BGer 8C_497/2015 |
BGer 8C_497/2015 vom 07.08.2015 |
{T 0/2}
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8C_497/2015
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Urteil vom 7. August 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Juni 2015.
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Nach Einsicht |
in die Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 30. März 2015, womit eine Begutachtung des Versicherten A.________ durch die MEDAS vorgesehen wurde,
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in die dagegen erhobene Beschwerde,
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in den darauf folgenden Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Juni 2015,
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche A.________ dem Bundesgericht am 3. Juli 2015 persönlich überbracht hat,
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in Erwägung, |
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, welcher beim Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen angefochten werden kann,
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dass der Beschwerdeführer keinen solchen Grund geltend macht,
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dass ein solcher auch nicht ersichtlich ist, der Versicherte vielmehr gegen den Endentscheid in der Sache wird Beschwerde führen können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
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dass daher die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und darauf nicht eingetreten werden kann,
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dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie den Anforderungen an die Begründungspflicht überhaupt zu genügen vermögen (Art. 42 BGG), zu keiner anderen Betrachtungsweise führen,
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dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zu entscheiden ist, wobei die Abteilungspräsidentin oder der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG betraute Einzelrichter zuständig ist,
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. August 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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