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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_421/2015
Urteil vom 16. Juli 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
antizipierte Beweiswürdigung (Tätlichkeiten, versuchte einfache Körperverletzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Februar 2015.
Sachverhalt:
A.
Gemäss Anklage hielt sich X.________ in der Nacht vom 25. auf den 26. Februar 2012 mit zwei Kollegen in einem Club auf, wo er sich zwischen ca. ein und zwei Uhr früh zu einer Table-Dance-Stange begab und zu tanzen anfing. Als er Anstalten traf, sich auszuziehen, forderte A.________ ihn auf, damit aufzuhören und zurück an die Bar zu gehen. In seinem alkoholisierten Zustand versetzte X.________ A.________ einen Stoss, worauf dieser ihm eine Ohrfeige gab. X.________ fragte, was das solle, und A.________ soll ihm daraufhin einen heftigen Faustschlag gegen die rechte Kieferseite verpasst haben. Anschliessend sei es zu einer Diskussion mit einem kahlköpfigen Unbekannten gekommen, der X.________einen weiteren, heftigeren Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte gegeben habe. In der Folge fiel X.________ nach hinten und blieb für ca. zwanzig Sekunden bewusstlos am Boden liegen.
B.
Das Bezirksgericht Uster verurteilte A.________ am 8. Januar 2014 wegen versuchter einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Es verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 500.-- zuzüglich Zins an X.________. Dessen Schadenersatzklage verwies es auf den Zivilweg.
Die dagegen erhobene Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 16. Februar 2015 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2015 sei aufzuheben. A.________ sei der schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sowie zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
X.________ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Die beantragte aufschiebende Wirkung hat das Bundesgericht am 28. April 2015 superprovisorisch erteilt.
Erwägungen:
1.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein rechtlich geschütztes Interesse hat u.a. die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 138 IV 86 E. 3; 138 IV 186 E. 1.4.1; je mit Hinweisen).
Vor Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- und erhielt Fr. 500.-- zugesprochen. Er macht zu Recht geltend, dass es seinen Genugtuungsanspruch beeinflussen könnte, wenn der Beschwerdegegner wegen schwerer Körperverletzung anstatt lediglich wegen Tätlichkeiten und versuchter einfacher Körperverletzung verurteilt würde. Ein Einfluss des angefochtenen Entscheids auf seine Zivilansprüche ist demnach zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Art. 6, 139 Abs. 2, 318 Abs. 2, 349 und 398 Abs. 3 lit. a und b StPO mit der Begründung, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen.
2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst (Urteil, S. 8 ff.), das erstinstanzliche Gericht habe unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Beweismittel eine sehr sorgfältige und eingehende Beweiswürdigung vorgenommen, die im Ergebnis weder zu ergänzen noch zu bemängeln sei. Auf die betreffenden Erwägungen könne vollumfänglich verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ziele mit seinen Beweisanträgen offenkundig darauf ab, den Beschwerdegegner für sämtliche Faustschläge und damit für die erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verantwortlich zu machen. Gemäss Anklage würden dem Beschwerdegegner allerdings lediglich eine Ohrfeige und ein Faustschlag ins Gesicht des Beschwerdeführers vorgeworfen, nicht aber der zweite, heftigere Faustschlag. Gestützt auf das nicht zu beanstandende erstinstanzliche Beweisergebnis bestehe keinerlei Anlass, die Anklagebehörde in Anwendung von Art. 333 StPO zur Änderung der Anklageschrift aufzufordern. Insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen von B.________ gebe es keinen Grund, daran zu zweifeln, dass nebst dem Beschwerdegegner eine weitere unbekannte (kahlköpfige) Drittperson in die Auseinandersetzung involviert und es ebendiese Person gewesen sei, die dem Beschwerdeführer einen zweiten, stärkeren Faustschlag ins Gesicht verpasst habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb B.________ zur Frage, wer den zweiten Faustschlag ausgeführt habe, drei Jahre nach dem fraglichen Vorfall nun auf einmal andere Angaben machen sollte, nachdem er sowohl als Auskunftsperson bei der Polizei als auch als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend und widerspruchsfrei ausgesagt habe. Selbst wenn dies geschähe, müsste ein solches Aussageverhalten entsprechend gewürdigt und die Frage aufgeworfen werden, wer oder was den Zeugen dazu veranlasst haben könnte. Gleiches gelte in Bezug auf den Zeugen C.________. Auch dieser sei davon ausgegangen, dass zwei verschiedene Personen den Beschwerdeführer geschlagen hätten. Er habe immer von einer zweiten Person gesprochen, die den entscheidenden Schlag ausgeführt habe. Hier sei ebenfalls nicht vorstellbar, weshalb er im heutigen Zeitpunkt andere Angaben machen sollte.
2.3. Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.4. Die Vorinstanz legt eingehend und nachvollziehbar dar, weshalb sie der Ansicht ist, die für einen Entscheid notwendigen Beweise seien erhoben worden und zusätzliche Abklärungen würden ihre Überzeugung nicht beeinflussen. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass bzw. inwiefern sie dabei in Willkür verfallen sein soll. Seine Argumentation ist weitgehend appellatorischer Natur und beschränkt sich auf die Darlegung seiner eigenen Überzeugung, weshalb eine Konfrontationseinvernahme der beantragten Zeugen mit dem Beschwerdegegner angezeigt gewesen wäre. Damit lässt sich keine Willkür belegen. Ebenso wenig dienen seine Ausführungen zur Prozessgeschichte sowie seine allgemeine Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft dem Beweis von Willkür. Darauf ist nicht einzugehen.
An der Sache vorbei argumentiert er, soweit er geltend macht, die Vorinstanz gebe die Begründung seiner Beweisanträge unzutreffend und folglich willkürlich wieder. Selbst wenn dem so wäre, liesse dies allein ihre anschliessende (antizipierte) Beweiswürdigung noch nicht willkürlich werden.
2.5. Als haltlos erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze Art. 398 Abs. 3 lit. a und b StPO, indem sie davon ausgehe, sie sei an den Anklagesachverhalt gebunden. Die Vorinstanz verweist umfassend auf die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, die sie als ausführlich und sorgfältig einstuft und an der nichts zu beanstanden sei. Gestützt darauf erachtet sie den in der Anklageschrift überwiesenen Sachverhalt als erstellt und sieht in der Folge keinen Anlass, die Anklage gegen den Beschwerdegegner durch die Staatsanwaltschaft ändern bzw. erweitern zu lassen. Da sie in willkürfreier Beweiswürdigung zu diesem Schluss gelangt (vgl. E. 2.4), ist darin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine unzulässige Kognitionsbeschränkung zu erblicken.
2.6. Indem die Vorinstanz die Beweisanträge des Beschwerdeführers abweist, verletzt sie weder sein rechtliches Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz oder andere strafprozessuale Bestimmungen. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG überhaupt genügen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler