Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_118/2015
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Urteil vom 16. Juli 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Ehrverletzung); unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügungen des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 23. Dezember 2014 und 30. Dezember 2014.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erliess am 25. November 2014 in einer Strafuntersuchung wegen übler Nachrede eine Nichtanhandnahmeverfügung mit der Begründung, die vom Beschuldigten (als Rechtsvertreter in einem Zivilprozess) getätigten Äusserungen seien eindeutig von seiner Berufspflicht gedeckt und somit straflos.
B.
X.________ erhob am 10. Dezember 2014 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug.
Das Obergericht forderte ihn auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Gleichzeitig wies es ihn darauf hin, dass bei nicht fristgerechter Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 Abs. 2 StPO).
X.________ leistete innert der am 22. Dezember 2014 ablaufenden Frist den Kostenvorschuss nicht. Er reichte am letzten Tag der Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2014 kostenpflichtig abwies.
Das Obergericht trat mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2014 auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein und auferlegte X.________ die Verfahrenskosten.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:
1. Die Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2014 aufzuheben, Ziff. 1 des Dispositivs abzuändern (in: "Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen."), ihm RA Oliver Lücke oder einen anderen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizuordnen, eventualiter die Sache an das Obergericht zurückzuweisen und dieses anzuweisen, das Gesuch materiell zu entscheiden, ferner Ziff. 2 des Dispositivs aufzuheben und abzuändern (in: "Es werden keine Kosten erhoben.") sowie, subeventualiter, die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
2. Die Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2014 aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und darüber materiell zu entscheiden.
3. Ihm im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und RA Oliver Lücke oder einen anderen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizuordnen.
Erwägungen:
1.
Ob das Vorgehen des Beschwerdeführers bzw. jenes der Vorinstanz (oben Bst. B) prozessrechtlich zulässig waren, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer dies nicht rügt und auf seine Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist.
2.
Zu prüfen ist die Beschwerdeberechtigung. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil 6B_1168/2014 vom 13. Februar 2015 E. 1).
2.1. Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht nicht dar, dass er Zivilforderungen geltend machte oder machen will.
Die Vorinstanz hält in ihrer Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2014 fest, der Beschwerdeführer habe im Strafverfahren keine Zivilansprüche geltend gemacht, sondern sich explizit als Privatklägerschaft im Strafpunkt konstituiert. Die Verfolgung des Strafanspruchs sei grundsätzlich Sache des Staates und schliesse einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege aus.
2.2. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde gegen eine Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. In diesem Verfahrensstadium hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits eine Zivilforderung erhoben. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Diese Rechtsprechung gilt auch bei Ehrverletzungsdelikten (vgl. Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1).
2.3. Die zu Art. 81 Abs.1 lit. b Ziff. 5 BGG ergangene Rechtsprechung verlangt, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirkt. Das ist nicht der Fall, wenn sich die Privatklägerschaft lediglich als Straf- (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und nicht auch als Zivilkläger (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat. Die Erklärung ist gegenüber den Strafverfolgungsbehörden spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO; Urteil 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 4 f.).
2.4. Da sich der Beschwerdeführer explizit als Strafkläger konstituierte, kann er im Strafverfahren keine zivilrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise geltend machen. Der angefochtene Entscheid kann sich somit nicht auf seine Zivilforderungen auswirken, weshalb er nicht zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Urteil 6B_1168/2014 vom 13. Februar 2015 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die angeblich von einer Straftat betroffene Person die Verletzung von ihr zustehenden Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt bzw. darauf hinausläuft. Das Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Zulässig sind dabei nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; 136 IV 41 E. 1.4).
3.1. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Sie liegt im Ermessen der Verfahrensleitung und bedarf keiner besonderen Begründung, solange sie den Verhältnissen des konkreten Falles angemessen ist (Urteile 1B_324/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 3.1 und 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2).
Weil der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung nicht fristgerecht leistete, ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 383 Abs. 2 StPO zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. Urteil 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.24). Die Sicherheitsleistung von Fr. 800.-- erscheint im Übrigen nicht als unverhältnismässig oder willkürlich (vgl. Urteil 1B_324/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 3.4).
3.2. Art. 383 Abs. 1 StPO verweist auf Art. 136 StPO. Diese Bestimmung konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Sie findet eher restriktiv Anwendung (Urteile 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.4 und 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.2). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b. die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.
Art. 136 StPO gewährt die unentgeltliche Rechtspflege somit ausdrücklich "für die Durchsetzung der Zivilansprüche". Da die Durchsetzung des Strafanspruchs dem Staat zusteht (BGE 136 IV 29 E. 1.7; 136 IV 41 E. 1.1), ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche auswirken kann (Urteil 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5). Weil sich der Beschwerdeführer explizit als Strafkläger konstituierte, kann sich ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht auf Art. 136 StPO stützen (Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3).
3.3. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, auch wenn die StPO dies nicht ausdrücklich vorsieht.
In der Botschaft wird ausgeführt, Art. 29 Abs. 3 BV gewähre der mittellosen Partei einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Art. 134 (heute Art. 136 StPO) umschreibe Voraussetzungen und Umfang dieses Anspruchs im Einklang mit der bisherigen Praxis (unter Verweisung auf BGE 123 I 145). Der (gesetzliche) Hinweis auf die Zivilklage mache deutlich, dass grundsätzlich nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werde, wenn die Privatklägerschaft im Strafverfahren Zivilansprüche geltend mache (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1181). Nach der Rechtsprechung impliziert diese Begründung der Botschaft, dass der Gesetzgeber Konstellationen nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, in denen einem Betroffenen, der nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen will oder kann, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewähren ist (Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1).
Unter diesen besonderen Umständen prüft das Bundesgericht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und dabei insbesondere, ob das "Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint" (Art. 29 Abs. 3 BV; Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.4). Im zitierten Urteil kam es zum Ergebnis, dass der Betroffene "als mögliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt" ein Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des Strafverfahrens hatte, und bewilligte ihm die unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz (Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.6).
3.4. Eine solche ausnahmsweise Konstellation ist hier nicht gegeben.
3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor dem Obergericht des Kantons Zug ein Parallelverfahren gegen seinen früheren Arbeitgeber wegen Lohnforderungen geführt. "In diesem Parallelverfahren fertigte der Rechtsvertreter der Gegenseite eine Stellungnahme, welche aus Sicht des Beschwerdeführers gegen ihn gerichtete ehrverletzende Ausführungen enthält." Der von ihm eingereichte Strafantrag sei von der Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen worden, "weil nach dortiger rechtlicher Würdigung die Ausführungen nach Art. 14 StGB gerechtfertigt seien" (Beschwerde S. 4).
3.4.2. Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3.1 f.). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (Urteil 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1).
3.4.3. Der Beschwerdeführer legt die aus seiner Sicht ehrverletzenden Ausführungen des Rechtsvertreters nicht dar und begründet nicht, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt". Entsprechend lässt sich die Frage der materiellrechtlichen Aussichtslosigkeit (Art. 29 Abs. 3 BV) bzw. der Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung vom Bundesgericht nicht prüfen (vgl. Urteil 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.4), so dass mangels Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1). Das ist hier der Fall. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdeführer weist eine Mittellosigkeit nach. Bei Bedürftigkeit sind die Gerichtskosten praxisgemäss herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw