Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_198/2015, 6B_199/2015
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Urteil vom 16. Juli 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
6B_198/2015
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Flachsmann,
Beschwerdeführer 1,
und
6B_199/2015
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser,
Beschwerdeführer 2,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Baumgartner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bindungswirkung eines Rückweisungsurteils; rechtliches Gehör, Begründungspflicht (einfache Körperverletzung; Willkür),
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. November 2014.
Erwägungen:
1.
Am 12. März 2012 hob das Obergericht des Kantons Zürich die erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen Y.________ und X.________ im Berufungsverfahren auf und sprach sie vom Vorwurf der Körperverletzung frei. Die von A.________ geltend gemachten Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche verwies es auf den Zivilweg.
Die hiergegen von A.________ geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 29. November 2012 (Verfahren 6B_383/2012) gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.
2.
Am 27. November 2014 verurteilte das Obergericht Y.________ und X.________ im schriftlichen Berufungsverfahren wegen einfacher Körperverletzung zu bedingten Geldstrafen von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.- respektive Fr. 10.- und stellte dem Grundsatz nach deren solidarische Schadensersatzpflicht gegenüber A.________ aus dem "eingeklagten Ereignis" fest. Es verwies A.________ hinsichtlich dessen Schadensersatzansprüche auf den Zivilweg. Das Obergericht verpflichtete Y.________ und X.________ unter solidarischer Haftung zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 7'000.- nebst 5 % Zinsen seit dem 22. Dezember 2006 an A.________ und wies dessen Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab.
3.
X.________ (Verfahren 6B_198/2015) und Y.________ (Verfahren 6B_199/2015) führen Beschwerde in Strafsachen und beantragen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht sei anzuweisen, den Beschwerdegegner und sämtliche beantragte Zeugen zu befragen. Sie ersuchen um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerden.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassungen verzichtet. A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerden.
4.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht. Die Vorinstanz nehme keine Beweiswürdigung vor und begründe die Schuldsprüche nicht. Zudem verstosse sie gegen die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides und verletze Art. 343 Abs. 3 StPO, da sie auf Beweisergänzungen verzichtet hat.
5.
Die Vorinstanz erwägt, im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids habe die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Das Bundesgericht gehe nach eingehender Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners davon aus, dass dessen Aussagen glaubhaft seien und auf sie abgestellt werden könne bzw. müsse. Auch die Aussagen des Zeugen B.________ stufe das Bundesgericht als glaubhaft ein, so dass sie dem Urteil zugrunde zu legen seien. Zwar liessen die Ausführungen des Bundesgerichts zu allfälligen Beweiserhebungen einen Spielraum bei der Beurteilung des Prozesstoffes, jedoch erschienen die Ausführungen im Zusammenhang mit der bundesgerichtlichen Aussagewürdigung lediglich als ergänzende und für den Verfahrensausgang irrelevante Grundsatzkritik an ihrem Vorgehen. Den bundesgerichtlichen Erwägungen folgend genügten die bereits aktenkundigen Aussagen des Beschwerdegegners für den Schuldnachweis, weshalb der Anklagesachverhalt erstellt sei und die Beschwerdeführer gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen seien.
6.
6.1. Die Verfahren sind zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen, da die beiden Beschwerdeschriften identisch sind und sich gegen denselben Entscheid richten (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; Urteil 6B_988-990/2014 vom 23. Juni 2015 E. 1).
6.2. Der angefochtene Entscheid verstösst gegen Bundes- und Verfassungsrecht. Die Feststellung des Sachverhalts obliegt den Sachgerichten (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4343 Ziff. 4.1.4.5; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art. 105 BGG; Karl Spühler, Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 105 BGG). Die Beschwerdeführer wenden zutreffend ein, dass das Bundesgericht im Rückweisungsurteil weder eine eigene Beweiswürdigung vornimmt noch verbindliche Sachverhaltsfeststellungen trifft. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung infolge unvollständiger und in Teilen nicht nachvollziehbarer Beweiswürdigung als willkürlich qualifiziert und ergänzende Beweiserhebungen für sinnvoll erachtet (vgl. Rückweisungsurteil E. 5.3 S. 7; E. 7.2; Beschwerden Ziff. 2.3.1 b). Die Vorinstanz verkennt die Tragweite der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, die sich ausschliesslich auf die rechtliche Beurteilung der Sachverhaltsbegründung als willkürlich beschränkt. Mangels (für die Vorinstanz verbindlicher) Sachverhaltsfeststellungen seitens des Bundesgerichts im Rückweisungsurteil ist fraglich, ob der angefochtene Entscheid überhaupt einen der bundesgerichtlichen Prüfung zugänglichen Sachverhalt enthält (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 138 IV 81 E. 2.2; 135 II 145 E. 8.2; je mit Hinweisen). Dieser erwiese sich mangels Beweiswürdigung und Begründung durch die Vorinstanz als erkennendes Sachgericht als willkürlich, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Die Rügen einer Rechtsverletzung aufgrund nicht erhobener Beweise gehen an der Sache vorbei. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführer erachtet das Bundesgericht im Rückweisungsurteil nicht den Verzicht auf Beweisergänzungen, sondern nur die Begründung, mit der diese in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden, als unhaltbar. Soweit sich die Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur gerichtlichen Einvernahmepflicht in "Aussage gegen Aussage"-Situation berufen, verkennen sie, dass eine solche vorliegend nicht gegeben ist. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben sich auf Anfrage der Vorinstanz "grundsätzlich" mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens - unter Vorbehalt der "Abnahme von weiteren (Personal) beweisen" - einverstanden erklärt. Ob der Verzicht, den Beschwerdegegner 2, die Zeugen B.________ und C.________ sowie weitere Personen gerichtlich einzuvernehmen eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu begründen vermag oder ob die Vorinstanz aufgrund der in den Berufungsschriften für den Fall einer Verurteilung gestellten Beweisanträge von Amtes in das mündliche Verfahren hätte wechseln müssen, kann infolge der Rückweisung offenbleiben. Inwieweit Einvernahmen zu dem mittlerweile gut achteinhalb Jahre zurückliegendem Ereignis im neuen Berufungsverfahren sinnvoll sind, wird die Vorinstanz zu beurteilen haben.
7.
Die Beschwerden sind im Verfahren nach Art. 109 BGG gutzuheissen. Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der mit seinen Abweisungsanträgen unterliegende Beschwerdegegner 2 wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG), dieser hat jedoch wie der Beschwerdegegner 2 die obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_198/2015 und 6B_199/2015 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Zürich vom 27. November 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 500. - auferlegt.
4.
Der Kanton Zürich und der Beschwerdegegner 2 tragen zu gleichen Teilen die den Beschwerdeführern 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichtende Entschädigung von jeweils Fr. 1'500.-.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held