BGer 4A_166/2015
 
BGer 4A_166/2015 vom 29.07.2015
{T 0/2}
4A_166/2015
 
Urteil vom 29. Juli 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.
 
Verfahrensbeteiligte
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Thaler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Jaroslav Rudolf Zuzak,
Beschwerdegegnerin,
B.C.________ AG,
Nebenintervenientin.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. Februar 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
B.a. Mit Klage vom 9. Juli 2010 beim Bezirksgericht Meilen verlangte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 35'727.35 nebst Zins und Beseitigung des Rechtsvorschlags. Ferner habe ihr die Beklagte die weiteren bis zum Urteil periodisch fällig werdenden, sich aus dem Anlagebau- und Wärmeenergieliefervertrag vom 10. Oktober 2006 ergebenden Forderungen zu bezahlen, wobei sie sich die genaue Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens unter Berücksichtigung der bis dahin aufgelaufenen Forderungen vorbehielt. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, eventualiter sei darauf mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Klägerin verkündete der B.B.________ AG den Streit. Diese trat am 26. November 2010 dem Streit als Nebenintervenientin bei.
B.b. Am 21. November 2011 überwies das Bezirksgericht Meilen den Prozess "mit Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche aus Vertrag" dem Bezirksgericht Zürich. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2013 ab, worauf die Klägerin auch dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht (Berufungsverfahren LB140011).
B.c. Das Obergericht vereinigte die beiden Berufungsverfahren und fällte am 4. Februar 2015 den folgenden Beschluss:
"1. Auf die Anträge Ziff. 1c) gemäss Eingabe vom 30. April 2014 sowie gemäss Berufungsreplikschrift vom 10. Juli 2014 wird nicht eingetreten.
2. Auf den Antrag der Kläger[in] gemäss ihrer Berufungsreplikschrift, es seien die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigungen zu reduzieren, wird nicht eingetreten.
3. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 2. November 2011 (Abweisung der Klage) wird aufgehoben.
4. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung) vom 10. Dezember 2013 wird aufgehoben, und die Sache wird gesamthaft zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.00 festgesetzt. Grundbuchauszüge Fr. 158.00.
6. Die Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden vereinigten Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vorbehalten.
7. 11."
 
C.
"1. Dispositivziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2014 (re cte: des  Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2015) sei aufzuheben, und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. November 2011 (Abweisung der Klage) sei zu bestätigen.
2. Dispositivziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2014 (recte: des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2015) sei aufzuheben, und die Klage der Beschwerdegegner sei abzuweisen.
3. Dispositivziffer 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2014 (recte: des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2015) sei aufzuheben, und die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Endentscheide, also solche, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Die angefochtenen Dispositivziffern 3, 4 und 6 des Beschlusses des Obergerichts vom 4. Februar 2015 stellen keine Endentscheide dar, weist das Obergericht doch die Sache "gesamthaft" zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich zurück.
2.2. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 140 II 315 E. 1.3.1; 139 V 99 E. 1.3; 137 V 314 E. 1 S. 315; 135 III 212 E. 1.2 S. 216).
2.3. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Vor- und Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2; 139 IV 113 E. 1; 138 III 94 E. 2.1; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1 S. 631). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f. mit Hinweisen).
2.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Sie meint, bei Gutheissung der Beschwerde könne das Bundesgericht sofort einen Endentscheid fällen, nämlich die Klage abweisen. Dies mag zutreffen, indessen hat die Beschwerdegegnerin auf der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung bestanden und kann sich hierfür mit Recht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen. Das Obergericht sah von der Durchführung einer Berufungsverhandlung ab, wies jedoch die Erstinstanz an, vor der Fällung eines materiellen Entscheids eine öffentliche Verhandlung vorzunehmen (vgl. Beschluss Obergericht E. 5.3 und 13.1). Es ist nun aber nicht Sache des Bundesgerichts, seinerseits eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Insofern ist der Fall nicht entscheidreif, was einer Erledigung vor Bundesgericht durch Fällung eines materiellen Endentscheids entgegensteht.
 
3.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der B.C.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger