Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_657/2015
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Urteil vom 6. August 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Rekursfrist,
Beschwerde gegen den Urteil vom des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 3. Juli 2015.
Erwägungen:
1.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der 1975 geborenen serbischen Staatsangehörigen A.________ ab und verfügte ihre Wegweisung. Die Verfügung wurde am 9. Oktober 2014 an der Adresse des damaligen Vertreters der Betroffenen zur Abholung gemeldet, von diesem jedoch innert der Abholungsfrist von sieben Tagen nicht abgeholt. Am 22. Dezember 2014 gelangte A.________ mit Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche darauf mit Entscheid vom 17. März 2015 nicht eintrat. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Juli 2015 ab, welches zudem die Ausreisefrist neu auf Ende August 2015 ansetzte. Gegen dieses Urteil hat A.________ am 5. August 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung beantragt. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form und in gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz darzulegen, inwiefern deren Entscheid schweizerisches Recht verletze. Hat das angefochtene Urteil eine verfahrensrechtliche Frage zum Gegenstand, hat sich die Beschwerdebegründung darauf zu beziehen und zu beschränken.
Das Verwaltungsgericht bestätigt, dass der Rekurs an die Sicherheitsdirektion verspätet war, weil die Verfügung des Migrationsamts in Berücksichtigung von Art. 138 ZPO, der gemäss § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) auch im Verfahren vor Verwaltungsbehörden zur Anwendung komme, als zugestellt zu gelten habe, weil die - nicht bestrittene - Säumnis des Vertreters der Beschwerdeführerin dieser zuzurechnen sei. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Neuansetzung der Ausreisefrist bemängelt, betrifft dies die Modalitäten der Wegweisung. Diesbezüglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig und wäre höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG). An bei diesem Rechtsmittel zulässigen Rügen fehlt es indessen (Art. 116 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. und 4 S. 310 ff.).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller