Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_192/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 13. Juli 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. Februar 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1964 geborene A.________ arbeitete bis am 14. Juni 2007 als Hilfskoch. Am 6. Mai 2008 meldete er sich unter Hinweis auf Energielosigkeit, Kopfschmerzen, Antriebsmangel, fehlende Lebens-freude, Schlafstörungen, Angst, Konzentrationsstörungen, verminderte Aufmerksamkeit und Vermeidung von sozialen Kontakten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte beim Zentrum B.________ ein bidisziplinäres rheumatologisch/psychiatrisches Gutachten (vom 11. September 2009) ein. Gemäss diesem lag mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) vor. Mit Verfügung vom 7. April 2010 sprach die IV-Stelle A.________ ab 1. Juni 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad von 61 %).
A.b. Im Zuge einer im Oktober 2010 eingeleiteten Revision bestätigte die IV-Stelle am 12. Juli 2011 gestützt auf das bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, eingeholte psychiatrische Gutachten vom 24. Mai 2011 den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad von 61 %).
A.c. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 stellte die GastroSocial Pensionskasse bei der IV-Stelle ein Rentenrevisionsgesuch und legte dazu ein neurologisch-psychiatrisches bidisziplinäres Gutachten der Dr. med. D.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, Bern, vom 4. September 2012 und des Dr. med. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Bern, vom 10. Oktober 2012 ein. Gemäss diesem litt der Versicherte aus psychiatrischer Sicht an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig knapp mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und einer Migräne, verbunden mit einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1). Aus rheumatologischer Sicht wurden ein zervikozephales Schmerzsyndrom/Migräne, lumbale Schmerzen und Knieschmerzen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Mit Vorbescheid vom 4. März 2013 und Verfügung vom 18. Juli 2013 setzte die IV-Stelle die Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. September 2013 auf eine Viertelsrente herab (Invaliditätsgrad von 44 %).
B.
Die von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Februar 2015 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei ihm auch nach dem 31. August 2013 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch neu entscheide.
Erwägungen:
1.
Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Herabsetzung des Rentenanspruchs. Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt ( Art. 16 und 17 Abs. 1 ATSG ; Art. 28, 28a und 31 IVG ).
2.
Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich, die Einholung des Gutachtens durch die GastroSocial Pensionskasse sei unter Verletzung sämtlicher Partizipationsrechte des Versicherten erfolgt.
3.
Gemäss Urteil 8C_15/2015 vom 31. März 2015 E. 6.4 beschlagen das Leiturteil BGE 137 V 210 wie auch die sich darauf beziehenden Präjudizien (vgl. etwa BGE 139 V 349; 138 V 318) die medizinischen Gutachten, welche der mit dem streitigen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch befasste Versicherungsträger selber einholt.
Im vorliegenden Fall verhält es sich indessen so, dass der Berufsvorsorgeversicherer die Begutachtungsstelle auswählte, ihr den Begutachtungsauftrag erteilte und auch Empfänger der fertiggestellten Expertise war. Die Verfahrensgrundsätze, welche namentlich in BGE 137 V 210 umschrieben wurden, finden daher keine Anwendung.
4.
Die Notwendigkeit der Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens ergibt sich insbesondere aus der Beantwortung der (Rechts-) Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urs Müller, Die Rechtslage bei externen mono- und bidisziplinären Gutachten in der Invalidenversicherung, in: Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 95 mit Hinweisen). Vorliegend erübrigt sich die Anordnung eines solchen. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers entbehrt einer rechtsgenüglichen Begründung. Das Bundesgericht prüft - auch in Bezug auf eine Rechtsfrage - grundsätzlich nur hinreichend begründete Rügen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Juli 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Schmutz