Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
2C_929/2014
|
|
|
Urteil vom 10. August 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2010,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 28. August 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ deklarierte für die Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2010 einen Wertschriftenertrag von Fr. 40'185.-- und machte dafür Vermögensverwaltungskosten von Fr. 7'869.-- geltend. Unter den abzugsfähigen freiwilligen Zuwendungen führte er eine Spende an die Rudolf Steiner-Schule von Fr. 6'250.-- (Fr. 1'300.-- sowie das für seine Tochter bezahlte Schulgeld von Fr. 4'950.--) auf. Die Steuerkommission der Stadt Baden kürzte die Vermögensverwaltungskosten auf Fr. 1'200.-- und liess die Zuwendung an die Rudolf Steiner-Schule nur im Umfang von Fr. 1'300.-- zum Abzug zu.
B.
Eine gegen die Veranlagungsverfügung 2010 erhobene Einsprache von A.________ wies die Steuerkommission der Stadt Baden ab. Der Einspracheentscheid wurde auf Rekurs hin durch das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau bestätigt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Steuerpflichtigen mit Urteil vom 28. August 2014 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Oktober 2014 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. August 2014 sei aufzuheben. Der Abzug für Vermögensverwaltungskosten sei pauschal auf 3 o/oo des Wertschriftenvermögens, bzw. auf Fr. 6'762.80 festzusetzen. Der Abzug für Geldleistungen an die gemeinnützige Institution Rudolf Steiner-Schule Sihlau sei mit Fr. 4'618.-- zu gewähren. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und die bezahlten Gerichtsgebühren von Fr. 1'641.-- seien zu erstatten.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Steueramt des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erkennt keinen Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14; StHG) und verzichtet auf weitere Ausführungen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer hat frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz auf dem Gebiet der direkten Kantons- und Gemeindesteuern. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG). Sie beschränkt sich auf den Gegenstand der direkten Kantons- und Gemeindesteuern und erfasst die direkte Bundessteuer derselben Steuerperiode nicht.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Als spezialgesetzliche Bestimmung ermöglicht Art. 73 StHG dem Bundesgericht nicht nur die Prüfung der Vereinbarkeit der kantonalen Gesetzgebung mit den bundesrechtlichen Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes mit freier Kognition (wozu es sich bereits auf Art. 95 BGG stützen könnte), sondern, zur Herstellung der Konkordanz mit dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; DBG), auch die freie Überprüfung der Auslegung und Anwendung von harmonisiertem kantonalem Gesetzesrecht. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_693/2014 / 2C_694/2014 vom 4. März 2015 E. 2.1; 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 1.2).
2.
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt, kalkulatorisch bei ihm angefallene Vermögensverwaltungskosten von 3 o/oo des Wertschriftenvermögens bzw. von Fr. 6'762.80 seien steuerlich zum Abzug zuzulassen. Die auf durch Dritte generierte Vermögensverwaltungskosten beschränkte Abzugsfähigkeit unterlaufe die wirtschaftliche Neutralität der persönlichen Besteuerung, indem der Steuerpflichtige zum Einsatz eines Vermögensverwalters für die Vermögensbewirtschaftung gezwungen werde, und führe zu einer ungleichen Behandlung von Steuerpflichtigen.
Der Beweis, ob die pauschal aufgezählten Aufwendungen unmittelbar notwendig seien, um einen steuerbaren Ertrag, nicht aber einen steuerfreien Kapitalgewinn zu erzielen, könne zudem im vorliegenden Fall, in welchem das bewegliche Vermögen ausschliesslich aus Schweizer Aktien bestehe, nicht geleistet werden. Bei Dividendenerträgen sei die Unterscheidung zwischen abzugsfähigen werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen deswegen unmöglich, weil Dividendenerhöhungen mit Kurssteigerungen zusammenhängen würden und steigende oder fallende Börsenkurse immer erst nachträglich erkennbar seien. Der verweigerte Abzug von Kosten im Zusammenhang mit dem Besuch von Generalversammlungen mit der Begründung, für die Verwaltung von Privatvermögen sei ein solcher nicht erforderlich, unterstelle zudem, dass der Gesetzgeber für den Aktionär unnötige Rechte vorgesehen habe. Für ihn als Kleinaktionär ermögliche einzig ein solcher Besuch die Kontaktaufnahme und Informationsbeschaffung aus erster Hand; diese Wahl gelte es zu respektieren. Die Finanzkrise, die Euro-Stützung durch die Schweizerische Nationalbank und die Flutung der Finanzmärkte mit Geld hätten zudem gravierende Auswirkungen auf die unabdingbaren Massnahmen zum Werterhalt des Vermögens und würden eine Änderung der Rechtsprechung rechtfertigen. Depotgebühren würden von Bank zu Bank stark variieren und seien zukunftsweisend; wenn nur diese als Vermögensverwaltungskosten abziehbar seien, werde bald kein Abzug mehr möglich sein. Die geltende Praxis sei willkürlich, die von ihm geforderte Pauschale von 3 o/oo des Wertschriftenvermögens würde hingegen eine Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen und eine administrative Vereinfachung mit sich bringen.
2.1. Streitgegenstand im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch das
Verfügungsdispositiv begrenzten Anfechtungsgegenstandes - auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv im Streit liegt (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; 133 II 30 E. 2 S. 31; 110 V 48 E. 3c S. 51). Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn ein Verfügungsdispositiv in allen Punkten angefochten wird. Wird die Verfügung hingegen nur in einzelnen Punkten angefochten, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
2.2. Die Definition des Streitgegenstandes über den Beschwerdeantrag ist Ausfluss der Dispositionsmaxime. Spiegelbildlich gebietet die Dispositionsmaxime, dass die Verwaltungsjustizbehörde nicht mehr und nichts anderes zuspricht, als die beschwerdeführende Partei verlangt, und zugleich nicht weniger, als die massgebende Partei anerkannt hat. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann begrifflich kein ultra petita vorliegen, wenn ein Gericht bei Rechtsanwendung von Amtes wegen den eingeklagten Anspruch abweichend von den Begründungen der Partei würdigt und es sich dabei (noch) im Rahmen der Rechtsbegehren bewegt (Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.5).
2.3. Nicht zum Streitgegenstand zählt jedoch die rechtliche Begründung der Verfügung. Bezogen auf verfügungsmässig festgesetzte Geldleistungen bedeutet dies, dass im Falle einer Anfechtung Streitgegenstand grundsätzlich der vom Rechtsunterworfenen geschuldete oder von der öffentlichen Hand zu erbringende
Geldbetrag ist, nicht hingegen die einzelnen Teilaspekte, welche zur Bestimmung des Geldbetrages herangezogen werden (Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2).
2.4. Im Steuerrecht wird mit der Veranlagungsverfügung Bestand und Umfang der Steuerforderung, mithin des Geldbetrages, welcher der Private dem Gemeinwesen schuldet, festgesetzt (Blumenstein/Locher, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 391). Das Dispositiv der Veranlagungsverfügung enthält jedoch nicht nur den geschuldeten Steuerbetrag, sondern auch die
Veranlagungsfaktoren (Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2015, N. 13 zu Einführung zu Art. 147 ff. DBG; zum Begriff der Steuerfaktoren [Einkommen, Vermögen, Gewinn, Kapital, Grundstückgewinn] Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]; 2. Aufl. 2002, N. 39 zu Art. 46 StHG). Anfechtbar und bei unterlassener Anfechtung der formellen Rechtskraft zugänglich sind demnach nur die im Dispositiv festgelegten Steuerfaktoren (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 und E. 2.4.3 S. 120); den einzelnen Positionen, welche etwa in Anwendung des Nettoprinzips zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens Anwendung finden (insbesondere die abziehbaren Gewinnungskosten, vgl. dazu Reich, Steuerrecht [zit. Steuerrecht], 2. Aufl. 2012, S. 89, 220) kommt nur eine Begründungsfunktion zu.
Dies schliesst nicht aus, dass gewisse Aspekte eines Steuerfaktors (einzelne Positionen der Veranlagung) im Laufe des Verfahrens durch eine Partei nicht mehr in Frage gestellt werden können. Anerkennt etwa eine Partei ausdrücklich, dass sich ihr Begehren nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund stützt - beispielsweise die verlangte Reduktion der Einkommenssteuer nicht auf eine Erhöhung der Berufsauslagen - kann sie später in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9, Art. 5 Abs. 3 BV ) nicht mehr darauf zurückkommen; eine nachträgliche Geltendmachung eines zuvor verworfenen Standpunktes liefe auf ein widersprüchliches Verhalten hinaus (venire contra factum proprium, Urteil 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 3.1, auszugsweise veröffentlicht in StR 63/2008 S. 376, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.5. Aus der Beschwerde des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers geht mit hinreichender Klarheit hervor, dass er sich gegen eine Kürzung seiner für die Staats- und Gemeindesteuer der Steuerperiode 2010 deklarierten Vermögensverwaltungskosten wendet. Als Begründungselement ist diese Position nicht selbstständig anfechtbar. Wie sich jedoch aus der Beschwerdebegründung ergibt, strebt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage (bzw. des Steuerfaktors, vgl. dazu REICH, Steuerrecht, S. 121) Einkommen an. Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist damit der letztlich durch das angefochtene Urteil ersetzte und inhaltlich (mit-) angefochtene (Devolutiveffekt, BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144) Steuerfaktor Einkommen der Veranlagungsverfügung 2010.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer ist ein langjähriger und mittlerweile pensionierter Bankangestellter. In seiner Steuererklärung über die direkte Kantons- und Gemeindesteuer der Steuerperiode 2010 hat er seine Dividendeneinkünfte unter Ziff. 241 deklariert und mit dem Zusatz "selbstst. Tätigkeit" versehen. Die Gewinne aus Erwerb und Verkauf von Titeln (vgl. Auszug Swissquote Konto) wurden als nicht steuerbarer Ertrag deklariert. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen haben die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit diesen Einkünften rechtlich nicht ausdrücklich qualifiziert, die steuerliche Abzugsfähigkeit der dafür geltend gemachten Gewinnungskosten jedoch nach den Bestimmungen für die Abzüge von
Einkünften aus beweglichem Privatvermögen (§ 39 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG/AG]; Art. 32 DBG) beurteilt und diese verneint.
3.2. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen hängt grundlegend von der
Steuerbarkeit der Einkunft ab, zu deren Realisierung der Beschwerdeführer sie getätigt hat. Die betreffenden Kosten sind nicht per se, sondern als
Gewinnungskosten von der Steuer absetzbar. In
steuersystematischer Hinsicht ist der Abzug von Gewinnungskosten der in Anwendung des Nettoprinzips erfolgenden Ermittlung der Bemessungsgrundlage Einkommen zuzuordnen (vgl. zum Streitgegenstand oben, E. 2.5). Von den erzielten steuerbaren Bruttoeinkünften können demnach, nach Massgabe der formell-gesetzlichen Grundlage, die dafür aufgewendeten Gewinnungskosten abgezogen werden; das so ermittelte (Rein-) Einkommen wird (vorbehältlich weiterer Abzüge) der Steuer als Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt (vgl. zu den theoretischen Grundlagen des Nettoprinzips prägnant REICH, Steuerrecht, S. 219 f.). Nicht steuerbare Einkünfte sind hingegen für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage zum Vornherein irrelevant, weshalb dafür eingegangene Aufwendungen auch zu keinem Abzug berechtigen.
3.3. Die
Steuerbarkeit der jeweiligen Einkunft aus Wertschriften, für welche der Beschwerdeführer Gewinnungskosten in Abzug zu bringen gedenkt, hängt ihrerseits vorab von der (rechtlichen) Qualifikation dieser Tätigkeit als
selbstständige Erwerbstätigkeit oder als
private Vermögensverwaltung ab.
3.3.1. Die zur Ausübung der
selbstständigen Erwerbstätigkeiteingesetzten Vermögenswerte sind dem
Geschäftsvermögen zuzurechnen; daraus resultierende Einkünfte werden (Art. 8 StHG; Art. 18 DBG; § 27 StG/AG), im Unterschied zur
privaten Vermögenssphäre ( Art. 7 Abs. 4 lit. a und b StHG ; Art. 20 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 3 DBG ; § 29 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 lit. i StG /AG), durchwegs
besteuert (Urteil 2C_1048/2013 vom 25. August 2014 E. 2.2; 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.2, in: StR 65/2010 S. 207, mit zahlreichen Hinweisen; REICH, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]; 2. Aufl. 2002, N. 7 f. zu Art. 8 StHG; REICH, Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit unter besonderer Berücksichtigung des gewerbsmässigen Liegenschaften- und Wertschriftenhandels [zit. Selbstständige Erwerbstätigkeit], in: Jusletter 14. Januar 2002, N. 2; KAPALLE/SALIB, Der Quasi-Wertpapierhändler in der Unternehmensreform II, veröffentlicht in: StR 60/2005 S. 730 ff., S. 730).
3.3.2. Erst und nur wenn feststeht, dass Einkünfte aus Wertschriften
nicht (auf Grund selbstständiger Erwerbstätigkeit) dem
Geschäftsvermögen, sondern, wegen privater Vermögensverwaltung, dem
Privatvermögen zuzurechnen sind, muss in einem zweiten Schritt die (nur das Privatvermögen betreffende Abgrenzung, vgl. Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG, Art. 16 Abs. 3 DBG) zwischen
steuerbarem Vermögensertrag und
steuerfreiem Kapitalgewinn vorgenommen werden. Als Ausfluss des Nettoprinzips (vgl. oben, E. 3.2) sind
Verwaltungskosten für
Privatvermögen nur abzugsfähig, sofern die erzielten Einkünfte
nicht als steuerfreie Kapitalgewinne aus Privatvermögen gelten ( NO ël, a.a.O., N. 5 zu Art. 32 DBG am Ende). Zum Vornherein nicht abzugsfähig sind deshalb mit dem Erwerb oder der Veräusserung von Titeln zusammenhängende Kosten oder Kosten der Finanz-, Anlage- oder Steuerberatung (vgl. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2001, N. 11 zu Art. 32 DBG, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung), werden doch solche Aufwendungen regelmässig zur Realisierung von steuerfreien Kapitalgewinnen getätigt.
3.3.3. Liegt hingegen kein steuerfreier Kapitalgewinn, sondern ein
steuerbarer Ertrag aus Privatvermögen vor, wird die Abzugsfähigkeit der aufgewendeten Verwaltungskosten spezialgesetzlich durch in vertikaler Hinsicht mit Art. 9 Abs. 1 StHG harmonisiertem kantonalem Gesetzesrecht definiert ( NOËL, Commentaire romand sur l'impôt fédéral direct, 2008, N. 4 zu Art. 32 DBG; für den Kanton Aargau § 39 StG/AG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 15 zu Art. 32 DBG; EGLOFF, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N. 7 zu § 39 StG/AG). Abzugsfähige Gewinnungskosten für steuerbare Kapitalerträge aus Privatvermögen sind demnach eigentliche und für die
Erzielung dieser Vermögenserträge oder den
Erhalt des Vermögens als Ertragsquelle
notwendige Auslagen der steuerpflichtigen Person (Noël, a.a.O., N. 4 zu Art. 32 DBG; Locher, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 32 DBG);
keine Auslagen und deswegen nicht abzugsfähig sind kalkulatorisch angefallene Eigenverwaltungskosten (Zwahlen, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2000, N. 2 zu Art. 32 DBG; Locher, a.a.O., N. 7 zu Art. 32 DBG).
4.
4.1. Die Abgrenzung des
selbstständigen Wertschriftenhandels von der
privaten Vermögensverwaltung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Als Indizien für eine
selbstständige Erwerbstätigkeit gelten die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Transaktionen, die kurze Besitzdauer, der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte sowie die Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände (BGE 125 II 113 E. 5e S. 122 f.; Urteil 2C_1048/2013 vom 25. August 2014 E. 2.3; 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.3 ff., veröffentlicht in: StR 65/2010 S. 207 ff.; für weitere Ausführungen vgl. VON AH, Besteuerung von Unternehmen und Unternehmern, Gewerbsmässige Tätigkeit - Entwicklungen und Konsequenzen, in: FS für Markus Reich, 2014, S. 63 ff.; KAPALLE/SALIB, a.a.O., S. 731 ff.; REICH, Selbstständige Erwerbstätigkeit, N. 33 ff.).
4.2. Aus der Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben (Art. 42 StHG; § 180 StG/AG), fliesst die Vorgabe an den Steuerpflichtigen, den rechtserheblichen Sachverhalt in einer Weise darzulegen, die der Steuerbehörde die Überprüfung der vom Pflichtigen getroffenen rechtlichen Würdigung ermöglicht ( ZWEIFEL, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl. 2002, N. 22 zu Art. 42 StHG). Eine Überprüfung des Sachverhalts und der Steuerfaktoren ist im gemischten Veranlagungsverfahren angezeigt, wenn die Steuerbehörde über Anhaltspunkte für deren materielle Unrichtigkeit verfügt, und kann unterbleiben, wenn die Sachverhaltsdarstellung vollständig und widerspruchsfrei ist sowie auf Grund der übrigen aktenkundigen Umstände und der Lebenserfahrung nicht als unglaubwürdig erscheint (Art. 46 StHG; § 190 Abs. 1 StG/AG; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 417; ZWEIFEL, Verfahrensgrundsätze und Veranlagungsverfahren, in: ASA 61 S. 432 f.). Die kantonale Rechtsmittelinstanz hat, soweit ersichtlich, die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Einkünften aus Wertschriften und Kapitalanlagen implizit als
private Vermögensverwaltung qualifiziert und anschliessend die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen nach den kantonalen Bestimmungen über die Abzugsfähigkeit von Kosten für die private Vermögensverwaltung (§ 39 StG/AG) beurteilt. Eine Überprüfung von Amtes wegen (oben, E. 1.3), ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als private Vermögensverwaltung, aber als selbstständige Erwerbstätigkeit hätte qualifiziert werden müssen (BGE 125 II 113 E. 5e S. 122 f.; Urteil 2C_1048/2013 vom 25. August 2014 E. 2.3; 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.3 ff., in: StR 65/2010 S. 207 ff.; VON AH, a.a.O., S. 63 ff.; KAPALLE/SALIB, a.a.O., S. 731 ff.; REICH, Selbstständige Erwerbstätigkeit, N. 33 ff.), drängt sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht vorliegend nicht auf.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Abzug von im Zusammenhang mit seiner
privaten Vermögensverwaltung geltend gemachten Aufwendungen zu Recht verweigert hat. Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und Anwendung dieses harmonisierten kantonalen Gesetzesrechts (Art. 9 Abs. 1 StHG) sowie seine Übereinstimmung mit dem Bundesrecht in vertikaler Hinsicht frei (oben, E. 1.3).
4.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bieten weder die Finanzkrise noch die Stützungskäufe der Schweizerischen Nationalbank oder andere Interventionen dieser Institution Anlass dazu, Dividendenerträge als steuerfreien Kapitalgewinn zu qualifizieren. Die Abgrenzung des steuerbaren Ertrags des Privatvermögens vom steuerfreien Kapitalgewinn ist, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, auch nicht gänzlich unpraktikabel, hat der Beschwerdeführer diese doch auch seiner Steuererklärung für die Steuerperiode 2010 zu Grunde gelegt und lediglich die Dividendeneinkünfte, nicht jedoch seine Gewinne aus Erwerb und Veräusserung von Titeln (vgl. Auszug Konto Swissquote), als steuerbaren Vermögensertrag deklariert.
Hinsichtlich der strittigen Abzüge in Form von Vermögensverwaltungskosten gilt demnach, dass ein Abzug von kalkulatorischen angefallenen Eigenkosten in Form einer Pauschale mangels angefallener Kosten zum Vornherein ausgeschlossen ist. Aus dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass die weiteren, als Abzüge geltend gemachten Aufwendungen für Medien (Abonnemente verschiedener Zeitungen, Internet, Radio) von Fr. 3'181.39 wie auch die Kosten für Computer und Räumlichkeiten von Fr. 2'801.78 im Zusammenhang mit der Verwaltung des privaten Vermögensportfolios des Beschwerdeführers und damit
im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräusserung von Titeln (vgl. Auszug Konto Swissquote) angefallen sind. Diese Aufwendungen zur Erzielung eines steuerfreien Kapitalgewinns können zum Vornherein nicht zum Abzug zugelassen werden (oben, E. 3.2, 3.3.2). Die weiter geltend gemachten Kosten von Fr. 1'167.30 für den Besuch von Generalversammlungen sind sodann, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, mangels Notwendigkeit für die Erzielung eines (an sich steuerbaren) Dividendenertrags nicht abzugsfähig (oben, E. 3.3.3). Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf den Abzug für private Vermögensverwaltungskosten als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer wendet sich zudem gegen die vorinstanzliche Qualifikation seiner Zahlung an die gemeinnützige Institution Rudolf Steiner-Schule Sihlau. Er macht geltend, es liege eine abzugsfähige Spende im Umfang von Fr. 4'618.-- vor.
5.1. Gemäss § 40 Abs. 1 lit. k StG/AG in der für die Steuerperiode 2010 massgeblichen Fassung können freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten, an die aargauische Landeskirche und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche und gemeinnützige Zwecke gemäss § 14 Abs. 1 lit. c StG/AG von der Steuerpflicht befreit sind, von den Einkünften in Abzug gebracht werden, wenn sie in der massgeblichen Steuerperiode Fr. 100.-- erreichen. Diese Regelung dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG und weist grundsätzlich denselben Inhalt wie Art. 33a DBG auf ( AESCHBACH, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N. 1 zu § 40 StG/AG).
5.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erfolgte die Bezahlung von Schulgeld an eine Privatschule als Entgelt für den Schulbesuch der Tochter des Beschwerdeführers. Eine freiwillige Leistung im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. k StG/AG liegt damit nicht vor (für Schulgeld ausdrücklich Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 12 zu Art. 33a DBG). Damit kann in sachverhaltsmässiger Hinsicht offen bleiben, ob die betreffende Privatschule auf Gesuch hin von der Steuer befreit wurde (vgl. dazu Urteil 2C_143/2013 / 2C_144/2013 vom 16. August 2013 E. 3 ff.) und somit überhaupt von einer Leistung im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. k StG/AG an eine steuerbefreite Organisation ausgegangen werden könnte. Das angefochtene vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.
6.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall