BGer 5A_589/2015 |
BGer 5A_589/2015 vom 29.07.2015 |
{T 0/2}
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5A_589/2015
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Urteil vom 29. Juli 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.A.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Betreibungsamt Mittleres Tösstal.
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Gegenstand
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Pfändung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 17. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 17. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (zufolge Kostenlosigkeit) als gegenstandslos abgeschrieben und dessen Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Anweisung an das Betreibungsamt Mittleres Tösstal, in der Pfändung Nr. xxx die pfändbare Quote auf Fr. 1'855.-- und ab dem 1. Januar 2016 auf Fr. 2'136.-- festzusetzen) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in Erwägung, |
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die für das Pferd des Beschwerdeführers anfallenden Kosten seien nicht im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen, weil die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren bereits im - dem Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zustehenden - Betrag berücksichtigt seien (BGE 128 III 337 E. 3c), gemäss obergerichtlichem Kreisschreiben betreffend Existenzminimumsberechnung vom 16. September 2009 sei dieser Betrag im Grundbetrag enthalten, die Nichtanerkennung eines (nur ausnahmsweise zu gewährenden) Zuschlags zum Grundbetrag sei nicht zu beanstanden, mit den übrigen vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern beschränke sich auf eine Wiederholung der vorinstanzlich gemachten Vorbringen, im Übrigen wären die diesbezüglichen Anträge auch unbegründet,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und einen Zuschlag von über 1'000 Franken für den Unterhalt des Pferdes zu fordern,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 17. Juli 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Mittleres Tösstal und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juli 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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