BGer 2C_631/2015 |
BGer 2C_631/2015 vom 23.07.2015 |
{T 0/2}
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2C_631/2015
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Urteil vom 23. Juli 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau.
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Gegenstand
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Landwirtschaftliche Beitragszahlungen 2014; Kostenvorschuss im kantonalen Rekursverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. Juni 2015.
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Erwägungen: |
A.________ focht die Verfügung des Landwirtschaftsamtes des Kantons Thurgau betreffend landwirtschaftliche Beitragszahlungen für das Jahr 2014 beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau an. Das Departement erhob für das Rekursverfahren einen Kostenvorschuss, wogegen A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gelangte. Dieses wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) am 4. März 2015 ab und setzte dem Betroffenen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.--, unter Hinweis darauf, dass bei nicht fristgerechter Zahlung ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid ergehen könne. Mit Schreiben des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts wurde die Frist zur Leistung des Vorschusses letztmals bis zum 30. April 2015 erstreckt. Das Schreiben wurde am 21. April 2015 eingeschrieben versandt und am Morgen des 30. April 2015 vom Adressaten entgegengenommen. Dasselbe Schreiben wurde am 22. April 2015 zusätzlich als Sendung A-Post-Plus bei der Post aufgegeben und am 23. April 2015 per Postfach zugestellt. Einem weiteren Gesuch vom 30. April 2015 um Fristerstreckung bis zum 31. August 2015 wurde nicht stattgegeben. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge nicht geleistet. Gestützt auf diesen Sachverhalt fällte das Verwaltungsgericht am 3. Juni 2015 wie für den Säumnisfall angedroht einen Nichteintretentsentscheid; die Kosten von Fr. 500.-- auferlegte es A.________.
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Dieser gelangte mit vom 22. Juli 2015 datiertem Schreiben unter Bezugnahme auf den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 3. Juni 2015 an das Bundesgericht und erklärte, Rekurs/Beschwerde zu erheben. Er stellte in Aussicht, er werde in angemessener Frist seine Rekursschrift verbessert einreichen. Hierzu verlangt er eine neue Frist bis und mit 30. Oktober 2015. Eine auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids Bezug nehmende Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) enthält die Eingabe nicht.
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Dem Beschwerdeführer ist mit Urteil 2C_578/2015 erläutert worden, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann. Im Übrigen ist Gegenstand des angefochtenen Entscheids einzig die Frage des Nichteintretens auf eine Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses innert erstreckter Frist. Eine Beschwerde an das Bundesgericht könnte einzig dieses Thema zum Gegenstand haben. Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Prozessgeschichte und § 79 des Thurgauer Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), auf den das Verwaltungsgericht seinen Entscheid stützt, ist nicht ersichtlich, wie sich mit einer korrekten Beschwerdeschrift aufzeigen liesse, inwiefern dieser rechtsverletzend sein könnte.
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Auf die jeglicher sachbezogener Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Obwohl der Beschwerdeführer mittlerweile (aufgrund der ihn betreffenden Urteile 2C_578/2015 vom 6. Juli und 2C_293/2015 vom 9. April 2015) weiss, dass seine Art der Beschwerdeerhebung unzulässig ist, ist er erneut gleich vorgegangen. Es sind ihm die unnötig entstandenen Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG) aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juli 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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