Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_335/2015
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Verfügung vom 10. August 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________ S.A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Kaeser,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Pascal Richard
und Stéphanie Oneyser,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Arrestbefehl,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. März 2015 (PS140252-O/U).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 27. April 2015 Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. März 2015 erhoben hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2015 den Rückzug der Beschwerde in Zivilsachen erklärt, wobei sie auf den vor dem Handelsgerichts des Kantons Zürich am 27. Juli 2015 geschlossenen Vergleich (Ziff. 5) hinweist, in welchem sie sich zum Beschwerderückzug unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu eigenen Lasten verpflichtet hat,
dass das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist,
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante