben. Dieser bringt nichts vor, was die Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung der betreffenden behördlichen Akte umzustossen vermöchte oder zumindest Anlass für diesbezügliche Abklärungen geben könnte. Soweit er geltend macht, keinen Abholschein der Post in seinem Briefkasten gefunden zu haben, scheint sich dieses Vorbringen auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid zu beziehen.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt.
5.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juli 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Fessler