Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4D_41/2015
Urteil vom 21. Juli 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Juni 2015.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 gegen den Club B.________ Schaffhausen beim Kantonsgericht Schaffhausen eine Klage auf Zahlung von Fr. 8'000.-- nebst Zins erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Kantonsgericht Schaffhausen mit Verfügung vom 12. Februar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abwies, die Klage sei aussichtslos und der Beschwerdeführer nicht mittellos, und dem Beschwerdeführer Frist ansetzte zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.-- mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Schaffhausen gelangte, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 9. Juni 2015 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Juli 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 9. Juni 2015 mit Beschwerde anzufechten;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Rechtsschrift vom 4. Juli 2015 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Huguenin