BGer 2C_656/2015 |
BGer 2C_656/2015 vom 06.08.2015 |
{T 0/2}
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2C_656/2015
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Urteil vom 6. August 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Rechtswissenschaftliche Fakultät der
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Universität Zürich, Fakultätsvorstand.
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Gegenstand
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Ausschluss von weiteren Prüfungen; Wiederherstellung der Rekursfrist,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 22. Juni 2015.
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Erwägungen: |
1. Am 19. April 2006 schloss die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich A.________ von weiteren Prüfungen an dieser Fakultät aus, weil sie unentschuldigt an der Wiederholungsprüfung nicht erschienen sei; die Verfügung war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass dagegen Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erhoben werden könne. Ein Rekurs unterblieb.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form und in gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz darzulegen, inwiefern deren Entscheid schweizerisches Recht verletze.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. August 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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