BGer 4D_41/2015
 
BGer 4D_41/2015 vom 21.07.2015
{T 0/2}
4D_41/2015
 
Urteil vom 21. Juli 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Juni 2015.
 
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 gegen den Club B.________ Schaffhausen beim Kantonsgericht Schaffhausen eine Klage auf Zahlung von Fr. 8'000.-- nebst Zins erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Huguenin