Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_927/2014, 8C_144/2015
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Urteil vom 16. Juli 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Fürsorgebehörde Ingenbohl,
Parkstrasse 1, 6440 Brunnen,
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 27. November 2014 und 28. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
Der seit Oktober 2010 mit B.________ verheiratete A.________ (geb. 1963) bezieht seit Jahren Sozialhilfeleistungen.
A.a. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 hielt die Fürsorgebehörde Ingenbohl fest, dass auf die Anträge des A.________ (betreffend Reisespesen/Integrationszulage etc.) nicht eingetreten werde bzw. diese abzuweisen seien. Dagegen hat A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erhoben.
A.b. Am 25. März 2014 hat die Fürsorgebehörde wie folgt verfügt: 1. Der Grundbedarf der Unterstützungseinheit A.________ und B.________ wird nach Verbüssung der zuvor verfügten Sanktionen während weiterer 6 Monate um 15 Prozent gekürzt. 2. Der anrechenbare Mietzins der Unterstützungseinheit A.________ und B.________ wird insgesamt auf die Mietzinslimite der Fürsorgebehörde für den 2-Personenhaushalt von Fr. 1'100.- gekürzt. Auch dagegen hat A.________ beim Regierungsrat Beschwerde erhoben.
A.c. Mit Verfügung vom 23. April 2014 hat die Fürsorgebehörde zum Antrag des A.________, es sei anzugeben, ob die von Rechtsanwalt Alois Kessler im Schreiben vom 18. März 2012 erwähnte Summe von Fr. 107'357.85 Sozialhilfe pro Jahr für die Ehefrau und ihn selber korrekt sei, festgestellt, dass es sich beim fraglichen Betrag nicht (um) jährlich ausbezahlte Sozialhilfe handeln könne, sondern um die bis zu jenem Zeitpunkt aufgelaufene wirtschaftliche Sozialhilfe (Ziff. 1). Auf den Antrag, es sei detailliert auszuweisen, wie sich der gegenüber dem Amt für Migration von der Fürsorgebehörde erwähnte Betrag von monatlich Fr. 1'867.05 zusammensetze, trat die Behörde nicht ein, bzw. sie wies diesen ab (Ziff. 2). Weiter bestätigte die Fürsorgebehörde, dass B.________ die ihr zugewiesene Wohnung nicht bezogen habe und somit nie dort gewohnt habe (Ziff. 3). Den Antrag auf hälftige Übernahme der Kosten für zwei Matratzen wies die Behörde ab (Ziff. 4). Dagegen erhob A.________ ebenfalls Beschwerde beim Regierungsrat.
A.d. Mit einer weiteren Verfügung vom 23. April 2014 wies die Fürsorgebehörde den Antrag des A.________ auf Mobiliar-Ersatzbeschaffung (Sofa, Schrank, Esstisch, Stuhl, Büchergestell) im Umfang von insgesamt Fr. 790.- ab (Ziff. 1). Den Antrag auf Vergütung von Fr. 450.- für ein 3-Jahres-Halbtaxabo der SBB wies sie ebenfalls ab (Ziff. 2). Abgelehnt wurde auch der Antrag auf Übernahme der mit der Ausbildung von B.________ in Zusammenhang stehenden Fahrkosten (Ziff. 3). Auch dagegen reichte A.________ Beschwerde ein.
A.e. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 forderte die Fürsorgebehörde für den Monat März 2014 ausbezahlte wirtschaftliche Sozialhilfe von Fr. 941.85 zurück, da A.________ den von seiner Ehefrau in jenem Monat erzielten Praktikumslohn nicht bzw. nicht rechtzeitig deklariert habe. Dagegen erhob A.________ wiederum Beschwerde beim Regierungsrat.
A.f. Zum Antrag des A.________ auf Ausrichtung von Fr. 400.- für die Ersatzbeschaffung eines TV-Gerätes und von Fr. 500.- für die Anschaffung eines Computers für die Ausbildung der Ehefrau verfügte die Fürsorgebehörde am 27. Mai 2014, der Betrag für das TV-Ersatzgerät werde auf Fr. 300.- festgesetzt, während die Kostengutsprache zur Anschaffung eines zweiten Computers abgelehnt werde. A.________ erhob auch dagegen Beschwerde.
A.g. Mit einer weiteren Verfügung vom 27. Mai 2014 forderte die Fürsorgebehörde für den Monat Mai 2014 ausbezahlte wirtschaftliche Sozialhilfe in Höhe von Fr. 161.55 zurück, da bei der Erstellung des Sozialhilfebudgets die Lohnabrechnung für den Monat April 2014 noch nicht vorlag. Auch diese Verfügung zog A.________ an den Regierungsrat weiter.
A.h. Der Regierungsrat vereinigte die sieben Beschwerden und wies sie mit Beschluss Nr. 935/2014 vom 9. September 2014 ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Der Gemeinde Ingenbohl sprach er eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu (Dispositiv-Ziffer 3).
B.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde mit den Anträgen: 1. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Regierungsratsbeschlusses seien aufzuheben; 2. Es seien die ausgewiesenen Fahrt- und Verpflegungskosten gemäss den Vorakten für das Praktikum von B.________ von Februar bis Mai 2014 zu vergüten. Eventualiter seien gemäss SKOS/Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe die zu vergütenden Kosten pauschal durch das Gericht festzulegen; 3. Es sei für den Zeitraum Februar bis Mai 2014 (Praktikum von B.________) eine monatliche Integrationszulage von Fr. 200.- zu gewähren; 4. Es seien für die auswärtige Wohnungssuche Fr. 0.75/km Fahrkostenspesen zu gewähren sowie allfällige Kosten für die notwendige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu übernehmen; 5. Es sei unter Berücksichtigung des Arztzeugnisses über das Rückenleiden die hälftige Kostenübernahme für die Anschaffung zweier neuer Qualitätsmatratzen des Möbeldiscounters Jysk inkl. Lieferung und Entsorgung der alten Matratzen zu gewähren; 6. Es seien als situationsbedingte Leistung gesamthaft Fr. 790.- für eine Mobiliarersatzbeschaffung (Sofa, Schrank, Esstisch, Stuhl, Büchergestell) zu entrichten; 7. Es seien die Mietkosten im bisherigen Rahmen zu übernehmen bis ein MCS-gerechtes Ersatzwohnobjekt oder zumindest ein solches gemäss Materialbericht von ETH-Architekt C.________ zur Verfügung steht; 8. Es sei festzustellen, dass ein allfälliger Überschuss aus IPV-Geldern zugunsten der Unterstützungseinheit A.________/B.________ geht und nicht an die Gemeinde Ingenbohl. Dies aufgrund des Unterschreitens des absoluten Existenzminimums infolge der Sanktionspolitik der Fürsorgebehörde. Weiter sei festzustellen, dass eine rechtzeitige Auszahlung von Sozialhilfe nicht von der Einreichung von Kontoauszügen bis zum 15. eines Monats abhängig gemacht werden kann; 9. Das Verfahren sei wie in Sozialhilfefällen üblich kostenfrei zu behandeln.
Mit Entscheid vom 27. November 2014 hielt das Verwaltungsgericht in Dispositiv-Ziffer 1 fest "Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, als die Sache zur Durchführung der gerichtlich angeordneten Aussprache an die kommunale Fürsorgebehörde zurückgewiesen wird, wobei festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer (und analog auch seine Ehefrau) - soweit sie Leistungen gegenüber der Fürsorgebehörde anbegehren - verpflichtet sind, an dieser Aussprache teilzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen".
C.
C.a. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 ersuchte die Fürsorgebehörde um Erläuterung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 27. November 2014.
C.b. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten/subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 22. Dezember 2014, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Gerichtsentscheids aufzuheben, soweit damit die sieben angefochtenen Verfügungen der Fürsorgebehörde nicht aufgehoben wurden. Die sieben Verfügungen seien aufzuheben. Das Verfahren sei wie in Sozialhilfefällen üblich, kostenfrei zu erledigen (8C_927/2014).
C.c. Die Fürsorgebehörde reichte am 30. Dezember 2014 ebenfalls Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts ein (8C_940/2014).
C.d. Mit Entscheid vom 28. Januar 2015 erläuterte das Verwaltungsgericht seinen Entscheid vom 27. November 2014. Dispositiv-Ziffer 1 des zweiten Entscheids lautet wie folgt: Das Erläuterungsbegehren wird im Sinne der Erwägungen beantwortet. Das Dispositiv des RRB Nr. 935/2014 vom 9. September 2014 wird wie folgt angepasst: 1. Die Beschwerden I, II, V, VI und VII werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Beschwerden III und IV werden insoweit gutgeheissen, als die Sache an die kommunale Sozialhilfebehörde zur Durchführung zusätzlicher Abklärungen und anschliessender neuer Beschlussfassung zurückgewiesen wird. 2. (keine Verfahrenskosten/ unverändert). 3. Der Gemeinde Ingenbohl wird zulasten des Beschwerdeführers eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen.
C.e. Die Fürsorgebehörde zog daraufhin ihre Beschwerde vom 30. Dezember 2014 zurück. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2015 abgeschrieben (8C_940/2014).
C.f. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ev. subsidiäre Verfassungsbeschwerde (8C_144/2015) mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 28. Januar 2015 aufzuheben und über die dem Entscheid vom 27. November 2014 zugrunde gelegene Streitsache entsprechend den Beschwerdeanträgen vom 22. Dezember 2014 zu entscheiden. Das Verfahren sei kostenlos zu erledigen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Der Sozialhilfeempfänger hat zwei Beschwerden eingereicht, die erste gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2014 (8C_927/2014) und die zweite gegen den Erläuterungsentscheid vom 28. Januar 2015 (8C_144/2015). Den beiden Eingaben liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, es stellen sich die gleichen Rechtsfragen und sie enthalten in der Sache den gleichen Antrag. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (RDAF 2012 II 37, 2C_724/2010/2C_796/2010 E. 1; vgl. auch Urteil 8C_220/2011/8D_1/2011/8D_2/2011 vom 2. März 2012).
2.
Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83 keinen Ausschlussgrund. Soweit die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (vgl. nachstehend), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 82 ff. BGG). Insofern bleibt kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113).
3.
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweis).
3.2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
4.
4.1. Gegenstand des Verfahrens bildet der angefochtene Entscheid vom 27. November 2014, wie er mit Entscheid vom 28. Januar 2015 erläutert wurde. Die beiden vom 22. Dezember 2014 und 21. Februar 2015 datierten Beschwerdeschriften richten sich somit gegen einen einzigen (berichtigten) vorinstanzlichen Entscheid. Es liegen somit nicht zwei unterschiedliche Beschwerden vor, sondern eine Beschwerde, die ergänzt wurde (vgl. dazu bereits erwähntes Urteil 2C_724/2010/2C_796/2010 E. 2.3).
4.2. Im Fall der nachträglichen Zustellung eines berichtigten kantonalen Entscheids beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zum OG, die nach dem Inkrafttreten des BGG für dieses weiter geführt wurde, für die Partei, die dadurch beschwert ist, eine neue Rechtsmittelfrist hinsichtlich jener Punkte zu laufen, die Gegenstand der Berichtigung bilden (BGE 119 II 482 E. 3 S. 484; 117 II 508 E. 1a S. 510; 116 II 86 E. 3 S. 88; Urteil 4A_139/2015 vom 16. März 2015; bereits erwähntes Urteil 2C_724/2010/2C_796/2010 E. 2.3). Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Berichtigung, wonach der angefochtene Entscheid den Beschluss des Regierungsrats Nr. 935/2014 vom 9. September 2014 bestätigt, soweit die Beschwerden I, II, V, VI und VII abgewiesen wurden, soweit auf diese einzutreten war, zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Dasselbe gilt bezüglich der teilweisen Gutheissung der Beschwerden III und IV und Rückweisung der Sache an die kommunale Sozialhilfebehörde zur Durchführung zusätzlicher Abklärungen und anschliessender neuer Beschlussfassung, soweit der Beschwerdeführer rügt, es seien die zugrunde liegenden Verfügungen aufzuheben. Die Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2015 ist daher als Ergänzung der ursprünglichen Beschwerde zu betrachten.
5.
5.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (zu den Letzteren gehören namentlich Rückweisungsentscheide; BGE 133 V 477 E. 4.3 S. 482) zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder wurde keine Beschwerde erhoben, sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
5.2. Praxisgemäss bewirkt ein Entscheid, mit dem eine Sache an die Vorinstanz oder die Verwaltung zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. statt vieler z.B. Urteil 8C_219/2014 vom 25. März 1914 mit Hinweisen). Anders verhält es sich dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, das Resultat insofern definitiv feststeht (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).
5.3. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 27. November 2014, wie er mit Entscheid vom 28. Januar 2015 erläutert wurde, wird die Sache bezüglich der vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz gestellten Anträge Ziffer 5 (Kostenübernahme für die Anschaffung zweier neuer Qualitätsmatratzen, einschliesslich Lieferung und Entsorgung der alten Matratzen) und Ziffer 6 (situationsbedingte Leistung in Höhe von Fr. 790.- für Mobiliaranschaffungen) an die Fürsorgebehörde zurückgewiesen, damit sie, nach Durchführung eines Aussprache- und Abklärungsgesprächs mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau (und den daraus gegebenenfalls resultierenden zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen), in diesen Punkten neu befinde. Diesbezüglich steht der Beschwerdegegnerin durchaus ein Entscheidungsspielraum zu. Die vorinstanzliche Rückweisung in den Punkten Matratzen- und Mobiliaranschaffung hat daher als Zwischenentscheid zu gelten. Weder lässt sich erkennen, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, noch ist ersichtlich, in welcher Hinsicht ein allfälliges die Beschwerde gutheissendes Urteil des Bundesgerichts erlaubte, ein weitläufiges Beweisverfahren mit bedeutendem Aufwand an Zeit und Kosten zu ersparen. Da der Beschwerdeführer ohne Begründung annimmt, es liege ein verfahrensabschliessender Entscheid vor, lässt sich auch der Beschwerdeschrift nicht entnehmen, inwiefern diese Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sein könnten.
5.4.
5.4.1. Die Vorinstanz hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung der gerichtlich angeordneten Aussprache an die kommunale Fürsorgebehörde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer rügt, damit die angeordnete Aussprache Sinn mache, hätte die Vorinstanz den Beschluss des Regierungsrates vom 9. September 2014 und die diesem zugrunde liegenden Verfügungen der Fürsorgebehörde in den die Gutheissung betreffenden Punkten aufheben müssen.
5.4.2. Verweist das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237; 113 V 159).
5.4.3. Das Verwaltungsgericht hat in den Erläuterungen zum angefochtenen Entscheid (E. 3) festgehalten, wie nach der Durchführung der von ihm angeordneten Besprechung zu verfahren sei. In E. 3.2.3 führt es aus, die Fürsorgebehörde werde in jedem Fall nach den getroffenen Abklärungen einen neuen Beschluss zu fassen haben, welcher sich im Minimum darüber auszusprechen habe, was für die Rechtsbegehren Ziffer 5 und 6 - unter Einbezug der zwischenzeitlich getroffenen Abklärungen - gelten soll. Für den Fall, dass der Sozialhilfeempfänger mit dem neuen Beschluss nicht einverstanden sein sollte, werde ihm (unter Vorbehalt der Sprungbeschwerdekompetenz des Regierungsrats) der ordentliche Rechtsmittelweg offen stehen. Damit steht fest, dass die streitigen Verfügungen in den von der Rückweisung betroffenen Angelegenheiten nicht weiter Bestand haben und die Verwaltung darüber in jedem Fall neu zu verfügen haben wird. Es besteht somit insoweit Klarheit, so dass sich eine bundesgerichtliche Korrektur erübrigt. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
6.
6.1. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, allfällige EL-Anprüche bildeten nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Soweit in der vorinstanzlichen Beschwerde auf EL-Anprüche Bezug genommen wurde, trat es daher darauf nicht ein. Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid im Nichteintreten rechtswidrig sein soll, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
6.2. Auch im letztinstanzlichen Verfahren ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten (vgl. dazu BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.), soweit sie EL-Anprüche zum Gegenstand hat.
7.
7.1. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit sie die Vergütung der Fahrt- und Verpflegungskosten der Ehefrau während des Praktikums von Februar bis Mai 2014 und die Zahlung einer monatlichen Integrationszulage während des Praktikums betraf. Zur Begründung hält es fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten die Fürsorgebehörde nie richtig über das Praktikum informiert, unbestritten das geforderte Standortgespräch verweigert und ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
7.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Verweigerung der Vergütung der Fahrkosten zur Praktikumsstelle und der Integrationsleistung sei stossend und nicht nachvollziehbar, da bereits der Grundbedarf gekürzt worden sei. Zudem widerspreche das Vorgehen den SKOS-Richtlinien und den Bestimmungen des Schwyzer Handbuchs zur Sozialhilfe. Diese Vorbringen sind indessen nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig und deren Rechtsanwendung als willkürlich (vgl. E. 3 hievor) zu begründen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
8.
8.1. Ebenfalls abgewiesen hat die Vorinstanz das Begehren um Entschädigung der Fahrkosten und Verpflegung für die auswärtige Wohnungssuche. Dazu hält sie fest, die Fürsorgebehörde habe über diese im Verwaltungsbeschwerdeverfahren erstmals aufgeworfene Frage nicht verfügt, weshalb der Regierungsrat auf diesen Aspekt zu Recht nicht eingetreten sei.
8.2. Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1) dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Mit der Begründung im angefochtenen Entscheid setzt er sich nicht auseinander. Inwiefern dieser im gerügten Punkt bundesrechtswidrig sein soll, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer dargetan. Die Beschwerde ist daher auch diesbezüglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
9.
9.1. Unter Hinweis auf die Erwägungen im regierungsrätlichen Beschluss Nr. 935/2014 vom 9. September 2014 hat die Vorinstanz die Beschwerde auch bezüglich der geltend gemachten vollständigen Übernahme der Mietkosten abgelehnt. Den dem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt hat sie somit nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 1 BGG selber festgestellt. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Da sich im vorliegenden Fall der massgebende Sachverhalt dem Beschluss des Regierungsrates entnehmen lässt und der Beschwerdeführer keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, ist von einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache zur Tatsachenfeststellung und neuer Beurteilung (Art. 107 Abs. 2 BGG) abzusehen.
9.2. Laut dem regierungsrätlichen Beschluss vom 9. September 2014 hatte die Fürsorgebehörde den Mietzins der Unterstützungseinheit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit Verfügung vom 25. März 2014 auf die Mietzinslimite eines Zweipersonenhaushaltes in Höhe von monatlich Fr. 1'100.- gekürzt. Dabei stützte sie sich auf die Nichteinhaltung der Auflagen gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 29. Januar 2013, mit welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verpflichtet wurden, eine diesem Kostenrahmen entsprechende Familienwohnung zu suchen und monatlich mindestens zehn begründete Suchbemühungen einzureichen. Für den Fall der Nichteinhaltung wurde eine Kürzung des anrechenbaren Mietzinses auf Fr. 1'100.- angedroht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau legten jedoch keine der Auflage entsprechenden Suchbemühungen vor.
9.3. Der Beschwerdeführer kritisiert, das Verwaltungsgericht sei seiner Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht nachgekommen, weil es sich insbesondere nicht mit seinen Vorbringen zum Gesundheitszustand und dem Erfordernis eines MCS-gerechten Wohnraumes befasst habe. Der Einwand ist zwar begründet, doch handelt es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs, weil dem Beschwerdeführer dadurch eine sachgerechte Anfechtung nicht verunmöglicht wurde. Zudem liegen mit den Ausführungen zum MCS-gerechten Wohnraum nicht Gründe vor, welche die fehlende Suche nach einer der behördlichen Auflage entsprechenden Wohnung zu rechtfertigen vermöchten.
9.4. Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Verfassungsbestimmungen (Art. 29 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 BV ) vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Seine weitschweifigen Ausführungen zum Gesundheitszustand und dem Erfordernis eines MCS-gerechten Wohnraums beschränken sich auf eine eigene Darstellung der Sachlage. Der Beschwerdeführer vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, dass er gezielt nach MCS-gerechtem bzw. seinen derzeitigen Wohnverhältnissen entsprechendem Wohnraum im Rahmen der von der Behörde vorgegebenen Mietzinslimite Ausschau gehalten hat. Vielmehr behauptet er einfach, solcher sei auf dem Wohnungsmarkt nicht vorhanden, ohne dies jedoch näher zu begründen oder zu belegen. Sein erklärtes Ziel ist es vielmehr, zuzuwarten, bis ihm eine seinen Vorstellungen entsprechende schadstofffreie Wohninsel angeboten wird. Unbehelflich ist im vorliegenden Zusammenhang auch der Vorwurf der fehlenden Mithilfe der Fürsorgebehörde bei der Wohnungssuche. Die Beschwerde ist daher auch in dem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
10.
Schliesslich hat die Vorinstanz auch das Rechtsbegehren um Ausklammerung (bzw. Nichtanrechnung im Sozialhilfebudget) allfälliger Überschüsse aus der individuellen Prämienverbilligung abgewiesen und zur Begründung auf die entsprechenden Erwägungen des Regierungsratsbeschlusses vom 9. September 2014 verwiesen. Laut Mitteilung der Fürsorgebehörde vom 30. Januar 2014 hat der Beschwerdeführer aufgrund eines Systemwechsels künftig die Korrespondenz mit der Krankenkasse selber zu führen und der Fürsorgebehörde seine Post- und Bankinformationen sowie Leistungs- und Gutschriftsanzeigen der Krankenkasse bis zum 15. jedes Monats einzureichen.
Der Beschwerdeführer erhebt keine begründeten Einwände und bringt insbesondere nichts vor, das das behördliche Vorgehen als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
11.
11.1. Der Regierungsrat hat gemäss Beschluss Nr. 935/2014 vom 9. September 2014 der Gemeinde Ingenbohl gestützt auf § 74 der Verordnung des Kantons Schwyz vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) zulasten des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3). In der vorinstanzlichen Beschwerde vom 24. September 2014 beantragte der Beschwerdeführer (Antrag-Ziffer 1) unter anderem die Aufhebung dieser Dispositiv-Ziffer, ohne jedoch anzugeben, weshalb der Beschluss des Regierungsrates in diesem Punkt als rechtswidrig zu betrachten sei. Die Vorinstanz hat den beschwerdeführerischen Antrag im Dispositiv abgewiesen (Entscheid vom 27. November 2014, Dispositiv-Ziffer 1), ohne dies in den Erwägungen näher zu begründen. Im Erläuterungsentscheid vom 28. Januar 2015 hat das kantonale Gericht Dispositiv-Ziffer 3 des regierungsrätlichen Beschlusses vom 9. September 2014 angepasst, indem es die Parteientschädigung der Gemeinde Ingenbohl zulasten des Beschwerdeführers für das regierungsrätliche Verfahren von bisher Fr. 2'000.- auf neu Fr. 1'400.- reduzierte (Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids vom 28. Januar 2015). Für das kantonale Gerichtsverfahren hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Fürsorgebehörde zulasten des Beschwerdeführers abgesehen (vgl. E. 6 des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. November 2014, woran der Erläuterungsentscheid vom 28. Januar 2015 nichts geändert hat).
11.2. Soweit der Beschwerdeführer unter der Überschrift "Komplett widersprüchlicher Erläuterungsentscheid in der Frage der Parteientschädigung" rügt, mit dem Erläuterungsentscheid sei ihm neu eine Prozessentschädigung zugunsten der Fürsorgebehörde von Fr. 1'400.- auferlegt worden, übersieht er, dass diese Parteientschädigung nicht das gerichtliche Verfahren, sondern das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat betrifft und das kantonale Gericht die Entschädigung zudem von Fr. 2'000.- auf Fr. 1'400.- reduziert hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des Erläuterungsentscheids). Damit hat sie Dispositiv-Ziffer 3 des regierungsrätlichen Beschlusses zugunsten des Beschwerdeführers abgeändert. Dieser ist durch dieses vorinstanzliche Vorgehen nicht beschwert. Anzufügen bleibt, dass es das Bundesgericht im ebenfalls den heutigen Beschwerdeführer betreffenden Urteil 8C_292/2012 vom 19. Juli 2012 nicht als willkürlich bezeichnet hat, wenn in Rechtsmittelverfahren des Kantons Schwyz gestützt auf § 74 VRP der anwaltlich vertretenen Fürsorgebehörde zulasten des unterliegenden Sozialhilfebezügers eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Gegen die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Gemeinde Ingenbohl für das regierungsrätliche Verfahren erhebt der Beschwerdeführer keine begründeten Einwände, weshalb es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.
12.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. bereits erwähntes Urteil 8C_292/2012 E. 9). Sollte sein Antrag, das Verfahren sei "wie in Sozialhilfefällen praxisüblich kostenlos" durchzuführen, als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verstehen sein, wäre dieses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 8C_927/2014 und 8C_144/2015 werden vereinigt.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
5.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Hofer