BGer 6B_118/2015
 
BGer 6B_118/2015 vom 16.07.2015
{T 0/2}
6B_118/2015
 
Urteil vom 16. Juli 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Ehrverletzung); unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügungen des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 23. Dezember 2014 und 30. Dezember 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht nicht dar, dass er Zivilforderungen geltend machte oder machen will.
2.2. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde gegen eine Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. In diesem Verfahrensstadium hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits eine Zivilforderung erhoben. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Diese Rechtsprechung gilt auch bei Ehrverletzungsdelikten (vgl. Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1).
2.3. Die zu Art. 81 Abs.1 lit. b Ziff. 5 BGG ergangene Rechtsprechung verlangt, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirkt. Das ist nicht der Fall, wenn sich die Privatklägerschaft lediglich als Straf- (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und nicht auch als Zivilkläger (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat. Die Erklärung ist gegenüber den Strafverfolgungsbehörden spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO; Urteil 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 4 f.).
2.4. Da sich der Beschwerdeführer explizit als Strafkläger konstituierte, kann er im Strafverfahren keine zivilrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise geltend machen. Der angefochtene Entscheid kann sich somit nicht auf seine Zivilforderungen auswirken, weshalb er nicht zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Urteil 6B_1168/2014 vom 13. Februar 2015 E. 1.2 mit Hinweisen).
 
3.
3.1. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Sie liegt im Ermessen der Verfahrensleitung und bedarf keiner besonderen Begründung, solange sie den Verhältnissen des konkreten Falles angemessen ist (Urteile 1B_324/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 3.1 und 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2).
3.2. Art. 383 Abs. 1 StPO verweist auf Art. 136 StPO. Diese Bestimmung konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Sie findet eher restriktiv Anwendung (Urteile 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.4 und 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.2). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b. die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.
3.3. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, auch wenn die StPO dies nicht ausdrücklich vorsieht.
3.4. Eine solche ausnahmsweise Konstellation ist hier nicht gegeben.
3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor dem Obergericht des Kantons Zug ein Parallelverfahren gegen seinen früheren Arbeitgeber wegen Lohnforderungen geführt. "In diesem Parallelverfahren fertigte der Rechtsvertreter der Gegenseite eine Stellungnahme, welche aus Sicht des Beschwerdeführers gegen ihn gerichtete ehrverletzende Ausführungen enthält." Der von ihm eingereichte Strafantrag sei von der Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen worden, "weil nach dortiger rechtlicher Würdigung die Ausführungen nach Art. 14 StGB gerechtfertigt seien" (Beschwerde S. 4).
3.4.2. Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3.1 f.). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (Urteil 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1).
3.4.3. Der Beschwerdeführer legt die aus seiner Sicht ehrverletzenden Ausführungen des Rechtsvertreters nicht dar und begründet nicht, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt". Entsprechend lässt sich die Frage der materiellrechtlichen Aussichtslosigkeit (Art. 29 Abs. 3 BV) bzw. der Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung vom Bundesgericht nicht prüfen (vgl. Urteil 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.4), so dass mangels Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
 
4.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw