Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_166/2015
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Urteil vom 29. Juli 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Thaler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Jaroslav Rudolf Zuzak,
Beschwerdegegnerin,
B.C.________ AG,
Nebenintervenientin.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. Februar 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 10. Oktober 2006 schlossen die "Elektrizitätswerke des Kantons Zürich", eine öffentlichrechtliche Anstalt mit Sitz in Zürich (Klägerin, Beschwerdegegnerin), als "Anlagenersteller und Wärmelieferant" einerseits mit der "Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________" (Beklagte, Beschwerdeführerin) als "KUNDE" andererseits einen "Anlagebau- und Wärmelieferungsvertrag" ab, der im Prozess von den Parteien als "Contractingvertrag" bezeichnet wird. Die Beklagte wurde (damals) durch die B.________ AG (anschliessend B.B.________ AG, nun B.C.________ AG; Nebenintervenientin) vertreten. In Ziffer 14 des Vertrages vereinbarten die Parteien für "allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag" den Gerichtsstand Zürich.
Wegen Uneinigkeiten blieben die Teilrechnung der Klägerin "für Fernwärme Juli/August 2009" vom 7. August 2009 über Fr. 10'100.-- und die Rechnung mit dem Titel "Abrechnung Fernwärme" für die Periode vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 über Fr. 25'612.35 unbezahlt. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Herrliberg vom 10. Dezember 2012 liess die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 35'727.35 nebst Zins zu 5% seit 19. November 2009 betreiben. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.
B.
B.a. Mit Klage vom 9. Juli 2010 beim Bezirksgericht Meilen verlangte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 35'727.35 nebst Zins und Beseitigung des Rechtsvorschlags. Ferner habe ihr die Beklagte die weiteren bis zum Urteil periodisch fällig werdenden, sich aus dem Anlagebau- und Wärmeenergieliefervertrag vom 10. Oktober 2006 ergebenden Forderungen zu bezahlen, wobei sie sich die genaue Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens unter Berücksichtigung der bis dahin aufgelaufenen Forderungen vorbehielt. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, eventualiter sei darauf mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Klägerin verkündete der B.B.________ AG den Streit. Diese trat am 26. November 2010 dem Streit als Nebenintervenientin bei.
Mit
Beschluss vom 2. November 2011 trat das Bezirksgericht Meilen auf die Klage insoweit nicht ein, als "die eingeklagten Forderungen mit Ansprüchen aus Vertrag begründet werden". Im Sinne von § 112 ZPO/ZH setzte es der Klägerin Frist an, um die Überweisung an das von ihr als zuständig bezeichnete Gericht zu beantragen.
Mit
Urteil gleichen Datums wies das Bezirksgericht Meilen die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, dass das Bezirksgericht Meilen die Klage unter den eventualiter geltend gemachten Anspruchsgrundlagen der ungerechtfertigten Bereicherung und des faktischen Vertragsverhältnisses prüfte, dabei aber solche Ansprüche der Klägerin verwarf.
Der
Beschluss des Bezirksgerichts Meilen betreffend teilweises Nichteintreten auf die Klage blieb unangefochten. Die Klägerin verlangte die Überweisung des Prozesses an das Bezirksgericht Zürich.
Hingegen erhob die Klägerin gegen das
Urteil des Bezirksgerichts Meilen Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte namentlich, dass die Klage unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und des faktischen Vertragsverhältnisses gutzuheissen sei (Berufungsverfahren LB110078).
B.b. Am 21. November 2011 überwies das Bezirksgericht Meilen den Prozess "mit Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche aus Vertrag" dem Bezirksgericht Zürich. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2013 ab, worauf die Klägerin auch dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht (Berufungsverfahren LB140011).
B.c. Das Obergericht vereinigte die beiden Berufungsverfahren und fällte am 4. Februar 2015 den folgenden Beschluss:
"1. Auf die Anträge Ziff. 1c) gemäss Eingabe vom 30. April 2014 sowie gemäss Berufungsreplikschrift vom 10. Juli 2014 wird nicht eingetreten.
2. Auf den Antrag der Kläger[in] gemäss ihrer Berufungsreplikschrift, es seien die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigungen zu reduzieren, wird nicht eingetreten.
3. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 2. November 2011 (Abweisung der Klage) wird aufgehoben.
4. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung) vom 10. Dezember 2013 wird aufgehoben, und die Sache wird gesamthaft zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.00 festgesetzt. Grundbuchauszüge Fr. 158.00.
6. Die Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden vereinigten Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vorbehalten.
7. 11."
C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen:
"1. Dispositivziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2014
(re
cte: des
Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2015) sei aufzuheben, und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. November 2011 (Abweisung der Klage) sei zu bestätigen.
2. Dispositivziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2014
(recte: des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2015) sei aufzuheben, und die Klage der Beschwerdegegner sei abzuweisen.
3. Dispositivziffer 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2014
(recte: des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2015) sei aufzuheben, und die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST zulasten der Beschwerdegegner."
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei sie in allen Punkten abzuweisen.
Die Nebenintervenientin und die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin äusserten sich in je einer weiteren Eingabe zur Frage, ob auf die Beschwerde mangels korrekter Bezeichnung des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdegegnerin beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, weil die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin einen fremden Entscheid (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2014) bezeichnen, der nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun hat. Ob bereits deswegen nicht auf die Beschwerde einzutreten ist oder ob der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, dass ihr im Zuge der elektronischen Abfassung der Beschwerdeschrift ein ohne weiteres als solches erkennbares Versehen unterlaufen ist, kann offen bleiben, da aus einem anderen Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann:
2.
2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Endentscheide, also solche, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Die angefochtenen Dispositivziffern 3, 4 und 6 des Beschlusses des Obergerichts vom 4. Februar 2015 stellen keine Endentscheide dar, weist das Obergericht doch die Sache "gesamthaft" zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich zurück.
Weil das Obergericht die Sache "
gesamthaft " an das Bezirksgericht Zürich zurückweist, kann namentlich auch Dispositivziffer 3 entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht als Endentscheid betrachtet werden, wird doch das Verfahren mit der darin angeordneten
Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 2. November 2011 (Abweisung der Klage) gerade nicht abgeschlossen. Aus den Erwägungen des obergerichtlichen Beschlusses, auf die im Zusammenhang mit der Rückweisung verwiesen wird, geht klar hervor, dass das Obergericht der Auffassung ist, dass das Bezirksgericht Meilen (örtlich) unzuständig war, über die Ansprüche der Beschwerdegegnerin zu entscheiden, nicht nur soweit sie diese im Hauptstandpunkt auf Vertrag stützt, sondern auch, soweit sie ihre Ansprüche im Sinne von Eventualstandpunkten aus Bereicherungsrecht oder einem faktischen Vertragsverhältnis abzuleiten sucht (Beschluss Obergericht E. 4 und 13.2). Diese Erwägungen, wonach ein und dasselbe Gericht für die Klage sowohl bezüglich ihrer Hauptbegründung als auch bezüglich ihrer Eventualbegründungen zuständig ist, treffen zu. Dementsprechend ist es folgerichtig, dass das Obergericht die Sache "insgesamt" an das Bezirksgericht Zürich zurückwies. Damit ist das Verfahren insgesamt nicht abgeschlossen.
Daran ändert nichts, dass das Bezirksgericht Zürich im Rahmen seiner neuen Entscheidung nicht mehr zu prüfen haben wird, ob die Klage unter den Gesichtspunkten der ungerechtfertigten Bereicherung und des faktischen Vertragsverhältnisses zu schützen wäre (wie dies das Bezirksgericht Meilen getan und dann verneint hat). Die Prüfung der Eventualbegründungen der Klage entfällt deswegen, weil das Obergericht in seinem Beschluss vom 4. Februar 2015 einen Anspruch aus Vertrag (Hauptbegründung) bejaht hat (Beschluss Obergericht insb. E. 10 in fine) und das Bezirksgericht Zürich nach Rückweisung an die obergerichtlichen Erwägungen gebunden ist.
2.2. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 140 II 315 E. 1.3.1; 139 V 99 E. 1.3; 137 V 314 E. 1 S. 315; 135 III 212 E. 1.2 S. 216).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Erstinstanz verbleibe nach dem Rückweisungsentscheid kein Entscheidungsspielraum in der Sache, weshalb der angefochtene Beschluss gleichwohl als Endentscheid zu qualifizieren sei. Sie beruft sich damit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wonach Rückweisungsentscheide ausnahmsweise dennoch wie Endentscheide behandelt werden, falls der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (siehe BGE 140 V 321 E. 3.2; 138 I 143 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).
Eine solche Konstellation liegt bei einem Rückweisungsentscheid, mit dem - wie hier - unter anderem eine Ergänzung des Verfahrens und Durchführung eines Beweisverfahrens zu gewissen Punkten angeordnet wird, nicht vor. Diese erfordert eine Würdigung und Subsumtion des ergänzend festgestellten Sachverhalts, so dass es nicht um eine blosse "rechnerische Umsetzung" des vom Obergericht Angeordneten geht. Daran ändert nichts, dass das zurückweisende Obergericht bereits gewisse Rechtsfragen für die Erstinstanz verbindlich beantwortet hat (insb. Bejahung der vertraglichen Anspruchsgrundlage). Eine andere Sichtweise würde dem Ziel, dass jede Rechtssache möglichst nur einmal vor das Bundesgericht getragen werden soll, entgegenlaufen. Auch wäre sie der Rechtssicherheit abträglich. Die Betroffenen würden vor die nicht immer leicht zu beantwortende Frage gestellt, ob bereits der Rückweisungsentscheid anfechtbar ist bzw. - wegen der Qualifikation als Endentscheid - angefochten werden muss, um nicht später mit ihren Einwänden bei Ergreifen der Rechtsmittel gegen die in der Folge ergehenden Entscheide ausgeschlossen zu sein. Zudem ist denkbar, dass infolge oder anlässlich von zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen neue Rechtsfragen auftreten (so BGE 140 V 321 E. 3.3). In casu wird das Bezirksgericht Zürich auch über die weiteren offenen Anträge zu befinden haben (Verzugszins, Rechtsvorschlag; vgl. Beschluss Obergericht E. 13.1).
Es bleibt somit dabei, dass der angefochtene obergerichtliche Rückweisungsbeschluss als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist.
2.3. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Vor- und Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2; 139 IV 113 E. 1; 138 III 94 E. 2.1; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1 S. 631). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f. mit Hinweisen).
2.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Sie meint, bei Gutheissung der Beschwerde könne das Bundesgericht sofort einen Endentscheid fällen, nämlich die Klage abweisen. Dies mag zutreffen, indessen hat die Beschwerdegegnerin auf der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung bestanden und kann sich hierfür mit Recht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen. Das Obergericht sah von der Durchführung einer Berufungsverhandlung ab, wies jedoch die Erstinstanz an, vor der Fällung eines materiellen Entscheids eine öffentliche Verhandlung vorzunehmen (vgl. Beschluss Obergericht E. 5.3 und 13.1). Es ist nun aber nicht Sache des Bundesgerichts, seinerseits eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Insofern ist der Fall nicht entscheidreif, was einer Erledigung vor Bundesgericht durch Fällung eines materiellen Endentscheids entgegensteht.
Überdies ist auch die zweite Voraussetzung, dass mit einem sofortigen Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin meint, das betreffend die bezogene Energie durchzuführende Beweisverfahren bedürfe mutmasslich einer gerichtlichen Expertise. Auch müsse zum Quantitativ der Forderung ein Beweisverfahren durchgeführt werden. Mit diesen allzu unbestimmten Ausführungen substanziiert die Beschwerdeführerin nicht hinreichend, weshalb ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu erwarten sein soll. Solches liegt auch nicht auf der Hand, weshalb entsprechende Substanziierungen erforderlich gewesen wären. Ob wirklich eine Expertise anzuordnen sein wird, ist unklar. Ohnehin ist ein gewisser Zeit- und Kostenaufwand mit der Erstellung jeder Expertise verbunden. Inwiefern dieser Aufwand hier im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bedeutend sein würde oder von weitläufigen Beweiserhebungen gesprochen werden könnte, ist nicht dargetan. Die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG für eine selbständige Anfechtbarkeit des Rückweisungsbeschlusses sind demnach nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Mit Blick auf den geringen Aufwand für den vorliegenden Nichteintretensentscheid wird eine reduzierte Gerichtsgebühr erhoben. Die Nebenintervenientin liess sich nicht vernehmen; es entstand ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand aus dem bundesgerichtlichen Verfahren.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der B.C.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger