BGer 8C_297/2015
 
BGer 8C_297/2015 vom 22.07.2015
{T 0/2}
8C_297/2015
 
Urteil vom 22. Juli 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Mai 2015 gegen den Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2015 an die IV-Stelle zwecks zusätzlicher Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung,
 
in Erwägung,
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach Art. 92 f. BGG aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, wonach sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 138 III 94 E. 2.1; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2).
dass die Ausnahme restriktiv zu handhaben ist (BGE 138 III 94 E. 2.2; 134 III 188 E. 2.2), es dementsprechend der beschwerdeführenden Partei obliegt, detailliert darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f., 522 E. 1.3 a.E.),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass es sich beim Nachteil im Sinne von lit. a um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln muss, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 333 E. 1.3.1; je mit Hinweisen),
dass ein solcher Nachteil weder hinreichend geltend gemacht noch erkennbar ist,
dass insbesondere, soweit die Beschwerdeführerin ausführt, der vorinstanzliche Entscheid käme einer reformatio in peius gleich, weil mit der zusammen mit der Rückweisung erfolgten Aufhebung der angefochtenen Verfügung die darin zugesprochene Rente wegfalle, damit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im dargelegten Sinne angerufen ist,
dass nämlich der Rentenanspruch erst mit Eintritt der Rechtskraft als erworben gilt, mit anderen Worten die Rente im Falle einer Beschwerdeerhebung insgesamt (Umfang des Anspruchs, Beginn, Dauer und Höhe der Leistung) zum Streitgegenstand erhoben ist (BGE 137 V 314 E. 2.2 S. 317),
dass sodann die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens generell ebenfalls nicht zu einem derartigen Nachteil führt (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1; je mit Hinweisen),
dass die Recht suchende Person dies vielmehr hinzunehmen hat, ausser der bundesgerichtliche Verweis auf die Anfechtung des Endentscheids erscheine aus rechtsstaatlicher Sicht insgesamt als unzumutbar, und damit rechtsverletzend, was zu bejahen ist, wenn durch die Rückweisung innert angemessener Frist insgesamt kein wirksamer Rechtsschutz mehr gewährt werden könnte (dazu siehe SVR 2015 IV Nr. 12 S. 33 E. 2 [8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014], worin dies bei einer gegen einen erneuten Rückweisungsentscheid gerichteten Beschwerde bei bereits über 10-jährigem Rentenrevisionsverfahren bejaht worden ist),
dass mit Blick auf die gesamten Umstände und bei allem Verständnis für die Kritik der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren (v.a. auch die Verfahrensdauer von rund 3 Jahren) keine derartige Ausnahmesituation erkennbar ist,
dass die Eintretensvoraussetzungen gemäss lit. b dann etwa erfüllt sind, wenn es der beschwerdeführenden Person letztinstanzlich darum geht, den Rückzug der Beschwerde zu erklären, wie sie es bereits vor Vorinstanz getan hätte, wenn diese ihr unter Hinweis darauf, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei und die Sache daher in Aufhebung der Rentenverfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden könnte, die Gelegenheit dazu geboten hätte; denn diesfalls kann aufgrund der entsprechenden Willensäusserung im bundesgerichtlichen Verfahren sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden (Näheres dazu s. BGE 137 V 314 E. 3 S. 317 ff.),
dass Derartiges indessen vorliegend nicht vorgetragen ist,
dass sich dergestalt die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus demselben Grund in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schrift-lich mitgeteilt.
Luzern, 22. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel