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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_598/2015
Urteil vom 14. Juli 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführerinnen,
alle vertreten durch Advokat Felix Moppert,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
vom 21. Mai 2015.
In Erwägung,
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 21. Mai 2015 eine Beschwerde von A.A.________ im Zusammenhang mit dem Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung bzw. derjenigen ihrer Kinder abgewiesen hat,
dass A.A.________ am 1. Juli 2015 unter Hinweis darauf, das Urteil am 8. Juni 2015 erhalten zu haben, beim Bundesgericht "Einsprache" erhob und darauf hinwies, dass ihr Anwalt sich noch "melden" werde,
dass innerhalb der Beschwerdefrist keine weiteren Eingaben eingegangen sind,
dass die vorliegende, nicht weiter begründete "Einsprache" den gesetzlichen Anforderungen für ein Verfahren vor Bundesgericht nicht genügt (vgl. Art. 42 BGG [SR 173.110]),
dass auf die Eingabe deshalb durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass es sich rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), und keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar